Das Obergericht des Kantons Solothurn ist auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der amtlich verteidigte Appellant einen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig. Ein Wiedereinsetzungsgesuch wurde gemäss Bundesgericht ( BGer 6B_60/2010 vom 12.02.2010) mit der Begründung abgewiesen, [weiterlesen] »
Obsiegt eine Partei in einem Verfahren vor Bundesgericht, bei dem sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht hat, wird das entsprechende Gesuch praxisgemäss als gegenstandslos qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass die Parteientschädigung der obsiegenden Partei selbst, also nicht wie bei der unentgeltlichen Verbeiständung dem Parteivertreter zugesprochen wird. Verfügt nun der unterlegene Prozessgegner über einen Verrechnungsanspruch gegenüber der entschädigten Partei, kann die Parteientschädigung nicht zur Honorierung des Parteivertreters verwendet werden. Der Anwalt geht leer aus.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem Revisionsverfahren BGer 1F_17/2009 zugrunde. Das Bundesgericht nimmt das Revisionsgesuch als “Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung” entgegen, bewilligt sie und setzt das Honorar des Parteivertreters fest.
Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat der Anwalt der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb sein Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung verlangen (so z.B. geschehen in den Fällen 4A_423/2008 und 4A_122/2008); ansonsten hat er die Möglichkeit, deren nachträgliche Festsetzung zu verlangen (E. 2).
Ein förmliches Revisionsgesuch ist somit nicht notwendig. Es reicht ein einfaches “Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung”, das erfahrungsgemäss in Briefform eingereicht werden kann.
Das Bundesgericht bestätigt einen disziplinarischen Verweis gegen einen Anwalt ( BGer 2C_737/2008 vom 08.04.2009). Das Bundesgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem von ihm vertretenen Z. während dessen Untersuchungshaft – nachdem er von diesem darüber informiert worden war, dass er bereits alles gestanden habe – beim ersten und einzigen Gespräch im Untersuchungsgefängnis sehr ungehalten und abwertend über die Polizei geäussert. Insbesondere habe er seiner Hoffnung Ausdruck verliehen, dass sein Klient bei den Einvernahmen noch nichts gesagt habe. Das mit der (in Aussicht gestellten Entlassung gegen) Kaution könne er sich “abschminken”. Er solle dem Kommissar nicht glauben; er bzw. die Staatsanwaltschaft “verarsche” ihn nur und verspreche ihm alles, nur um ihn zu einer Aussage zu bewegen. Diese Äusserungen hätten sich klar darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer das bereits abgelegte Geständnis seines Klienten als ungünstig gewertet und die Hoffnung auf eine baldige Entlassung aus der Haft gegen Kaution als unrealistisch eingeschätzt habe; die diesbezüglichen Versprechungen der Staatsanwaltschaft könnten nicht zum Nennwert genommen werden (E. 2.3). [weiterlesen] »
Im Kanton Zürich wird gemäss NZZ gegen einen Anwalt ein Disziplinarverfahren geführt. Sein angebliches Fehlverhalten: er führte ein Mandat pro bono. Anwälte können es wirklich keinem Recht machen.
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil der Vorinstanz, vor welcher der Beschwerdeführer ohne Verteidiger geblieben war ( BGer 6B_194/2009 vom 13.07.2009). Die Vorinstanz erkannte keine Verletzung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Die Vorinstanz begründete wie folgt:
La Cour de cassation a rappelé que le justiciable devait se laisser opposer les options prises, voire les erreurs commises par son mandataire, dans la mesure où la faute éventuelle de l’avocat – en l’occurrence, avoir contribué à l’absence de toute défense pour la suite des débats – serait opposable aux clients. Elle a considéré qu’en application de ces principes, la défense du recourant devait s’appréhender comme un tout, ce qui revenait à retenir, au préjudice de l’intéressé, une attitude contradictoire constitutive d’abus de droit et le mettant dans l’impossibilité de se prévaloir après coup des garanties conventionnelles ou constitutionnelles auxquelles son défenseur avait volontairement renoncé au dernier moment, à des fins purement stratégiques (E. 3.2.1). [weiterlesen] »