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	<title>strafprozess.ch &#187; Anwaltsrecht</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Parteientschädigung im Massnahmeverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:03:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschwerdeführer erreichte vor Verwaltungsgericht einen Rückweisungsentscheid. Gewehrt hatte er sich gegen die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm trotz &#8220;Obsiegens&#8221; eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert dies als willkürlich (BGer 6B_720/2011 vom 27.12.2011): Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass ihm die Vorinstanz eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Mit seinem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschwerdeführer erreichte vor Verwaltungsgericht einen Rückweisungsentscheid. Gewehrt hatte er sich gegen die Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm trotz &#8220;Obsiegens&#8221; eine Parteientschädigung. Das Bundesgericht qualifiziert dies als willkürlich (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.12.2011_6B_720/2011" target="_blank">BGer 6B_720/2011</a> vom 27.12.2011): <span id="more-4643"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass ihm die Vorinstanz eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Mit seinem Rechtsmittel erreichte er, dass die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen wurde, was einem Obsiegen gleichkommt. Die Vorinstanz gewährte ihm wegen seiner Bedürftigkeit sowie angesichts &#8220;der persönlichen Tragweite des Entscheids über die Aufhebung der ambulanten Massnahme und der nicht einfachen Rechtsfragen&#8221; einen Rechtsbeistand. Die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind damit erfüllt. Die rechtsgenügende Darlegung eines komplizierten, mithin nicht einfachen Sachverhalts (hierzu: ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 17 N 27), rechtfertigte den Beizug eines Rechtsbeistandes, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dass § 17 Abs. 2 VRG als &#8220;Kann&#8221;-Vorschrift formuliert ist, vermag hieran nichts zu ändern, da sich das behördliche Ermessen nicht auf die Zusprechung von Parteikostenersatz bei erfüllten Voraussetzungen gemäss lit. a und b bezieht, sondern auf weitere Fälle, in denen eine Entschädigung geschuldet sein könnte (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 17 N 24) [E. 2.6].</p></blockquote>
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		<title>Rechtsschutzversicherung als Strafverteidiger?</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 13:18:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 127]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 351]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht rechtsgültig Einsprache gegen einen Strafbefehl des Versicherungsnehmers erheben kann. Der erstinstanzliche Richter war anderer Meinung, das Obergericht trat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein. Auf Nichteintreten schliesst nun auch das Bundesgericht und lässt die praktisch wichtige Frage aus prozessualen Gründen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht rechtsgültig Einsprache gegen einen Strafbefehl des Versicherungsnehmers erheben kann. Der erstinstanzliche Richter war anderer Meinung, das Obergericht trat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein. Auf Nichteintreten schliesst nun auch das Bundesgericht und lässt die praktisch wichtige Frage aus prozessualen Gründen offen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=24.11.2011_1B_651/2011" target="_blank">BGer 1B_651/2011</a> vom 24.11.2011):</p>
<blockquote><p>Über die Frage der Gültigkeit der Einsprache liegt noch kein endgültiger Entscheid vor. Wie bereits die Beschwerdekammer im vorliegend angefochtenen Entscheid ausgeführt hat (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids) erwächst der Staatsanwaltschaft &#8220;kein Nachteil, da eine neuerliche Anfechtung bezüglich derselben Frage nach Erlass eines Endentscheids möglich ist&#8221;. Spätestens mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids könnte ein allfälliger Nachteil behoben werden, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegend zu verneinen ist (E. 4.1).</p></blockquote>
<p>Vielleicht wäre es an der Zeit, die Kriterien des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu überdenken. Solche Nichteintretensentscheide lassen Fragen offen, die brennend interessieren und möglicherweise zur sofortigen Erledigung von Dutzenden von Einspracheverfahren führen würden.</p>
<p>Gestützt auf <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a127.html" target="_blank">Art. 127 Abs. 5 StPO</a> wird die Auffassung vertreten, dass die Einsprache einer Rechtsschutzversicherung ungültig sei.</p>
<blockquote><p>Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20001 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.</p></blockquote>
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		<title>Sieben Beschuldigte, eine Verteidigerin</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 11:44:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGFA]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer Strafanzeige gegen sieben Mitarbeiter eines Gefängnisses stellt, kann sich gemäss Bundesgericht (BGer 1B_420/2011 vom 21.11.2011) nicht dagegen beschweren, dass alle sieben Beschuldigten von ein- und derselben Anwältin verteidigt werden. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Strafanzeigerin nicht ein (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): On ne voit dès lors pas en quoi [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer Strafanzeige gegen sieben Mitarbeiter eines Gefängnisses stellt, kann sich gemäss Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=21.11.2011_1B_420/2011" target="_blank">BGer 1B_420/2011</a> vom 21.11.2011) nicht dagegen beschweren, dass alle sieben Beschuldigten von ein- und derselben Anwältin verteidigt werden. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Strafanzeigerin nicht ein (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a93.html" target="_blank">Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG</a>): <span id="more-4550"></span></p>
<blockquote><p>On ne voit dès lors pas en quoi le refus d&#8217;interdire à une avocate de défendre les co-prévenus dénoncés par la recourante causerait à cette dernière un préjudice de nature juridique, qu&#8217;un jugement final favorable ne pourrait pas réparer. Quoi qu&#8217;en dise la recourante, le fait que les prévenus partagent la même avocate n&#8217;est pas un facteur déterminant pour la coordination de leur défense. Les intéressés travaillent en effet tous dans le même établissement pénitentiaire, de sorte qu&#8217;ils peuvent le cas échéant s&#8217;entendre sans passer par leur mandataire. Ainsi, même si les intimés devaient être représentés par plusieurs avocats, cela ne les empêcherait pas de maintenir une position de défense commune. Il n&#8217;est dès lors pas manifeste que la décision incidente litigieuse soit réellement préjudiciable à la recourante. On peut à la rigueur admettre que cette dernière dispose d&#8217;un intérêt indirect à ce que les intimés soient entravés dans la coordination de leur défense. La recourante ne saurait toutefois fonder l&#8217;existence d&#8217;un dommage irréparable sur une simple contestation de la stratégie de défense de la partie adverse, en invoquant de surcroît des règles qui ne sont pas destinées à la protéger (E. 1.2.2).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Akteneinsichtsrechts des Verteidigers</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 14:13:54 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit Modalitäten des Akteneinsichtsrechts befassen (BVerfG, 2 BvR 449/11 vom 14.9.2011). hrr-strafrecht.de schliesst aus der Entscheidung u.a. auf folgende Leitsätze: 1. Ein Strafverteidiger, der sich gegen die Versagung einer Aktenübersendung in seine Kanzleiräume wendet, kann die entsprechende gerichtliche Entscheidung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Er ist nicht auf die Rechtsmittel in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit Modalitäten des Akteneinsichtsrechts befassen (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110914_2bvr044911.html" target="_blank">BVerfG, 2 BvR 449/11 vom 14.9.2011</a>). <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/11/2-bvr-449-11.php" target="_blank">hrr-strafrecht.de</a> schliesst aus der Entscheidung u.a. auf folgende Leitsätze:</p>
<blockquote><p>1. Ein Strafverteidiger, der sich gegen die Versagung einer Aktenübersendung in seine Kanzleiräume wendet, kann die entsprechende gerichtliche Entscheidung selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Er ist nicht auf die Rechtsmittel in der Hauptsache zu verweisen, weil dort nur Rechtsverletzungen zum Nachteil seines Mandanten gerügt werden können. </p>
<p>2. Auch bei zwischenzeitlich erfolgter Aktenübersendung besteht für die Verfassungsbeschwerde des Verteidigers ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn etwa aufgrund von Äußerungen seitens des Gerichts von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. <span id="more-4527"></span></p>
<p>3. &#8230; </p>
<p>4. Die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts unter Verweigerung einer Aktenübersendung in die Kanzleiräume ist in sich widersprüchlich und damit objektiv willkürlich, wenn erkennbar ist, dass die Entscheidung auf Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung basiert; denn in diesem Fall hätte die Akteneinsicht gänzlich verwehrt werden müssen. </p>
<p>5. Willkürlich ist auch die Verweigerung einer Aktenübersendung an den Verteidiger, wenn erkennbar ist, dass das Gericht hiermit die Nichtvorlage einer nach dem Gesetz nicht erforderlichen schriftlichen Vollmacht sanktionieren will.</p></blockquote>
<p>Aus schweizerischer Sicht bemerkenswert ist u.a., dass sich der Verteidiger auf Art. 3 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot berufen kann.</p>
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		<title>Anpassung des Anwaltsgeheimnisses</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/anpassung-des-anwaltsgeheimnisses/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/anpassung-des-anwaltsgeheimnisses/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 09:37:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 264]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat legt Entwurf und Botschaft für ein Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vor (vgl. dazu auch die Medienmitteilung vom 26.10.2011). Der Botschaft lässt sich entnehmen, dass das Schweizerische Bundesgericht Vorbehalte gegen den neuen &#8220;Mantelerlass&#8221; geltend gemacht und dabei darauf verwiesen hat, dass im Strafverfahren berechtigte staatliche Interessen an der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat legt <a href="http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2011/2011-10-26/entw-d.pdf" target="_blank">Entwurf</a> und <a href="http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2011/2011-10-26/bot-d.pdf" target="_blank">Botschaft</a> für ein Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vor (vgl. dazu auch die <a href="http://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2011/ref_2011-10-26.html" target="_blank">Medienmitteilung vom 26.10.2011</a>).</p>
<p>Der Botschaft lässt sich entnehmen, dass das Schweizerische Bundesgericht Vorbehalte gegen den neuen &#8220;Mantelerlass&#8221; geltend gemacht und dabei darauf verwiesen hat, dass im Strafverfahren berechtigte staatliche Interessen an der Wahrheitsfindung zu beachten seien. Der Bundesrat widerspricht:<span id="more-4456"></span></p>
<blockquote><p>Das Bundesgericht hat sich dagegen ausgesprochen, dass das Anwaltsgeheimnis in der Fassung der ZPO ohne vorherige vertiefte Analyse auf das Strafverfahren übertragen wird, wo berechtigte staatliche Interessen an der Wahrheitsfindung zu beachten sind. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass es dem Gesetzgeber ein Anliegen war, den Schutz des Anwaltsgeheimnisses in der StPO zu verstärken. Er hat deshalb Artikel 171 um einen Absatz 4 ergänzt, nach welchem die Anwältin oder 8 der Anwalt selbst dann nicht als Zeugin oder Zeuge aussagen muss, wenn sie oder er von der Klientschaft von der Geheimnispflicht entbunden worden ist. Zum andern wollte der Gesetzgeber in der StPO und der ZPO analoge Regeln verankern. Die engere Fassung von Artikel 264 Absatz 1 StPO gegenüber Artikel 160 Absatz 1 Buchstabe b ZPO stellt eine gesetzgeberische Inkongruenz dar und war nicht aus sachlichen Gründen beabsichtigt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die anwaltliche Korrespondenz unverdächtiger Dritter oder Dritter, die potentiell Beschuldigte werden könnten, weniger Schutz verdient als Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (Botschaft, Ziff. 3.7).</p></blockquote>
<p>Vorgeschlagen ist folgender neuer Wortlaut von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a264.html" target="_blank">Art. 264 StPO</a>:</p>
<p><strong>Art. 264 Abs. 1 Bst. a, c und d  (neu)</strong></p>
<blockquote><p>1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind:</p>
<p>a. betrifft nur den französischen Text</p>
<p>c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;</p>
<p>d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.</p></blockquote>
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		<title>Die amtliche Verteidigerin als Zeugin der Anklage</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/die-amtliche-verteidigerin-als-zeugin-der-anklage/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Oct 2011 11:38:31 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Rechtsstreit um eine versäumte Wiederherstellungsfrist weist das Bundesgericht eine Beschwerde ab mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich willkürfrei auf die Angaben der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers gestützt. Diese habe glaubhaft versichert habe, der Beschwerdeführer habe ihr nicht mitgeteilt, dass er an der angemeldeten Berufung festhalten wolle (BGer 6B_523/2011 vom 17.10.2011): Die Verteidigerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Rechtsstreit um eine versäumte Wiederherstellungsfrist weist das Bundesgericht eine Beschwerde ab mit der Begründung, die Vorinstanz habe sich willkürfrei auf die Angaben der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers gestützt. Diese habe glaubhaft versichert habe, der Beschwerdeführer habe ihr nicht mitgeteilt, dass er an der angemeldeten Berufung festhalten wolle (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.10.2011_6B_523/2011" target="_blank">BGer 6B_523/2011</a> vom 17.10.2011): <span id="more-4445"></span></p>
<blockquote><p>Die Verteidigerin stellte, wie den Akten zu entnehmen ist, dem Beschwerdeführer das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur am 1. Juli 2010 zu. Gleichzeitig machte sie ihn auf die Frist, innert welcher die angemeldete Berufung begründet werden muss, aufmerksam, und ersuchte ihn, sich sobald als möglich mit ihr in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen und insbesondere die Frage zu besprechen, ob er an der angemeldeten Berufung festhalte (&#8230;). Sie versichert glaubhaft, der Beschwerdeführer habe es in der Folge unterlassen, sie zu kontaktieren. Dass sie ihm deshalb am 13. Juli 2010 telefonierte, ist ohne weiteres anzunehmen. Über dieses Telefongespräch hat sie eine Aktennotiz eingereicht. Nach dieser Notiz informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass ihres Erachtens eine Berufung wenig Aussicht auf Erfolg habe. Sie sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass er ihr innert einer Woche Bescheid gebe, ob er an der Berufung festhalte. Wenn sie nichts höre, gehe sie davon aus, dass er auf die Berufungsbegründung verzichte (&#8230;). Es ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die einfache Anweisung seiner Verteidigerin hätte missverstehen können. Im Gegensatz zu seiner Annahme ist es auch nicht &#8220;befremdend&#8221; (&#8230;), dass die Verteidigerin, nachdem sie bereits einmal geschrieben und einmal telefoniert hatte, das Gespräch nun nicht auch noch schriftlich bestätigte. Innert Frist meldete sich der Beschwerdeführer, wie die Verteidigerin glaubhaft versichert, bei ihr nicht. Dass sie in der Folge die Berufung nicht schriftlich zurückzog, könnte allenfalls zu beanstanden sein, vermag an ihrer Glaubwürdigkeit indessen nichts zu ändern (E. 2).</p></blockquote>
<p>Wie es überhaupt zur Stellungnahme der Verteidigerin kam, geht aus dem Entscheid nicht hervor. Es mutet aber seltsam an, dass schlussendlich die Verteidigerin die Beweismittel liefert, die ihrem Mandanten bzw. seiner Berufung das Genick brechen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fristenkontrolle als elementare anwaltliche Berufspflicht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/fristenkontrolle-als-elementare-anwaltliche-berufspflicht/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Oct 2011 11:20:30 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Obergericht des Kantons Zürich ist auf ein (verspätetes) Wiederherstellungsbegehren bezüglich einer versäumten Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. Der Grund für die verpassten Fristen lag in einer Belastungssituation des Rechtsvertreters. Das Bundesgericht weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab und setzt sich eingehend mit den anwaltlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle auseinander (BGer 6B_389/2011 vom 10.10.2011). Danach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Obergericht des Kantons Zürich ist auf ein (verspätetes) Wiederherstellungsbegehren bezüglich einer versäumten Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. Der Grund für die verpassten Fristen lag in einer Belastungssituation des Rechtsvertreters. Das Bundesgericht weist die dagegen gerichtete Beschwerde ab und setzt sich eingehend mit den anwaltlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle auseinander (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=10.10.2011_6B_389/2011" target="_blank">BGer 6B_389/2011</a> vom 10.10.2011). Danach gehört es auch zu den Berufspflichten, auch versäumte Fristen festzustellen: <span id="more-4440"></span></p>
<blockquote><p>Die Frist für die Beanstandungen begann mit der Zustellung des begründeten Entscheids am 7. Dezember 2010 zu laufen (&#8230;). Im damaligen Zeitpunkt war der Vater des Rechtsvertreters noch nicht hospitalisiert. Es bestand gemäss Arztzeugnis keine Belastungssituation (&#8230;). Somit musste der Rechtsvertreter die Frist korrekt in seinem internen System vermerken. Dazu war er gestützt auf Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (&#8230;) verpflichtet, wonach Rechtsanwälte ihre Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Selbst wenn sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wegen der Belastungssituation nachträglich nicht mehr aller Fristen bewusst war, hatte er sich so einzurichten, dass er jederzeit, z.B. mittels eines elektronischen Systemes, zu erledigende Aufgaben erkannte. Nicht entlasten kann er sich mit dem Argument, er habe keine rückwirkende Fristenkontrolle durchführen müssen. <strong>Selbstredend gehört es zur pflichtgemässen Berufsausübung, nicht bloss laufende, sondern auch versäumte Fristen festzustellen.</strong> Im Übrigen ist die zeitliche Planung ein grundlegendes Arbeitsinstrument, da die Dringlichkeit eines Geschäftes den Tagesablauf in der Advokatur bestimmt. Ohne eine regelmässige Fristenkontrolle ist ein Rechtsanwalt ausserstande, seine Tätigkeit ordnungsgemäss zu verrichten. Die Auffassung der Vorinstanz, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte spätestens vor Ferienantritt am 12. Februar 2011 die anstehenden Aufgaben und Fristen überprüfen oder dies an einen Vertreter delegieren müssen, ist nicht zu beanstanden, weil er gemäss Arztzeugnis nicht vollkommen arbeitsunfähig war. In diesem Zeitpunkt wäre es ihm bei geeigneter Organisation zuzumuten gewesen, die verpasste Frist unabhängig von seiner Belastungssituation wahrzunehmen. Die vorinstanzliche Würdigung des Arztzeugnisses ist nicht schlechterdings unhaltbar. Dass die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch vom 18. März 2011 als verspätet erachtet und die Wiederherstellung der Frist für die Beanstandungen gestützt auf § 199 Abs. 1 aGVG/ZH verweigert, verletzt die von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechte nicht. Da der genaue Zeitpunkt des Wegfalls der akuten Belastungsreaktion für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung ist, kann offenbleiben, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in diesem Zusammenhang willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen) (E. 1.8, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
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		<title>Die Gerichtskosten zahlt der Anwalt</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 10:38:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht auferlegt einem Anwalt die Gerichtskosten für ein angeblich unnötiges bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren (BGer 6B_508/2011 vom 12.09.2011, Einzelrichter). Der Einzelrichter stützt sich auf Art. 66 Abs. 3 BGG: Das vorliegende Verfahren war unnötig. Verursacht wurde es durch den Vertreter, der sich rechtzeitig um eine Vollmacht des Beschwerdeführers hätte bemühen müssen. Da er dies unterlassen hat, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht auferlegt einem Anwalt die Gerichtskosten für ein angeblich unnötiges bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.09.2011_6B_508/2011" target="_blank">BGer 6B_508/2011</a> vom 12.09.2011, Einzelrichter). Der Einzelrichter stützt sich auf <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a66.html" target="_blank">Art. 66 Abs. 3 BGG</a>:</p>
<blockquote><p>Das vorliegende Verfahren war unnötig. Verursacht wurde es durch den Vertreter, der sich rechtzeitig um eine Vollmacht des Beschwerdeführers hätte bemühen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Damit ist das im Namen des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.</p></blockquote>
<p> <span id="more-4323"></span></p>
<p>Der Anwalt war im kantonalen Verfahren amtlicher Verteidiger und reagierte nicht auf die Aufforderung des Bundesgerichts, eine Vollmacht nachzureichen. Das war wohl nicht sehr klug, begründet aber m.E. noch lange nicht, ihn für das Verfahren verantwortlich zu machen und dieses als unnötig zu qualifizieren. Eine weitere Frage stellt sich, ob tatsächlich der Einzelrichter im Verfahren nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a108.html" target="_blank">Art. 108 BGG</a> zuständig sein kann, wenn eine solche Kostenliquidation getroffen wird. Und schliesslich: Hätte man nicht wenigstens den Namen des fehlbaren Anwalts (wie denjenigen des Klienten) anonymisieren können?</p>
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		<title>Missbräuchliche Ausübung des Anwaltsberufs?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/missbrauchliche-ausubung-des-anwaltsberufs/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 12:03:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschuldigter und ein Anwalt E. beantragten die Einsetzung des Letzteren als amtlicher Verteidiger des Ersteren. Die Bundesanwaltschaft wies die Begehren ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab und hielt fest, es bestehe hinsichtlich der Verteidigung von A. durch E. ein offensichtlich latenter Interessenkonflikt, weswegen die beantragte Vertretung unmöglich sei. Anschliessend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschuldigter und ein Anwalt E. beantragten die Einsetzung des Letzteren als amtlicher Verteidiger des Ersteren. Die Bundesanwaltschaft wies die Begehren ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab und hielt fest, es bestehe hinsichtlich der Verteidigung von A. durch E. ein offensichtlich latenter Interessenkonflikt, weswegen die beantragte Vertretung unmöglich sei. Anschliessend setzte die Bundesanwaltschaft einen anderen Anwalt als amtlichen Verteidiger ein. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte, vertreten ausgerechnet durch Anwalt E. Das Bundesstrafgericht tritt in einem &#8220;Dass-Entscheid&#8221; nicht auf die Beschwerde ein (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?ul=de&#038;file=20110830_BB_2011_85.htm" target="_blank">BStGer BB.2011.85</a> vom 30.08.2011). Es stellt fest, dass <span id="more-4295"></span></p>
<blockquote><p>- bereits im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts <a href="http://links.weblaw.ch/BSTGER-BB.2011.49" target="_blank">BB.2011.49</a> vom 7. Juli 2011 festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Vertretung von A. durch E. ein Interessenkonflikt besteht und somit diese <strong>Vertretung nicht zulässig</strong> ist;<br />
- die Frage betreffend Vertretung von A. durch E. somit eine <strong>&#8220;res iudicata&#8221;</strong> darstellt;<br />
- E. deshalb nicht rechtsgültig im Namen und im Auftrag von A. in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren und den damit zusammenhängenden Nebenverfahren auftreten kann;<br />
- infolge dessen <strong>mangels Vertretungsbefugnis</strong> von E. nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann;<br />
- sich durch das Verhalten von E. der <strong>Verdacht der missbräuchlichen Ausübung des Anwaltsberufs</strong> aufdrängt, weswegen im Falle weiterer Eingaben von E. als Vertreter von A. eine Meldung an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vorbehalten wird;<br />
- &#8230;</p></blockquote>
<p>Und was tut nun die Aufsichtskommission, die ja durch Publikation Kenntnis erhalten hat?</p>
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		<title>Standeswidrige Anwaltsferien</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/standeswidrige-anwaltsferien/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 11:48:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 221]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt die Präventionshaft eines mutmasslichen Sexualstraftäters, obwohl er noch nie einschlägig verurteilt wurde (BGer 1B_397/2011 vom 28.09.2011). Die gleichartigen Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO wurden aus &#8220;nachvollziehbaren Teilgeständnissen&#8221; abgeleitet (s. dazu unten). Interessant ist der Entscheid aber auch wegen der höchstrichterlichen Standpauke an die Adresse des Verteidigers, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt die Präventionshaft eines mutmasslichen Sexualstraftäters, obwohl er noch nie einschlägig verurteilt wurde (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.08.2011_1B_397/2011" target="_blank">BGer 1B_397/2011</a> vom 28.09.2011). Die gleichartigen Vortaten im Sinne von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a221.html" target="_blank">Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO</a> wurden aus &#8220;nachvollziehbaren Teilgeständnissen&#8221; abgeleitet (s. dazu unten).</p>
<p>Interessant ist der Entscheid aber auch wegen der höchstrichterlichen Standpauke an die Adresse des Verteidigers, der sich nach Einreichung der Beschwerde einen Monat Ferien gönnte und das Bundesgericht um Organisation seiner Ferienabwesenheit bat:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ich ersuche, den Eingang der Beschwerde erst nach dem 31.08.2011 schriftlich zu bestätigen, aber möglichst rasch zu entscheiden. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich bis 31.08.2011 im hohen Norden abwesend bin. Die Post wird bis zum 31.08.2011 zurückbehalten. Sollten Sie Fristen ansetzen, ersuche ich Sie, diese so anzusetzen, dass die Post erst nach dem 31.08.2011 bei mir eintrifft. Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen bestens&#8221;.<br />
<strong>Das Bundesgericht nimmt am prozessualen Verhalten des Rechtsvertreters Anstoss</strong>. <strong>Es ist mit den Berufspflichten nicht vereinbar, wenn ein Anwalt eine Haftbeschwerde einreicht, kurz danach für einen Monat in die Ferien verreist, es versäumt, für eine geeignete Stellvertretung &#8211; wenigstens bei seinen dringendsten Fällen &#8211; zu sorgen</strong>, und statt dessen bei der Beschwerdeinstanz beantragt, sie habe zwar &#8220;möglichst rasch zu entscheiden&#8221;, Bestätigungen des Beschwerdeeingangs und allfällige fristauslösende Korrespondenz seien jedoch erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien zuzustellen.</p>
<p>Das Beschwerdeverfahren wurde gesetzeskonform und in Nachachtung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) instruiert. <strong>Soweit die genannten Anträge damit unvereinbar und standeswidrig sind</strong>, ist ihnen keine Folge zu leisten. Angesichts der Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters wurde der Beschwerdeführer (mit Kopie an seinen Anwalt) am 15. August 2011 direkt eingeladen, bis am 22. August 2011 (falls nötig) zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (inkl. Beilage) zu replizieren (E. 2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Doch nun zum Haftgrund:<span id="more-4289"></span></p>
<blockquote><p>6.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Zwar räumt die Vorinstanz ein, dass er bisher nicht wegen einschlägigen Sexualdelikten verurteilt wurde; die ihm vorgeworfenen Delikte sind erst Gegenstand der hängigen Strafuntersuchungen. Gemäss der Lehre und Rechtsprechung kann jedoch auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von &#8220;Vortaten&#8221; genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 221 N. 15 Fn. 60; SCHMID, a.a.O., Art. 221 N. 12; SCHMOCKER, a.a.O., Art. 221 N. 18). Bei akut drohenden Schwerverbrechen könnte nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.).<br />
6.3.1 Angesichts der nachvollziehbaren Teilgeständnisse des Beschuldigten bzw. der bereits ziemlich erdrückenden Beweislage (in den Fällen 2011) erscheint es hier zulässig, bezüglich des Vorwurfes mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern von einer ausreichend grossen Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsmässigkeit und Verurteilung auszugehen (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Auch bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). [...].<br />
6.3.2 Die Annahme von gleichartigen Vortaten im Sinne des Gesetzes erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform.</p></blockquote>
<p>Immerhin: Trotz weiterer Rüffel an den Verteidiger setzt ihn das Bundesgericht als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und entschädigt ihn mit CHF 1,500.00.</p>
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