Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Jugendanwaltschaft ab, die sich durch alle Instanzen dagegen wehrte, dass ein im Tatzeitraum 15-jähriger Beschuldigter (schwere Sexualdelikte) amtlich verteidigt werden soll (BGE 1B_504/2011 vom 06.12.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht lässt offen, ob die Jugendanwaltschaft überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist und weist sie – soweit es eintritt – ab.
Bezüglich Eintreten verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach auch die Behördenbeschwerde eines rechtlich geschützten Interesses bedarf (was mir nicht einleuchtet, aber mit meinem total veralteten Staatsverständnis zu tun hat): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, in welcher ungenügende Verteidigung geltend gemacht wurde (BGer 6B_172/2011 vom 23.12.2011). Der Beschwerdeführer machte
geltend, seine beiden Verteidiger, von welchen er im erstinstanzlichen Verfahren vertreten worden sei, hätten in ihren Plädoyers vor dem Bezirksgericht Antrag auf vollumfänglichen Freispruch gestellt, ohne für den Fall eines Schuldspruchs – abgesehen von einigen kurzen Bemerkungen – zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Sie seien hiezu vom Bezirksgericht auch nicht aufgefordert worden. Damit sei er im erstinstanzlichen Verfahren ungenügend verteidigt worden (E. 1.1).
Das Bundesgericht äussert sich zunächst in allgemeiner Form zum Verteidigerdilemma und den (damit verbundenen) richterlichen Fürsorgepflichten. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Beschuldigten gut, der vergeblich um amtliche Verteidigung ersucht hatte (BGer 1B_477/2011 vom 04.01.2012). Der Entscheid setzt sich ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der notwendigen und der amtlichen Verteidigung auseinander. Als bemerkenswert erscheint mir, dass das Bundesgericht auch mögliche Entwicklungen des Verfahrens einbezieht und einen Grund für die amtliche Vertretung des Beschuldigten darin sieht, sich gegen solche Entwicklungen verteidigen zu können:
Dans ces conditions particulières, on peut admettre que le recourant encourt une peine privative de liberté dont la durée n’est pas négligeable. Il n’est pas certain qu’il s’expose à une peine de plus d’un an, mais il pourrait légitimement redouter une peine de l’ordre de celles mentionnées à l’art. 132 al. 3 CPP. De nouveaux éléments pourraient en outre rapidement causer des difficultés pour établir les faits ou qualifier juridiquement l’infraction et l’intéressé pourrait se trouver démuni pour se défendre contre les accusations dont il fait l’objet. Certes, la plaignante agit elle-même sans avocat, mais si les charges devaient s’accroître elle pourrait être appuyée par le Ministère public, qui soutiendra l’accusation. On peut donc également admettre que l’assistance d’un mandataire est justifiée pour sauvegarder les intérêts du prévenu. [weiterlesen] »
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beschwerte sich vor Bundesgericht über die von der Vorinstanz bestimmte Einsetzung eines ausserkantonalen Anwalts als amtlicher Verteidiger. Sie argmumentierte wie folgt:
In Haftfällen führe die Einsetzung auswärtiger Rechtsanwälte zu einer unhaltbaren Verlängerung, Verteuerung und Erschwerung des Verfahrens. Die Auslegung von Art. 133 Abs. 2 StPO durch das Obergericht, wonach unter den gegebenen Verhältnissen dem Wunsch des Beschuldigten um Bestellung eines ausserkantonalen amtlichen Verteidigers zu entsprechen sei, gehe zu weit (E. 3).
Das Bundesgericht (BGer 1B_615/2011 vom 28.11.2011) tritt nicht ein: [weiterlesen] »
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft äussert sich in einem Beschluss vom 24.10.2011 zu den Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in “einfachen” Fällen. Zur zweiten Voraussetzung nach (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten) stellt es fest:
Der geschilderte Sachverhalt erscheint einfach und weitgehend klar. Dennoch gibt es im vorliegenden Straffall diverse Schwierigkeiten, welche für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sprechen. Zum einen hat der Beschwerdeführer – in Anbetracht, dass er von der Teilnahme an der Befragung der Privatklägerin ausgeschlossen wurde – das Recht, nachträglich Ergänzungsfragen zu stellen. Dazu wird er selber ohne anwaltliehe Vertretung voraussichtlich kaum in der Lage sein [...]. Zum anderen wurde – wie erwähnt – im vorliegenden Fall ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Soweit aus den Akten ersichtlich
ist, wurde dem Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht eingeräumt. Gemäss Art. 188 StPO stellt die Verfahrensleitung den Parteien das Gutachten zu und setzt ihnen Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer ist auch für die Geltendmachung dieser Rechte auf eine Verteidigung angewiesen. Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin – wie sich aus den Akten resp. aus dem Schreiben ihrer Anwältin vom 3. Juni 2011 ergibt – selber anwaltlich vertreten wird. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten (E. 5.2).
Der Beschluss liegt auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs auf amtliche Verteidigung nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind (BGer 1B_498/2011 vom 07.11.2011). Das ist immer dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen nicht offenkundig erfüllt sind (BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall war die mangelnde Begründung insofern nicht tragisch, als der angefochtene Entscheid ohnehin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich zog: [weiterlesen] »
In einem Rechtsstreit um eine versäumte Wiederherstellungsfrist weist das Bundesgericht eine Beschwerde ab mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich willkürfrei auf die Angaben der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers gestützt. Diese habe glaubhaft versichert habe, der Beschwerdeführer habe ihr nicht mitgeteilt, dass er an der angemeldeten Berufung festhalten wolle (BGer 6B_523/2011 vom 17.10.2011): [weiterlesen] »