Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Jugendanwaltschaft ab, die sich durch alle Instanzen dagegen wehrte, dass ein im Tatzeitraum 15-jähriger Beschuldigter (schwere Sexualdelikte) amtlich verteidigt werden soll (BGE 1B_504/2011 vom 06.12.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht lässt offen, ob die Jugendanwaltschaft überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist und weist sie – soweit es eintritt – ab.
Bezüglich Eintreten verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach auch die Behördenbeschwerde eines rechtlich geschützten Interesses bedarf (was mir nicht einleuchtet, aber mit meinem total veralteten Staatsverständnis zu tun hat): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, in welcher ungenügende Verteidigung geltend gemacht wurde (BGer 6B_172/2011 vom 23.12.2011). Der Beschwerdeführer machte
geltend, seine beiden Verteidiger, von welchen er im erstinstanzlichen Verfahren vertreten worden sei, hätten in ihren Plädoyers vor dem Bezirksgericht Antrag auf vollumfänglichen Freispruch gestellt, ohne für den Fall eines Schuldspruchs – abgesehen von einigen kurzen Bemerkungen – zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Sie seien hiezu vom Bezirksgericht auch nicht aufgefordert worden. Damit sei er im erstinstanzlichen Verfahren ungenügend verteidigt worden (E. 1.1).
Das Bundesgericht äussert sich zunächst in allgemeiner Form zum Verteidigerdilemma und den (damit verbundenen) richterlichen Fürsorgepflichten. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Beschuldigten gut, der vergeblich um amtliche Verteidigung ersucht hatte (BGer 1B_477/2011 vom 04.01.2012). Der Entscheid setzt sich ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der notwendigen und der amtlichen Verteidigung auseinander. Als bemerkenswert erscheint mir, dass das Bundesgericht auch mögliche Entwicklungen des Verfahrens einbezieht und einen Grund für die amtliche Vertretung des Beschuldigten darin sieht, sich gegen solche Entwicklungen verteidigen zu können:
Dans ces conditions particulières, on peut admettre que le recourant encourt une peine privative de liberté dont la durée n’est pas négligeable. Il n’est pas certain qu’il s’expose à une peine de plus d’un an, mais il pourrait légitimement redouter une peine de l’ordre de celles mentionnées à l’art. 132 al. 3 CPP. De nouveaux éléments pourraient en outre rapidement causer des difficultés pour établir les faits ou qualifier juridiquement l’infraction et l’intéressé pourrait se trouver démuni pour se défendre contre les accusations dont il fait l’objet. Certes, la plaignante agit elle-même sans avocat, mais si les charges devaient s’accroître elle pourrait être appuyée par le Ministère public, qui soutiendra l’accusation. On peut donc également admettre que l’assistance d’un mandataire est justifiée pour sauvegarder les intérêts du prévenu. [weiterlesen] »
Ein Beschwerdeführer erreichte vor Verwaltungsgericht einen Rückweisungsentscheid. Gewehrt hatte er sich gegen die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm trotz “Obsiegens” eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert dies als willkürlich (BGer 6B_720/2011 vom 27.12.2011): [weiterlesen] »
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beschwerte sich vor Bundesgericht über die von der Vorinstanz bestimmte Einsetzung eines ausserkantonalen Anwalts als amtlicher Verteidiger. Sie argmumentierte wie folgt:
In Haftfällen führe die Einsetzung auswärtiger Rechtsanwälte zu einer unhaltbaren Verlängerung, Verteuerung und Erschwerung des Verfahrens. Die Auslegung von Art. 133 Abs. 2 StPO durch das Obergericht, wonach unter den gegebenen Verhältnissen dem Wunsch des Beschuldigten um Bestellung eines ausserkantonalen amtlichen Verteidigers zu entsprechen sei, gehe zu weit (E. 3).
Das Bundesgericht (BGer 1B_615/2011 vom 28.11.2011) tritt nicht ein: [weiterlesen] »
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht rechtsgültig Einsprache gegen einen Strafbefehl des Versicherungsnehmers erheben kann. Der erstinstanzliche Richter war anderer Meinung, das Obergericht trat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein. Auf Nichteintreten schliesst nun auch das Bundesgericht und lässt die praktisch wichtige Frage aus prozessualen Gründen offen (BGer 1B_651/2011 vom 24.11.2011):
Über die Frage der Gültigkeit der Einsprache liegt noch kein endgültiger Entscheid vor. Wie bereits die Beschwerdekammer im vorliegend angefochtenen Entscheid ausgeführt hat (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids) erwächst der Staatsanwaltschaft “kein Nachteil, da eine neuerliche Anfechtung bezüglich derselben Frage nach Erlass eines Endentscheids möglich ist”. Spätestens mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids könnte ein allfälliger Nachteil behoben werden, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegend zu verneinen ist (E. 4.1).
Vielleicht wäre es an der Zeit, die Kriterien des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu überdenken. Solche Nichteintretensentscheide lassen Fragen offen, die brennend interessieren und möglicherweise zur sofortigen Erledigung von Dutzenden von Einspracheverfahren führen würden.
Gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO wird die Auffassung vertreten, dass die Einsprache einer Rechtsschutzversicherung ungültig sei.
Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20001 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Wer Strafanzeige gegen sieben Mitarbeiter eines Gefängnisses stellt, kann sich gemäss Bundesgericht (BGer 1B_420/2011 vom 21.11.2011) nicht dagegen beschweren, dass alle sieben Beschuldigten von ein- und derselben Anwältin verteidigt werden. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Strafanzeigerin nicht ein (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): [weiterlesen] »