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	<title>strafprozess.ch &#187; Strafverfolgungsbehörden</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Hells Angels: Beschlagnahmeschaden ersatzpflichtig</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 13:06:43 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bund muss einem Beschwerdeführer u.a. den Schaden ersetzen, der an beschlagnahmten Fahrzeugen (Ferrari, Hummer H2, drei Motorräder) in einem eingestellten Strafverfahren entstanden ist. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer im &#8220;Hells Angel-Verfahren&#8221; eine Forderung von über CHF 700,000.00 geltend gemacht, womit er aber vor Bundesstrafgericht weitgehend unterlegen ist (BStGer BB.2011.87 und 89 vom 23.01.2012). Den Beschlagnahmeschaden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bund muss einem Beschwerdeführer u.a. den Schaden ersetzen, der an beschlagnahmten Fahrzeugen (Ferrari, Hummer H2, drei Motorräder) in einem eingestellten Strafverfahren entstanden ist. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer im &#8220;Hells Angel-Verfahren&#8221; eine Forderung von über CHF 700,000.00 geltend gemacht, womit er aber vor Bundesstrafgericht weitgehend unterlegen ist (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?ul=de&#038;file=20120123_BB_2011_87.htm" target="_blank">BStGer BB.2011.87 und 89</a> vom 23.01.2012). Den Beschlagnahmeschaden bestätigt das Bundesstrafgericht mit immerhin ca. CHF 90,000.00: </p>
<blockquote><p>Gesamthaft ergibt sich unter dem Titel Motorfahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers ein Beschlagnahmeschaden von Fr. 87&#8217;506.05 (act. 1.1, S. 50, Ziff. 175 + Fr. 4&#8217;500.&#8211; Lachgaseinspritzung), der auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurde und damit nicht zu verzinsen ist. Dieser ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen (siehe oben Ziff. 3.3), was zu einem Anspruch von insgesamt Fr. 21&#8217;876.50 unter diesem Titel führt (E. 3.6).</p></blockquote>
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		<title>Munteres Zuständigkeitsraten</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 18:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
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		<category><![CDATA[VStrR 50]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen). Als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.01.2012_1C_365/2011" target="_blank">BGE 1C_365/2011</a> vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).</p>
<p>Als richterliche Entsiegelungsinstanz &#8211; der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten &#8211; kamen in Frage:<br />
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)</p>
<p>Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): <span id="more-4686"></span></p>
<blockquote><p>Kann demnach die Oberzolldirektion kein kantonales Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung ersuchen und besteht kein Zwangsmassnahmengericht des Bundes, führt die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO gemäss Art. 9 Satz 2 IRSG zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG bleibt es damit bei der Anwendbarkeit des VStrR. Danach ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsgesuch zuständig (E 2.2.4).</p></blockquote>
<p>Damit stellte sich aber ein zusätzliches Problem, denn das Bundesstrafgericht hat seine beiden Beschwerdekammern per 1. Januar 2012 zusammengelegt. Weil es auch für Beschwerden gegen die Schlussverfügung zuständig ist, müsste es seine eigene Zwischenverfügung über die Entsiegelung überprüfen. Für das Bundesgericht stellt dies aber kein Argument dar und rüffelt das Bundesstrafgericht wie folgt:</p>
<blockquote><p>Das Bundesstrafgericht hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 unter Änderung von Art. 19 BStGerOR die beiden Beschwerdekammern zusammengelegt.<br />
Gemäss Art. 33 lit. b StBOG besteht das Bundesstrafgericht aus einer oder mehreren Beschwerdekammern. Es geht mit Blick auf die verfassungsmässige Garantie des unvoreingenommenen und damit nicht vorbefassten Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht an, dass die Beschwerdekammer auf Beschwerde gegen die Schlussverfügung hin ihren eigenen Entsiegelungsentscheid überprüft. Folglich muss das bis zum 31. Dezember 2011 geltende System mit zwei Beschwerdekammern in dieser besonderen Situation beibehalten werden. Zumindest muss sich die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren aus anderen Richtern zusammensetzen. Nur so lässt sich die gesetzliche Regelung, wonach in einem Fall wie hier die Beschwerdekammer zum Entsiegelungsentscheid zuständig ist, umsetzen. Das Bundesstrafgericht muss sich so organisieren, dass es seine ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben in verfassungsmässiger Weise nachkommen kann. Bei Art. 33 lit. b StBOG handelt es sich um eine offene Gesetzesbestimmung. Eine solche ist so zu handhaben, dass sie mit dem Verfassungsrecht in Einklang steht. Spielräume, welche sie eröffnet, können dadurch eingeschränkt werden (E. 2.3.3).</p></blockquote>
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		<title>Willkommen, Herr Kollege Beyeler</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 13:31:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der scheidende Bundesanwalt blickt in einem Interview (ZeitOnline) auf seine erfolgreiche Tätigkeit als oberster Ankläger der Eidgenossenschaft zurück. Er beklagt sich über voreingenommene Medien (die &#8220;Journaille&#8221;), inkompetene Richter, die die Akten nicht kennen, und natürlich über Anwälte, die mit gezieltem &#8220;Anwaltwaltsgeschätz&#8221; die Bundesanwaltschaft desavouieren. Naja, das ist ja alles nicht neu. Neu ist nur, was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der scheidende Bundesanwalt blickt in einem Interview (<a href="http://www.zeit.de/2011/52/CH-Interview-Beyeler" target="_blank">ZeitOnline</a>) auf seine erfolgreiche Tätigkeit als oberster Ankläger der Eidgenossenschaft zurück. Er beklagt sich über voreingenommene Medien (die &#8220;Journaille&#8221;), inkompetene Richter, die die Akten nicht kennen, und natürlich über Anwälte, die mit gezieltem &#8220;Anwaltwaltsgeschätz&#8221; die Bundesanwaltschaft desavouieren. Naja, das ist ja alles nicht neu. Neu ist nur, was sich der Bundesanwalt für die Zukunft &#8211; nach seiner Ehrenrunde zwecks Rentenaufbesserung  &#8211; vornimmt:</p>
<blockquote><p>Ich habe im Sinn, mich – nach einer Pause – als Anwalt formell zu konstituieren und eintragen zu lassen in Schaffhausen. Dann möchte ich gern beratend tätig sein für Behörden, auch Projekte begleiten. Vielleicht mal als außerordentlicher Staatsanwalt. Oder als Strafverteidiger, wenn ein ganz interessanter Fall kommt.</p></blockquote>
<p>Willkommen, Herr Strafverteidigerkollege Beyeler. Es kommt bestimmt ein interessanter Fall (die uninteressanten können Sie ja den unerfahrenen Kolleginnen und Kollegen überlassen, die ihre Rente mitbezahlen). Mit etwas Glück kommt ja sogar ein interessanter Klient. Vielleicht sogar einer, der zu Unrecht verfolgt wird. Einer, für den Sie sich einsetzen gegen unberechtigte Zwangsmassnahmen und öffentliche Vorverurteilung. Sie werden dann feststellen, dass die Journaille schon wieder auf der falschen Seite steht, auf der anderen nämlich.</p>
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		<title>Die Erben als Partei im Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 14:23:53 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte: Vorliegend zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111205_BB_2011_78.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BB.2011.78</a> vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:</p>
<blockquote><p>Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (&#8230;). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (&#8230;). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).</p></blockquote>
<p><span id="more-4599"></span></p>
<p>Das Bundesstrafgericht hält fest, dass den Beschwerdeführern als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte umfassende Parteirechte zustehen und merkt an, </p>
<blockquote><p>dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführer ursprünglich keine vollständige Akteneinsicht verlangt hätten (&#8230;), sich als aktenwidrig erweist (&#8230;). Im Umstand, wonach den Akten allenfalls kein über die bereits bestehenden Kenntnisse der Beschwerdeführer hinausgehender Informationsgehalt zukommt (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1), liegt schliesslich kein den Anspruch auf Akteneinsicht einschränkender Rechtfertigungsgrund. (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Die Begründung, mit welcher die BA die Akteneinsicht verweigern wollte, ist bemerkenswert. Sie machte u.a. geltend, </p>
<blockquote><p>dass die Strafuntersuchung gegen [den vertorbenen] D. noch nicht abgeschlossen sei und man sich in Bezug auf eine beschuldigte Person aktuell in der Phase der Vorbereitung eines abgekürzten Verfahrens befinde. Die diesbezüglichen Akten dürften jedoch keinesfalls einer Akteneinsicht unterliegen, da sie allenfalls bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens aus dem Recht gewiesen werden müssten (act. 8, S. 3). Ohne diesbezüglich konkreter zu werden, bezieht sich die Beschwerdegegnerin hierbei offenbar auf Art. 362 Abs. 4 StPO. Demnach sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Inwiefern dadurch aber einer Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer entgegen stehende Gründe bestehen, bleibt unklar. Letztlich anonymisierte die Beschwerdegegnerin gewisse Teile der von ihr an die Beschwerdeführer herausgegebenen Akten (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1) und Teile des Aktenverzeichnisses (act. 13) bzw. begründet die Verweigerung weitergehender Akteneinsicht mit Geheimhaltungsinteressen des Privatklägers und der erfolgten Zusicherung von Schutzmassnahmen betreffend die Identität einer beschuldigten Person. Gestützt auf solche Gründe kann die Strafbehörde, das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO), jedoch bleibt im vorliegenden unklar, hinsichtlich welcher Akten konkret solche Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen (E. 3.3).</p></blockquote>
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		<title>GovWare / Staatstrojaner / Bundestrojaner</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/govware-staatstrojaner-bundestrojaner/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 11:33:17 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Die auch hier geführte Diskussion um den Einsatz von Trojanern in der Strafverfolgung wird in der aktuellen Ausgabe des Jusletter um einen Beitrag von Hansjakob bereichert (Thomas Hansjakob, Einsatz von GovWare – zulässig oder nicht?, in: Jusletter 5. Dezember 2011). Er vertritt die überzeugend begründete Auffassung, dass der Einsatz von &#8220;GovWare&#8221; (wer etwas auf sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die auch <a href="http://www.strafprozess.ch/?s=trojaner&#038;x=0&#038;y=0">hier</a> geführte Diskussion um den Einsatz von Trojanern in der Strafverfolgung wird in der aktuellen Ausgabe des <a href="http://jusletter.weblaw.ch/_643?current=1&#038;lang=de" target="_blank">Jusletter</a> um einen Beitrag von Hansjakob bereichert (Thomas Hansjakob, <a href="http://jusletter.weblaw.ch/article/de/_9812?lang=de" target="_blank">Einsatz von GovWare – zulässig oder nicht?</a>, in: Jusletter 5. Dezember 2011). Er vertritt die überzeugend begründete Auffassung, dass der Einsatz von &#8220;GovWare&#8221; (wer etwas auf sich hält, spricht nicht mehr von &#8220;Trojanern&#8221; sondern eben von GovWare) mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage im geltenden Recht unzulässig ist. Der Beitrag enthält auch eine Übersicht zu den laufenden Revisionsprojekten im Bereich der Überwachung, woraus hervorgeht, dass sich an der gegenwärtigen Rechtslage jedenfalls vor dem Jahr 2013 nichts ändern wird.</p>
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		<title>Eine Einstellung, ein Strafbefehl und tausend Fragen</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 22:34:18 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Terrorismus / OK / Korruption]]></category>
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		<category><![CDATA[StGB 102]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 322septies]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 53]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 320]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 352]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft publiziert zwei bemerkenswerte Entscheide, einen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) und eine Einstellungsverfügung (Art. 320 StPO). Wie die BA mitteilt, schliessen die beiden Entscheide die Strafverfahren gegen zwei Gesellschaften des Alstom-Konzerns ab. Im Strafbefehl vom 22.11.2011 wird die beschuldigte Gesellschaft wegen Organisationsverschulden bzgl. mehrerer Bestechungsfälle (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft publiziert zwei bemerkenswerte Entscheide, einen Strafbefehl (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a352.html" target="_blank">Art. 352 ff. StPO</a>) und eine Einstellungsverfügung (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a320.html" target="_blank">Art. 320 StPO</a>). Wie die BA <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/ba/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2011/2011-11-22.html" target="_blank">mitteilt</a>, schliessen die beiden Entscheide die Strafverfahren gegen zwei Gesellschaften des Alstom-Konzerns ab.</p>
<p>Im <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/dam/data/ba/kommunikation/Strafbefehl_Final.PDF" target="_blank">Strafbefehl vom 22.11.2011</a> wird die beschuldigte Gesellschaft wegen Organisationsverschulden bzgl. mehrerer Bestechungsfälle (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a102.html" target="_blank">Art. 102 Abs. 2</a> i.V.m. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a322septies.html" target="_blank">Art. 322septies StGB</a>) zu einer Busse von CHF 2,500,000.00 verurteilt. Der Befehl enthält zudem eine Ersatzforderung von CHF 36,400,000.00. Die Verfahrenskosten bleiben gerade noch fünfstellig.</p>
<p>Der Strafbefehl ist gemäss BA rechtskräftig, weil das beschuldigte Unternehmen auf eine Einsprache verzichtet hat. Damit ist eigentlich auch klar, was hier gespielt wurde.</p>
<p>Die <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/dam/data/ba/kommunikation/Einstellungsverf%C3%BCgung_Final.PDF" target="_blank">Einstellungsverfügung vom 22.11.2011</a> soll ebenfalls rechtskräftig sein (Verzicht auf Beschwerde!). Der Grund der Einstellung soll in der geleisteten Wiedergutmachung im Umfang von CHF 1,000,000.00 an das Schweizerische Rote Kreuz liegen (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a53.html" target="_blank">Art. 53 StGB</a>).</p>
<p>More to come &#8230;  </p>
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		<title>Holenweger-Freispruch: jetzt werden die Richter &#8220;angeklagt&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 12:20:41 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramos]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen früheren Beitrag). In der entsprechenden Medienmitteilung kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/holenweger-das-begrundete-urteil/" target="_blank">früheren Beitrag</a>). In der entsprechenden <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/ba/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2011/2011-10-27.html" target="_blank">Medienmitteilung</a> kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar  verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt verpasst zu haben, könnte sie sich getäuscht haben. Aber bisher scheint sich niemand darüber aufzuregen, dass die oberste Anklägerin der Schweiz einem Gericht des Bundes ausserhalb eines Verfahrens und öffentlich unterstellt, aktenwidrige Feststellungen getroffen zu haben.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>fel. über die Bundesanwaltschaft</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 09:50:50 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Die Bundesanwaltschaft &#8211; eine Mäuse gebärender Berg&#8221; Unter diesem Titel kommentiert fel. die neuste Schlappe der Bundesanwaltschaft im abgebrochenen Hells Angels-Prozess (s. meinen früheren Beitrag). Er zielt dabei weniger auf die technischen Fehler, welche zum Abrruch der Hauptverhandlung geführt haben, sondern auf die ungeschickte Öffentlichkeitsarbeit, die kaum je zu erfüllende Erwartungen weckt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;<a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/die_bundesanwaltschaft_als_ein_maeuse_gebaerender_berg_1.13045141.html" target="_blank">Die Bundesanwaltschaft &#8211; eine Mäuse gebärender Berg</a>&#8221; Unter diesem Titel kommentiert <a href="http://www.fel.ch" target="_blank">fel.</a> die neuste Schlappe der Bundesanwaltschaft im abgebrochenen Hells Angels-Prozess (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/bundesanwaltschaft-erneut-in-der-kritik/">früheren Beitrag</a>). Er zielt dabei weniger auf die technischen Fehler, welche zum Abrruch der Hauptverhandlung geführt haben, sondern auf die ungeschickte Öffentlichkeitsarbeit, die kaum je zu erfüllende Erwartungen weckt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundesanwaltschaft erneut in der Kritik</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 14:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Ermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht hat gemäss Medienberichten (NZZonline, TA online) die heute aufgenommene Hauptverhandlung vertragen müssen. Aus NZZonline: Neben der Ergänzung und Neuordnung der Beweismittel wird die BA aufgefordert, die fraglichen Aufnahmen in einem Format abzuspeichern, das allen Beteiligten eine problemlose Sichtung ermöglicht. Zudem hat sie ein chronologisches Verzeichnis zu erstellen, das ein Auffinden einzelner Aufnahmen im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://bstger.ch/index.asp?idL=DE" target="_blank">Bundesstrafgericht</a> hat gemäss Medienberichten (<a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/panorama/debakel_fuer_die_bundesanwaltschaft_1.13027363.html" target="_blank">NZZonline</a>, <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/HellsAngelsProzess-vertagt/story/28977298" target="_blank">TA online</a>) die heute aufgenommene Hauptverhandlung vertragen müssen. Aus NZZonline:</p>
<blockquote><p>Neben der Ergänzung und Neuordnung der Beweismittel wird die BA aufgefordert, die fraglichen Aufnahmen in einem Format abzuspeichern, das allen Beteiligten eine problemlose Sichtung ermöglicht. Zudem hat sie ein chronologisches Verzeichnis zu erstellen, das ein Auffinden einzelner Aufnahmen im umfangreichen Datenmaterial erleichtert.</p></blockquote>
<p><span id="more-4415"></span></p>
<p>Wie heute ebenfalls bekannt wurde, muss die Bundesanwaltschaft die Entschädigung eines Beschuldigten für die Einstellung des Verfahrens nachbessern (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111007_BK_2011_2.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BK.2011.12</a> vom 07.10.2011).</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Update: Unterbeschäftigte Staatsanwaltschaft?</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 08:41:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor ein paar Wochen hatte ich mich hier gefragt, ob Staatsanwälte unterbeschäftigt sind und ihre Zeit damit verbringen, sinnlose Beschwerden gegen missliebige Gerichtsentscheidungen einzureichen. Diese Frage muss ich nun zurücknehmen, denn dieselbe Staatsanwaltschaft hat bereits wieder eine Beschwerde eingereicht, diesmal gegen die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor ein paar Wochen hatte ich mich <a href="http://www.strafprozess.ch/unterbeschaftigte-staatsanwalte/">hier</a> gefragt, ob Staatsanwälte unterbeschäftigt sind und ihre Zeit damit verbringen, sinnlose Beschwerden gegen missliebige Gerichtsentscheidungen einzureichen. Diese Frage muss ich nun zurücknehmen, denn dieselbe Staatsanwaltschaft hat bereits wieder eine Beschwerde eingereicht, diesmal gegen die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Es kann somit durchaus sein, dass die betreffende Staatsanwaltschaft über- und nicht unterbeschäftigt ist. Der Entscheid des Bundesgerichts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.09.2011_1B_314/2011" target="_blank">BGer 1B_314/2011</a> vom 20.09.2011) wird nun aber die erhoffte Entlastung nicht bringen:</p>
<blockquote><p>Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz angewiesen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die weiteren erforderlichen Abklärungen durch Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu treffen. Allein in der Anweisung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen bzw. in der damit verbundenen Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht zu erblicken (vgl. Urteil 1B_265/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.4 mit Hinweis) (E. 2.3).</p></blockquote>
<p><span id="more-4375"></span></p>
<p>Der Entscheid, auf den das Bundesgericht verweist, betraf übrigens dieselbe Staatsanwaltschaft. Im hier interessierenden Fall hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a93.html" target="_blank">Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG</a>) auch über die möglichen Kostenfolgen konstruieren wollen. Auch in diesem Punkt folgt ihr das Bundesgericht nicht:</p>
<blockquote><p>Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin lässt sich sodann auch nicht daraus ableiten, dass eine beschuldigte Person nach Art. 429 ff. StPO unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Der Anspruch der beschuldigten Person auf eine Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO ist zwar eine mögliche Folge einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs, welche das Gemeinwesen treffen kann. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen konkreten rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die vorliegend beschwerdeführende Staatsanwaltschaft. Daran ändert auch deren Einwand nichts, sie sei gestützt auf Art. 381 StPO i.V.m. Art. 81 BGG berechtigt, letztinstanzliche kantonale Entscheide in Strafrechtssachen auf ihre Kostenfolgen überprüfen zu lassen (E. 2.4)</p></blockquote>
<p>Schliesslich machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Gutheissung der Beschwerde würde ihr aufwendige Beweiserhebungen ersparen. Auch dieses Argument konnte nicht verfangen:</p>
<blockquote><p>Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend, die Gutheissung ihrer Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit aufwendige Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie den damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwand ersparen. Eine Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt indessen ebenfalls ausser Betracht, zumal das Bundesgericht die Voraussetzung, wonach die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen muss, im Strafverfahren restriktiv auslegt (Urteil 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.4 mit Hinweis). Zwar hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin angewiesen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die weiteren erforderlichen Abklärungen durch Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu treffen. Ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ist aber nicht notwendigerweise Folge des vorinstanzlichen Zwischenentscheids. Dieser verhindert nämlich nicht, dass die Beschwerdeführerin nach Eröffnung der Strafuntersuchung und den erforderlichen Abklärungen das Verfahren einstellt, sofern sie dannzumal zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach Art. 319 StPO erfüllt sind (E. 3).</p></blockquote>
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