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	<title>strafprozess.ch &#187; Bundesanwaltschaft</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Hells Angels: Beschlagnahmeschaden ersatzpflichtig</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 13:06:43 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bund muss einem Beschwerdeführer u.a. den Schaden ersetzen, der an beschlagnahmten Fahrzeugen (Ferrari, Hummer H2, drei Motorräder) in einem eingestellten Strafverfahren entstanden ist. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer im &#8220;Hells Angel-Verfahren&#8221; eine Forderung von über CHF 700,000.00 geltend gemacht, womit er aber vor Bundesstrafgericht weitgehend unterlegen ist (BStGer BB.2011.87 und 89 vom 23.01.2012). Den Beschlagnahmeschaden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bund muss einem Beschwerdeführer u.a. den Schaden ersetzen, der an beschlagnahmten Fahrzeugen (Ferrari, Hummer H2, drei Motorräder) in einem eingestellten Strafverfahren entstanden ist. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer im &#8220;Hells Angel-Verfahren&#8221; eine Forderung von über CHF 700,000.00 geltend gemacht, womit er aber vor Bundesstrafgericht weitgehend unterlegen ist (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?ul=de&#038;file=20120123_BB_2011_87.htm" target="_blank">BStGer BB.2011.87 und 89</a> vom 23.01.2012). Den Beschlagnahmeschaden bestätigt das Bundesstrafgericht mit immerhin ca. CHF 90,000.00: </p>
<blockquote><p>Gesamthaft ergibt sich unter dem Titel Motorfahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers ein Beschlagnahmeschaden von Fr. 87&#8217;506.05 (act. 1.1, S. 50, Ziff. 175 + Fr. 4&#8217;500.&#8211; Lachgaseinspritzung), der auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurde und damit nicht zu verzinsen ist. Dieser ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen (siehe oben Ziff. 3.3), was zu einem Anspruch von insgesamt Fr. 21&#8217;876.50 unter diesem Titel führt (E. 3.6).</p></blockquote>
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		<title>Willkommen, Herr Kollege Beyeler</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 13:31:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der scheidende Bundesanwalt blickt in einem Interview (ZeitOnline) auf seine erfolgreiche Tätigkeit als oberster Ankläger der Eidgenossenschaft zurück. Er beklagt sich über voreingenommene Medien (die &#8220;Journaille&#8221;), inkompetene Richter, die die Akten nicht kennen, und natürlich über Anwälte, die mit gezieltem &#8220;Anwaltwaltsgeschätz&#8221; die Bundesanwaltschaft desavouieren. Naja, das ist ja alles nicht neu. Neu ist nur, was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der scheidende Bundesanwalt blickt in einem Interview (<a href="http://www.zeit.de/2011/52/CH-Interview-Beyeler" target="_blank">ZeitOnline</a>) auf seine erfolgreiche Tätigkeit als oberster Ankläger der Eidgenossenschaft zurück. Er beklagt sich über voreingenommene Medien (die &#8220;Journaille&#8221;), inkompetene Richter, die die Akten nicht kennen, und natürlich über Anwälte, die mit gezieltem &#8220;Anwaltwaltsgeschätz&#8221; die Bundesanwaltschaft desavouieren. Naja, das ist ja alles nicht neu. Neu ist nur, was sich der Bundesanwalt für die Zukunft &#8211; nach seiner Ehrenrunde zwecks Rentenaufbesserung  &#8211; vornimmt:</p>
<blockquote><p>Ich habe im Sinn, mich – nach einer Pause – als Anwalt formell zu konstituieren und eintragen zu lassen in Schaffhausen. Dann möchte ich gern beratend tätig sein für Behörden, auch Projekte begleiten. Vielleicht mal als außerordentlicher Staatsanwalt. Oder als Strafverteidiger, wenn ein ganz interessanter Fall kommt.</p></blockquote>
<p>Willkommen, Herr Strafverteidigerkollege Beyeler. Es kommt bestimmt ein interessanter Fall (die uninteressanten können Sie ja den unerfahrenen Kolleginnen und Kollegen überlassen, die ihre Rente mitbezahlen). Mit etwas Glück kommt ja sogar ein interessanter Klient. Vielleicht sogar einer, der zu Unrecht verfolgt wird. Einer, für den Sie sich einsetzen gegen unberechtigte Zwangsmassnahmen und öffentliche Vorverurteilung. Sie werden dann feststellen, dass die Journaille schon wieder auf der falschen Seite steht, auf der anderen nämlich.</p>
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		<title>Die Erben als Partei im Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 14:23:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 393]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte: Vorliegend zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111205_BB_2011_78.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BB.2011.78</a> vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:</p>
<blockquote><p>Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (&#8230;). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (&#8230;). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).</p></blockquote>
<p><span id="more-4599"></span></p>
<p>Das Bundesstrafgericht hält fest, dass den Beschwerdeführern als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte umfassende Parteirechte zustehen und merkt an, </p>
<blockquote><p>dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführer ursprünglich keine vollständige Akteneinsicht verlangt hätten (&#8230;), sich als aktenwidrig erweist (&#8230;). Im Umstand, wonach den Akten allenfalls kein über die bereits bestehenden Kenntnisse der Beschwerdeführer hinausgehender Informationsgehalt zukommt (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1), liegt schliesslich kein den Anspruch auf Akteneinsicht einschränkender Rechtfertigungsgrund. (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Die Begründung, mit welcher die BA die Akteneinsicht verweigern wollte, ist bemerkenswert. Sie machte u.a. geltend, </p>
<blockquote><p>dass die Strafuntersuchung gegen [den vertorbenen] D. noch nicht abgeschlossen sei und man sich in Bezug auf eine beschuldigte Person aktuell in der Phase der Vorbereitung eines abgekürzten Verfahrens befinde. Die diesbezüglichen Akten dürften jedoch keinesfalls einer Akteneinsicht unterliegen, da sie allenfalls bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens aus dem Recht gewiesen werden müssten (act. 8, S. 3). Ohne diesbezüglich konkreter zu werden, bezieht sich die Beschwerdegegnerin hierbei offenbar auf Art. 362 Abs. 4 StPO. Demnach sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Inwiefern dadurch aber einer Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer entgegen stehende Gründe bestehen, bleibt unklar. Letztlich anonymisierte die Beschwerdegegnerin gewisse Teile der von ihr an die Beschwerdeführer herausgegebenen Akten (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1) und Teile des Aktenverzeichnisses (act. 13) bzw. begründet die Verweigerung weitergehender Akteneinsicht mit Geheimhaltungsinteressen des Privatklägers und der erfolgten Zusicherung von Schutzmassnahmen betreffend die Identität einer beschuldigten Person. Gestützt auf solche Gründe kann die Strafbehörde, das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO), jedoch bleibt im vorliegenden unklar, hinsichtlich welcher Akten konkret solche Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen (E. 3.3).</p></blockquote>
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		<title>Eine Einstellung, ein Strafbefehl und tausend Fragen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/eine-einstellung-ein-strafbefehl-und-tausend-fragen/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/eine-einstellung-ein-strafbefehl-und-tausend-fragen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 22:34:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus / OK / Korruption]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 102]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 322septies]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 53]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 320]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 352]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft publiziert zwei bemerkenswerte Entscheide, einen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) und eine Einstellungsverfügung (Art. 320 StPO). Wie die BA mitteilt, schliessen die beiden Entscheide die Strafverfahren gegen zwei Gesellschaften des Alstom-Konzerns ab. Im Strafbefehl vom 22.11.2011 wird die beschuldigte Gesellschaft wegen Organisationsverschulden bzgl. mehrerer Bestechungsfälle (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft publiziert zwei bemerkenswerte Entscheide, einen Strafbefehl (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a352.html" target="_blank">Art. 352 ff. StPO</a>) und eine Einstellungsverfügung (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a320.html" target="_blank">Art. 320 StPO</a>). Wie die BA <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/ba/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2011/2011-11-22.html" target="_blank">mitteilt</a>, schliessen die beiden Entscheide die Strafverfahren gegen zwei Gesellschaften des Alstom-Konzerns ab.</p>
<p>Im <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/dam/data/ba/kommunikation/Strafbefehl_Final.PDF" target="_blank">Strafbefehl vom 22.11.2011</a> wird die beschuldigte Gesellschaft wegen Organisationsverschulden bzgl. mehrerer Bestechungsfälle (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a102.html" target="_blank">Art. 102 Abs. 2</a> i.V.m. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a322septies.html" target="_blank">Art. 322septies StGB</a>) zu einer Busse von CHF 2,500,000.00 verurteilt. Der Befehl enthält zudem eine Ersatzforderung von CHF 36,400,000.00. Die Verfahrenskosten bleiben gerade noch fünfstellig.</p>
<p>Der Strafbefehl ist gemäss BA rechtskräftig, weil das beschuldigte Unternehmen auf eine Einsprache verzichtet hat. Damit ist eigentlich auch klar, was hier gespielt wurde.</p>
<p>Die <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/dam/data/ba/kommunikation/Einstellungsverf%C3%BCgung_Final.PDF" target="_blank">Einstellungsverfügung vom 22.11.2011</a> soll ebenfalls rechtskräftig sein (Verzicht auf Beschwerde!). Der Grund der Einstellung soll in der geleisteten Wiedergutmachung im Umfang von CHF 1,000,000.00 an das Schweizerische Rote Kreuz liegen (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a53.html" target="_blank">Art. 53 StGB</a>).</p>
<p>More to come &#8230;  </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Holenweger-Freispruch: jetzt werden die Richter &#8220;angeklagt&#8221;</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/holenweger-freispruch-jetzt-werden-die-richter-angeklagt/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/holenweger-freispruch-jetzt-werden-die-richter-angeklagt/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 12:20:41 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramos]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen früheren Beitrag). In der entsprechenden Medienmitteilung kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/holenweger-das-begrundete-urteil/" target="_blank">früheren Beitrag</a>). In der entsprechenden <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/ba/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2011/2011-10-27.html" target="_blank">Medienmitteilung</a> kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar  verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt verpasst zu haben, könnte sie sich getäuscht haben. Aber bisher scheint sich niemand darüber aufzuregen, dass die oberste Anklägerin der Schweiz einem Gericht des Bundes ausserhalb eines Verfahrens und öffentlich unterstellt, aktenwidrige Feststellungen getroffen zu haben.</p>
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		<title>fel. über die Bundesanwaltschaft</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/fel-uber-die-bundesanwaltschaft/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 09:50:50 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Die Bundesanwaltschaft &#8211; eine Mäuse gebärender Berg&#8221; Unter diesem Titel kommentiert fel. die neuste Schlappe der Bundesanwaltschaft im abgebrochenen Hells Angels-Prozess (s. meinen früheren Beitrag). Er zielt dabei weniger auf die technischen Fehler, welche zum Abrruch der Hauptverhandlung geführt haben, sondern auf die ungeschickte Öffentlichkeitsarbeit, die kaum je zu erfüllende Erwartungen weckt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;<a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/die_bundesanwaltschaft_als_ein_maeuse_gebaerender_berg_1.13045141.html" target="_blank">Die Bundesanwaltschaft &#8211; eine Mäuse gebärender Berg</a>&#8221; Unter diesem Titel kommentiert <a href="http://www.fel.ch" target="_blank">fel.</a> die neuste Schlappe der Bundesanwaltschaft im abgebrochenen Hells Angels-Prozess (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/bundesanwaltschaft-erneut-in-der-kritik/">früheren Beitrag</a>). Er zielt dabei weniger auf die technischen Fehler, welche zum Abrruch der Hauptverhandlung geführt haben, sondern auf die ungeschickte Öffentlichkeitsarbeit, die kaum je zu erfüllende Erwartungen weckt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundesanwaltschaft erneut in der Kritik</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 14:00:11 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Ermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht hat gemäss Medienberichten (NZZonline, TA online) die heute aufgenommene Hauptverhandlung vertragen müssen. Aus NZZonline: Neben der Ergänzung und Neuordnung der Beweismittel wird die BA aufgefordert, die fraglichen Aufnahmen in einem Format abzuspeichern, das allen Beteiligten eine problemlose Sichtung ermöglicht. Zudem hat sie ein chronologisches Verzeichnis zu erstellen, das ein Auffinden einzelner Aufnahmen im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://bstger.ch/index.asp?idL=DE" target="_blank">Bundesstrafgericht</a> hat gemäss Medienberichten (<a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/panorama/debakel_fuer_die_bundesanwaltschaft_1.13027363.html" target="_blank">NZZonline</a>, <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/HellsAngelsProzess-vertagt/story/28977298" target="_blank">TA online</a>) die heute aufgenommene Hauptverhandlung vertragen müssen. Aus NZZonline:</p>
<blockquote><p>Neben der Ergänzung und Neuordnung der Beweismittel wird die BA aufgefordert, die fraglichen Aufnahmen in einem Format abzuspeichern, das allen Beteiligten eine problemlose Sichtung ermöglicht. Zudem hat sie ein chronologisches Verzeichnis zu erstellen, das ein Auffinden einzelner Aufnahmen im umfangreichen Datenmaterial erleichtert.</p></blockquote>
<p><span id="more-4415"></span></p>
<p>Wie heute ebenfalls bekannt wurde, muss die Bundesanwaltschaft die Entschädigung eines Beschuldigten für die Einstellung des Verfahrens nachbessern (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111007_BK_2011_2.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BK.2011.12</a> vom 07.10.2011).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Michael Lauber gewählt</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/michael-lauber-gewahlt/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/michael-lauber-gewahlt/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 09:46:01 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Vereinigte Bundesversammlung hat Michael Lauber als Bundesanwalt gewählt (mehr dazu bei NZZonline). Aus seinem CV wird folgendes zitiert: Michael Christoph Lauber wurde 1965 geboren. Von 1992 bis 1993 war er Untersuchungsrichter im Kanton Bern, anschliessend, bis 1995, Chef der Spezialfahndung I der Berner Kriminalpolizei. Danach leitete er während fünf Jahren die Zentralstelle organisierte Kriminalität [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Vereinigte Bundesversammlung hat Michael Lauber als <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/ba/de/home/die_oe1/bundesanwalt.html" target="_blank">Bundesanwalt</a> gewählt (mehr dazu bei <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/michael_lauber_ist_neuer_bundesanwalt_1.12698446.html" target="_blank">NZZonline</a>). Aus seinem CV wird folgendes zitiert:</p>
<blockquote><p>Michael Christoph Lauber wurde 1965 geboren. Von 1992 bis 1993 war er Untersuchungsrichter im Kanton Bern, anschliessend, bis 1995, Chef der Spezialfahndung I der Berner Kriminalpolizei. Danach leitete er während fünf Jahren die Zentralstelle organisierte Kriminalität im Bundesamt für Polizei.</p>
<p>Seit 2001 ist Lauber im Fürstentum Liechtenstein tätig, zunächst als Leiter der Meldestelle für Geldwäscherei und bis 2010 als Geschäftsführer des Liechtensteinischen Bankenverbandes. Seit 2010 ist er Präsident des Aufsichtsrates der Finanzmarktaufsicht Liechtensteins.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundesanwaltschaft: Teure Verfahrenseinstellungen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/bundesanwaltschaft-teure-verfahrenseinstellungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 10:26:05 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus / OK / Korruption]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht hat sich immer wieder mit den Entschädigungsfolgen eingestellter Strafuntersuchungen zu befassen. Heute hat es zwei weitere Beschwerdeentscheide online gestellt (BStGer BK.2011.13 vom 19.09.2011 und BK.2011.7 vom 16.09.2011). Aus beiden Entscheiden geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft die auszurichtenden Entschädigungen mit teilweise doch eher merkwürdigen Begründungen zu drücken versucht. In BK.2011.13 wurde die Genugtuung gekürzt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht hat sich immer wieder mit den Entschädigungsfolgen eingestellter Strafuntersuchungen zu befassen. Heute hat es zwei weitere Beschwerdeentscheide online gestellt (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20110919_BK_2011_13.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BK.2011.13</a> vom 19.09.2011 und <a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20110916_BK_2011_7.htm&#038;ul=de" target="_blank">BK.2011.7</a> vom 16.09.2011). Aus beiden Entscheiden geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft die auszurichtenden Entschädigungen mit teilweise doch eher merkwürdigen Begründungen zu drücken versucht. </p>
<p>In BK.2011.13 wurde die Genugtuung gekürzt, weil es sich beim Betroffenen um einen Asylbewerber handelte:<span id="more-4338"></span></p>
<blockquote><p>Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylbewerber handelt, der auf Unterstützungsleistungen des Staates angewiesen ist, spielt bei der Festlegung der Genugtuung keine Rolle (in&#8230;). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin bedarf die Ausrichtung einer Genugtuung bei Freiheitsentzug keines Nachweises von besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (act. 6, S. 6), da solche bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet werden (vgl. oben). Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in der Schweiz über kein ausgeprägtes soziales Netzwerk verfügt und diesbezüglich eine geringere Haftempfindlichkeit aufweist; dies kann jedoch nicht zu einer derartigen Reduktion der Genugtuung führen. Zudem legt der Beschwerdeführer in seinem eingereichten Arztzeugnis glaubhaft dar, dass die Zeit der Inhaftierung für ihn sehr belastend war (&#8230;). Nachdem es dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft anfänglich gut ging (&#8230;), beklagte er sich ab März 2009 über psychische Probleme (&#8230;). In seiner Einvernahme vom 6. März 2009 äusserte er, dass es ihm seit zwei Wochen zunehmend schlechter gehe, er weder essen noch schlafen könne und viel Erlebtes aus der Vergangenheit wieder hervortrete (&#8230;). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, zumindest für die Zeit ab März 2009 von einer höheren Haftempfindlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin führt der Umstand, dass es keine spektakuläre Verhaftung gegeben habe nicht zur Reduktion des Tagessatzes, sondern kann bei dessen Vorliegen allenfalls eine Erhöhung rechtfertigen (&#8230;).<br />
Insgesamt ergibt sich daraus, dass sich die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Genugtuung in Höhe von Fr. 7&#8217;500.&#8211; als zu niedrig erweist. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und Praxis des Bundesstrafgerichts wird dem Beschwerdeführer für die Zeit der Inhaftierung eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100.&#8211; pro Tag, gesamthaft also der Betrag von Fr. 15&#8217;000.&#8211; zugestanden (E. 2.2.2).</p></blockquote>
<p>In BK.2011.7 versuchte die Bundesanwaltschaft, das Honorar des Verteidigers zu kürzen, da dieser die Hälfte seiner Aufwendungen in das Studium der Akten investiert haben soll, was sich allerdings als falsch herausstellte.</p>
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		<title>Verteidiger verschaukelt</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 12:17:57 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 104]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 147]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 393]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem durch die Bundesanwaltschaft geführten Verfahren wurde der Verteidiger eines Beschuldigten über die Einvernahme eines Mitbeschuldigten orientiert. Der Verteidiger kündigte sofort an, an dieser Einvernahme teilzunehmen und fand sich rechtzeitig am Einvernahmeort ein, wo ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staatsanwaltes des Bundes verwehrt wurde. Das Bundesstrafgericht tritt auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem durch die Bundesanwaltschaft geführten Verfahren wurde der Verteidiger eines Beschuldigten über die Einvernahme eines Mitbeschuldigten orientiert. Der Verteidiger kündigte sofort an, an dieser Einvernahme teilzunehmen und fand sich rechtzeitig am Einvernahmeort ein, wo ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staatsanwaltes des Bundes verwehrt wurde.</p>
<p>Das Bundesstrafgericht tritt auf die Beschwerde des Beschuldigten mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses nicht ein und erteilt der Bundesanwaltschaft damit faktisch &#8220;carte blanche&#8221; für solche unwürdigen Mätzchen: <span id="more-4316"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Da die gerügte Teilnahmeverweigerung an der Einvernahme von B. bereits stattgefunden hat, kann diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden. Überdies sieht Art. 147 Abs. 3 StPO vor, dass die Parteien oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Folglich hätte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zuerst eine Wiederholung der Einvernahme beantragen sollen; gegen einen allfälligen Ablehnungsentscheid hätte ihm dann der Weg an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht beschwert ist, steht ihm doch die Möglichkeit offen, die Wiederholung der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft zu beantragen. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, die am 10. Mai 2011 durchgeführte Einvernahme von B. sei zu annullieren und das entsprechende Protokoll aus den Akten zu weisen gilt es überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bei der Verfahrensleitung hätte stellen müssen und erst gegen einen allfälligen Abweisungsentscheid an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte gelangen können, weswegen es für das vorliegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.48 vom 5. September 2011, E. 1.2) (E. 1.2).</p></blockquote>
<p>Immerhin erklärt das Bundesstrafgericht dem Verteidiger, der tatsächlich etwas merkwürdige Rechtsbegehren gestellt hatte, wie er nun vorzugehen hat.</p>
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