Ein Beschwerdeführer erreichte vor Verwaltungsgericht einen Rückweisungsentscheid. Gewehrt hatte er sich gegen die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm trotz “Obsiegens” eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert dies als willkürlich (BGer 6B_720/2011 vom 27.12.2011): [weiterlesen] »
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht rechtsgültig Einsprache gegen einen Strafbefehl des Versicherungsnehmers erheben kann. Der erstinstanzliche Richter war anderer Meinung, das Obergericht trat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein. Auf Nichteintreten schliesst nun auch das Bundesgericht und lässt die praktisch wichtige Frage aus prozessualen Gründen offen (BGer 1B_651/2011 vom 24.11.2011):
Über die Frage der Gültigkeit der Einsprache liegt noch kein endgültiger Entscheid vor. Wie bereits die Beschwerdekammer im vorliegend angefochtenen Entscheid ausgeführt hat (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids) erwächst der Staatsanwaltschaft “kein Nachteil, da eine neuerliche Anfechtung bezüglich derselben Frage nach Erlass eines Endentscheids möglich ist”. Spätestens mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids könnte ein allfälliger Nachteil behoben werden, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegend zu verneinen ist (E. 4.1).
Vielleicht wäre es an der Zeit, die Kriterien des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu überdenken. Solche Nichteintretensentscheide lassen Fragen offen, die brennend interessieren und möglicherweise zur sofortigen Erledigung von Dutzenden von Einspracheverfahren führen würden.
Gestützt auf Art. 127 Abs. 5 StPO wird die Auffassung vertreten, dass die Einsprache einer Rechtsschutzversicherung ungültig sei.
Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20001 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Wer Strafanzeige gegen sieben Mitarbeiter eines Gefängnisses stellt, kann sich gemäss Bundesgericht (BGer 1B_420/2011 vom 21.11.2011) nicht dagegen beschweren, dass alle sieben Beschuldigten von ein- und derselben Anwältin verteidigt werden. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Strafanzeigerin nicht ein (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): [weiterlesen] »
Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit Modalitäten des Akteneinsichtsrechts befassen (BVerfG, 2 BvR 449/11 vom 14.9.2011). hrr-strafrecht.de schliesst aus der Entscheidung u.a. auf folgende Leitsätze:
1. Ein Strafverteidiger, der sich gegen die Versagung einer Aktenübersendung in seine Kanzleiräume wendet, kann die entsprechende gerichtliche Entscheidung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Er ist nicht auf die Rechtsmittel in der Hauptsache zu verweisen, weil dort nur Rechtsverletzungen zum Nachteil seines Mandanten gerügt werden können.
2. Auch bei zwischenzeitlich erfolgter Aktenübersendung besteht für die Verfassungsbeschwerde des Verteidigers ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn etwa aufgrund von Äußerungen seitens des Gerichts von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. [weiterlesen] »
Der Bundesrat legt Entwurf und Botschaft für ein Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vor (vgl. dazu auch die Medienmitteilung vom 26.10.2011).
Der Botschaft lässt sich entnehmen, dass das Schweizerische Bundesgericht Vorbehalte gegen den neuen “Mantelerlass” geltend gemacht und dabei darauf verwiesen hat, dass im Strafverfahren berechtigte staatliche Interessen an der Wahrheitsfindung zu beachten seien. Der Bundesrat widerspricht: [weiterlesen] »
In einem Rechtsstreit um eine versäumte Wiederherstellungsfrist weist das Bundesgericht eine Beschwerde ab mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich willkürfrei auf die Angaben der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers gestützt. Diese habe glaubhaft versichert habe, der Beschwerdeführer habe ihr nicht mitgeteilt, dass er an der angemeldeten Berufung festhalten wolle (BGer 6B_523/2011 vom 17.10.2011): [weiterlesen] »
Das Obergericht des Kantons Zürich ist auf ein (verspätetes) Wiederherstellungsbegehren bezüglich einer versäumten Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. Der Grund für die verpassten Fristen lag in einer Belastungssituation des Rechtsvertreters. Das Bundesgericht weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab und setzt sich eingehend mit den anwaltlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle auseinander (BGer 6B_389/2011 vom 10.10.2011). Danach gehört es auch zu den Berufspflichten, auch versäumte Fristen festzustellen: [weiterlesen] »