Das Bundesgericht (Fünferbesetzung, BGer 6B_30/2010 vom 01.06.2010) setzt sich im Zusammenhang mit den vom Staat zu zahlenden Prozessentschädigungen mit etlichen grundsätzlichen und grundrechtlichen Fragen auseinander, die es allesamt zu Ungunsten der Beschuldigten beantwortet. Die Rechtsprechung führt dazu, dass etwa die freie Anwaltswahl und das Anwaltsgeheimnis beschränkt werden.
Dass eine detaillierte Kostennote mit dem Anwaltsgeheimnis kollidieren kann, anerkennt das Bundesgericht. Dazu macht es folgende Ausführungen: [weiterlesen] »
NZZonline kommt auf den Zwillingsmord von Horgen (vgl. meinen früheren Beitrag) und die geäusserte Kritik an der Verteidigerin zurück. Es geht dabei weniger um den Einzelfall, sondern um “generelle Kritik an der Handhabung der amtlichen Verteidigung”. Die wichtigsten Kritikpunkte mit meinen Bemerkungen in Klammern: [weiterlesen] »
Die kantonalen Verwaltungsgerichte sind in vielen Angelegenheiten zuständig, die einen Bezug zum Straf- und Strafprozessrecht haben. Aus diesem Grund zitiere ich hier auch einmal aus einem neuen Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn ( VWBES.2009.390 vom 13.03.2010). Der Entscheid besagt, dass auch der obsiegende Beschwerdeführer in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten mehr hat. Dass das Verwaltungsgericht selbst nicht von seiner neuen Rechtsprechung überzeugt zu sein scheint, könnte aus der letzten Erwägung des Urteils abgeleitet werden:
Dieses Ergebnis läuft nicht in so stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, dass es verfassungswidrig erschiene. Die Durchsetzung des Rechts ist nicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden, wie das Verfahren zeigt, hat doch die zuständige Behörde gleichwohl gehandelt und Vorkehrungen getroffen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn ist auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der amtlich verteidigte Appellant einen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig. Ein Wiedereinsetzungsgesuch wurde gemäss Bundesgericht ( BGer 6B_60/2010 vom 12.02.2010) mit der Begründung abgewiesen, [weiterlesen] »
Obsiegt eine Partei in einem Verfahren vor Bundesgericht, bei dem sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht hat, wird das entsprechende Gesuch praxisgemäss als gegenstandslos qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass die Parteientschädigung der obsiegenden Partei selbst, also nicht wie bei der unentgeltlichen Verbeiständung dem Parteivertreter zugesprochen wird. Verfügt nun der unterlegene Prozessgegner über einen Verrechnungsanspruch gegenüber der entschädigten Partei, kann die Parteientschädigung nicht zur Honorierung des Parteivertreters verwendet werden. Der Anwalt geht leer aus.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem Revisionsverfahren BGer 1F_17/2009 zugrunde. Das Bundesgericht nimmt das Revisionsgesuch als “Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung” entgegen, bewilligt sie und setzt das Honorar des Parteivertreters fest.
Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat der Anwalt der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb sein Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung verlangen (so z.B. geschehen in den Fällen 4A_423/2008 und 4A_122/2008); ansonsten hat er die Möglichkeit, deren nachträgliche Festsetzung zu verlangen (E. 2).
Ein förmliches Revisionsgesuch ist somit nicht notwendig. Es reicht ein einfaches “Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung”, das erfahrungsgemäss in Briefform eingereicht werden kann.
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