Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, in welcher ungenügende Verteidigung geltend gemacht wurde (BGer 6B_172/2011 vom 23.12.2011). Der Beschwerdeführer machte
geltend, seine beiden Verteidiger, von welchen er im erstinstanzlichen Verfahren vertreten worden sei, hätten in ihren Plädoyers vor dem Bezirksgericht Antrag auf vollumfänglichen Freispruch gestellt, ohne für den Fall eines Schuldspruchs – abgesehen von einigen kurzen Bemerkungen – zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Sie seien hiezu vom Bezirksgericht auch nicht aufgefordert worden. Damit sei er im erstinstanzlichen Verfahren ungenügend verteidigt worden (E. 1.1).
Das Bundesgericht äussert sich zunächst in allgemeiner Form zum Verteidigerdilemma und den (damit verbundenen) richterlichen Fürsorgepflichten. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist die Beschwerde zweier prominent vertretenen Whistleblowerinnen ab (BGer 6B_305/2011 vom 12.12.2011; Fünferbesetzung, Medienmitteilung), die wegen Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB verurteilt wurden und dies nun auch bleiben. Zu prüfen war allein die Frage der Wahrung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB). Die Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) haben die Beschwerdeführerinnen leider verspätet vorgetragen und sich damit wohl auch den Gang nach Strassburg gleich selbst verbaut.
Der Entscheid lässt jedenfalls für Personen, die dem Amtsgeheimnis unterstellt sind, praktisch keine Möglichkeit, sich an die Medien zu wenden, ohne sich strafbar zu machen.
Ein Polizist wurde im Kanton Zürich erstinstanzlich wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) verurteilt. Er soll einem Jorunalisten polizeiliche Akten im Fall Nef übergeben haben.
Vor Obergericht des Kantons Zürich wurde nun gemäss NZZonline ein Journalist als Zeuge befragt. Er machte geltend, die Unterlagen nicht vom Polizisten zu haben und beruft sich im Übrigen auf den Quellenschutz (Art. 172 StPO). Das Gericht scheint die Meinung zu vertreten, dies sei unzulässig:
Der Richter gab an, die Aussage lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Aussage als selektiv betrachtet und deshalb nicht berücksichtigen will.
Da würde mich doch interessieren, wie eine allfällige Unverwertbarkeit zu Gunsten des Beschuldigten zu begründen wäre. Dabei wäre der Ausweg für den zitierten Richter ja so einfach. M.E. liegt nämlich keine Frage der Beweisverwertbarkeit, sondern eine Frage der Beweiswürdigung vor, die ja in der Schweiz so unglaublich frei ist, dass der zitierte Richter die selektive Zeugenaussage als unglaubhaft qualifizieren kann. Sachliche Gründe für dieses Argument wird er bestimmt finden. Dank der beschränkten Kognition des Bundesgerichts werden diese Gründe ja dann auch in Lausanne kaum als willkürlich qualifiziert werden.
Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen früheren Beitrag). In der entsprechenden Medienmitteilung kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt verpasst zu haben, könnte sie sich getäuscht haben. Aber bisher scheint sich niemand darüber aufzuregen, dass die oberste Anklägerin der Schweiz einem Gericht des Bundes ausserhalb eines Verfahrens und öffentlich unterstellt, aktenwidrige Feststellungen getroffen zu haben.
“Die Bundesanwaltschaft – eine Mäuse gebärender Berg” Unter diesem Titel kommentiert fel. die neuste Schlappe der Bundesanwaltschaft im abgebrochenen Hells Angels-Prozess (s. meinen früheren Beitrag). Er zielt dabei weniger auf die technischen Fehler, welche zum Abrruch der Hauptverhandlung geführt haben, sondern auf die ungeschickte Öffentlichkeitsarbeit, die kaum je zu erfüllende Erwartungen weckt.
Das Bundesstrafgericht hat gemäss Medienberichten (NZZonline, TA online) die heute aufgenommene Hauptverhandlung vertragen müssen. Aus NZZonline:
Neben der Ergänzung und Neuordnung der Beweismittel wird die BA aufgefordert, die fraglichen Aufnahmen in einem Format abzuspeichern, das allen Beteiligten eine problemlose Sichtung ermöglicht. Zudem hat sie ein chronologisches Verzeichnis zu erstellen, das ein Auffinden einzelner Aufnahmen im umfangreichen Datenmaterial erleichtert.
Liliane Minor findet es in Ordnung, dass die Randalierer vom Central seit zwei Wochen in Untersuchungshaft sind. In ihrem Beitrag kritisiert sie die Eltern der Untersuchungsgefangenen und deren Anwälte.
Ihre “Argumente” stossen bestimmt auf breite Zustimmung, was aber nichts daran ändert, dass sie reichlich verfehlt sind. Hier ein paar Zitate mit meinen [Klammerbemerkungen]: