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	<title>strafprozess.ch &#187; Behring</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Zu den Aufgaben des Entsiegelungsrichters</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Apr 2011 12:26:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behring]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[BV 13]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 246]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 263]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat einen Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts korrigiert, mit dem die Entsiegelung von für das Verfahren unerheblichen Bilddateien delegiert werden sollte (BGE 1B_412/2010 vom 04.04.2011; BGE Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht hält fest, dass versiegelte Dateien untersuchungsrelevant sei müssen und dass die Entsiegelung auch bei grossen Datenmengen nicht an die Untersuchungsbehörde delegiert werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat einen Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts korrigiert, mit dem die Entsiegelung von für das Verfahren unerheblichen Bilddateien delegiert werden sollte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.04.2011_1B_412/2010" target="_blank">BGE 1B_412/2010</a> vom 04.04.2011; BGE Publikation vorgesehen).</p>
<p>Das Bundesgericht hält fest, dass versiegelte Dateien untersuchungsrelevant sei müssen und dass die Entsiegelung auch bei grossen Datenmengen nicht an die Untersuchungsbehörde delegiert werden kann: <span id="more-3935"></span></p>
<blockquote><p>Dass zur Beweissicherung beschlagnahmte und versiegelte Dokumente und Dateien grundsätzlich untersuchungsrelevant sein müssen, damit der Entsiegelungsrichter sie zur weiteren Verwendung der Untersuchungsbehörde überlassen kann, ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 69 Abs. 2 BStP; s. auch Art. 246 und Art. 248 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und Art. 264 Abs. 3 StPO)sowie aus dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (…) (E. 5.1.1).</p>
<p>[...]</p>
</blockquote>
<blockquote><p>Die Beschwerdekammer legt nicht dar, inwiefern private Aktphotos des Beschwerdeführers untersuchungsrelevant sein könnten und inwiefern das Strafverfolgungsinteresse diesbezüglich höher zu gewichten wäre als das Interesse der Betroffenen an der Wahrung intimer Privatgeheimnisse bzw. ihrer verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 2-4 BV). Wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellt, es sei nicht ihre Aufgabe, sondern Sache der Untersuchungsbehörde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Persönlichkeitsrechte &#8220;grösstmöglich zu schonen&#8221;, bzw. bei den streitigen Aktphotos stelle sich (bloss) die Frage der Untersuchungsrelevanz, verkennt sie ihre gesetzlich definierte richterliche Aufgabe im Entsiegelungsverfahren (E. 5.2.3).</p>
</blockquote>
<p>Was ich hier nicht verstehe ist, wie der Entsiegelungsrichter wissen kann, dass es sich bei den Bilddateien um persönlichkeitsrelevante Aktfotos handelt. Eine entsprechende Behauptung des Datenherrs wird ja wohl nicht genügen können.</p>
<p> </p>
<p> </p>
<blockquote><p> </p>
</blockquote>
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		<title>Beschlagnahmefreie Verteidigerkorrespondenz</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 11:53:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht heisst eine Entsiegelungsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts teilweise gut und schützt damit die Korrespondenz zwischen Anwalt und Verteidiger (BGer 1B_212/2010 vom 22.09.2010): In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, bei den vom Beschwerdeführer als geheimnisgeschützt bezeichneten E-Mails (Dateien &#8220;eins.pst&#8221; und &#8220;zwei.pst&#8221; gemäss Beschwerdebeilage 4) handle es sich nicht um Strafverteidigerkorrespondenz, sondern um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht heisst eine Entsiegelungsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts teilweise gut und schützt damit die Korrespondenz zwischen Anwalt und Verteidiger (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.09.2010_1B_212/2010" target="_blank">BGer 1B_212/2010</a> vom 22.09.2010): <span id="more-3543"></span></p>
<blockquote><p>In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, bei den vom Beschwerdeführer als geheimnisgeschützt bezeichneten E-Mails (Dateien &#8220;eins.pst&#8221; und &#8220;zwei.pst&#8221; gemäss Beschwerdebeilage 4) handle es sich nicht um Strafverteidigerkorrespondenz, sondern um Klientendoppel von Korrespondenz der Anwälte mit der Bundesanwaltschaft, an Gerichte oder andere Dritte, namentlich an die Presse. Der Beschwerdeführer wendet ein, mit den fraglichen E-Mails hätten seine Anwälte ihn über die im Zusammenhang mit der Verteidigung erfolgten Abklärungen und Kontakte mit Dritten informiert. In den anwaltlichen Begleittexten zu den Klientendoppeln befänden sich zudem &#8220;geheimnisgeschützte Kommentare, Ergänzungen und Bemerkungen des Verteidigers bzw. des Beschwerdeführers&#8221;. Diese Sachdarstellung wird weder von der Bundesanwaltschaft noch von der Vorinstanz, die am 18. August 2010 je eine Kopie der Replik des Beschwerdeführers zugestellt erhielten, bestritten. Bei dieser Sachlage sind die in der Beschwerdebeilage 4 aufgelisteten 50 elektronischen Dokumente (gemäss Art. 69 Abs. 1 i.V.m.i.V.m. Art. 77 BStP) zusätzlich von der Entsiegelung auszunehmen (E. 4.4).</p>
</blockquote>
<p>Wenn das alles so klar ist, versteht man den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt nicht. Er betrifft übrigens eines der bekanntesten Verfahren der Bundesanwaltschaft und lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich die BA heillos verzettelt haben und der Entsiegelungsrichter am Rande der Verzweiflung sein muss. Seit Jahren wird um die Entsiegelung von Computerdateien gestritten, die erfahrungsgemäss kaum je etwas hergeben.</p>
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		<title>Zwangsarbeit für das Bundesstrafgericht</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Feb 2009 13:47:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behring]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft hat in der Causa Behring einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erfolgreich angefochten (BGer 1B_274/2008 vom 27.01.2009). Damit hat die BA, deren Beschwerde sich übrigens auch die privaten Verfahrensbeteiligten angeschlossen haben, verhindert, dass der Entsiegelungsrichter die durchzuführende Triage an die Bundeskriminalpolizei delegiert. Die Beschwerdekammer scheint dabei aus den Augen verloren zu haben, was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft hat in der Causa Behring einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erfolgreich angefochten (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.01.2009_1B_274/2008" target="_blank">BGer 1B_274/2008</a> vom 27.01.2009). Damit hat die BA, deren Beschwerde sich übrigens auch die privaten Verfahrensbeteiligten angeschlossen haben, verhindert, dass der Entsiegelungsrichter die durchzuführende Triage an die Bundeskriminalpolizei delegiert. Die Beschwerdekammer scheint dabei aus den Augen verloren zu haben, was denn überhaupt der Sinn einer solchen Triage durch den Entsiegelungsrichter ist. Das Bundesgericht hilft auf die Sprünge:<span id="more-2086"></span></p>
<blockquote><p>Dabei hat der Entsiegelungsrichter die notwendigen Vorkehren zu treffen, um eine unzulässige bzw. verfrühte Einsicht in die fraglichen Daten und Dokumente durch Drittpersonen, insbesondere Ermittlungs- und Untersuchungsbeamte, zu vermeiden (BGE 132 IV 63 E. 4.2 S. 65 f., E. 4.6 S. 67 f.; Urteile 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6; 1S.5/2005 vom 6. September 2005 E. 7.6) (E. 6.5). </p></blockquote>
<p>Daraus schliesst das Bundesgericht auf ein Delegationsverbot und verpflichtet die Beschwerdekammer, die Triage höchstselbst durchzuführen:</p>
<blockquote><p>Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck von Art. 69 Abs. 3 BStP schliessen eine Delegation der Triage durch die BK an die BKP aus. Der wirksame Schutz wichtiger Geheimnisinteressen im strafprozessualen Entsiegelungsverfahren ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu gewährleisten und kann nicht an eine Ermittlungs- oder Untersuchungsbehörde übertragen werden. Der Entsiegelungsrichter kann zwar nötigenfalls &#8211; etwa zur Systematisierung und Sichtung grosser Datenmengen &#8211; geeignete technische Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen beiziehen. Die Triage und allfällige Aussonderung von geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren muss das zuständige Zwangsmassnahmengericht jedoch selbstverantwortlich wahrnehmen. Falls die BK spezialisierte Fachpersonen der BKP als technische Experten beiziehen möchte, müsste das Zwangsmassnahmengericht (nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes) besondere Sorgfalt darauf verwenden, dass Angehörige der BKP keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erhalten (E. 7).</p></blockquote>
<p>In der Konsequenz heisst das m.E. nichts anderes, als dass Fachpersonen, die einer Strafverfolgungsbehörden angehören, in einem Entsiegelungsverfahren nichts zu tun haben.</p>
<p>Was mir nicht klar ist, ist allerdings die Motivation der Bundesanwaltschaft, einen für sie an sich günstigen Entscheid anzufechten. Auf die Schnelle  fallen mir nur folgende Varianten ein:</p>
<ol>
<li>Die BA hat sich auf ihre Funktion als Hüterin des Rechtsstaats besonnen.</li>
<li>Die BA hat den Entscheid der Beschwerdekammer aus Prinzip angefochten.</li>
<li>Die BA traut der Bundeskriminalpolizei nicht.</li>
</ol>
<p>Indizien, die auf die Varianten 2 und 3 schliessen lassen, finden sich <a href="http://strafprozess.ch/bundesanwalt-vs-bundesstrafgericht/" target="_self">hier</a>. Für Variante 1 habe ich kein Indiz gefunden.</p>
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		<title>Durchsuchung elektronischer Datenträger</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Oct 2008 14:08:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behring]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
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		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht (BGer 1B_104/2008 vom 16.09.2008) weist die Beschwerde zweier Mitbeschuldigter im Fall Behring ab, die sich gegen eine von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BE.2007.3 vom 27.03.2008) bewilligte Durchsuchung von fünf CD-ROM&#8217;s wehrten. Das Bundesgericht beurteilt das Vorgehen der Beschwerdekammer ausdrücklich als bundesrechtskonform: Im hier zu beurteilenden Verfahren ist noch die Freigabe von elektronischen Daten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.09.2008_1B_104/2008" target="_blank">BGer 1B_104/2008</a> vom 16.09.2008) weist die Beschwerde zweier Mitbeschuldigter im Fall Behring ab, die sich gegen eine von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/f.php?url=http://bstger.weblaw.ch/docs/BE_2007_3.pdf&amp;ul=de" target="_blank">BE.2007.3</a> vom 27.03.2008) bewilligte Durchsuchung von fünf CD-ROM&#8217;s wehrten.</p>
<p>Das Bundesgericht beurteilt das Vorgehen der Beschwerdekammer ausdrücklich als bundesrechtskonform:<span id="more-1838"></span></p>
<blockquote><p>Im hier zu beurteilenden Verfahren ist noch die Freigabe von elektronischen Daten zur Durchsuchung streitig, welche sich auf fünf CD-ROMs befinden. Das beiläufige Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei bezüglich der streitigen Datenträger keine Versiegelung erfolgt, findet in den Akten keine Stütze. Die BK hat bei der Sichtung der Datenträger im Entsiegelungsverfahren zunächst all jene Informationen ausgeschieden, welche sich erkennbar auf ein Patientenverhältnis beziehen. Die übrigen Dateien (die nicht unter das ärztliche Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 BStP fallen) hat die BK auf neue Datenträger kopieren lassen, welche im angefochtenen Entscheid zur Durchsuchung durch die BA freigegeben werden. Gleichzeitig hat die BK verfügt, dass sämtliche sichergestellten Daten, die sich auf den Servern der Bundeskriminalpolizei befinden, nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu löschen sind (E.3 ).</p></blockquote>
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		<item>
		<title>Was macht eigentlich &#8230; Dieter Behring?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/was-macht-eigentlich-dieter-behring/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Sep 2008 22:28:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behring]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn die anonymisierten Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichts nicht täuschen, kämpft er immer noch gegen die von der Bundesanwaltschaft angestrebte Durchsuchung beschlagnahmter Unterlagen und Festplatten (vgl. zuletzt BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 05.09.2008). Im zitierten Urteil werden die Entsiegelungsgesuche der Bundesanwaltschaft im Wesentlichen gutgeheissen, weil die Gesuchsgegner ihren Mitwirkungspflichten im Entsiegelungsverfahren nur unzureichend nachgekommen sind:     Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn die anonymisierten Beschwerdeentscheide des Bundesstrafgerichts nicht täuschen, kämpft er immer noch gegen die von der Bundesanwaltschaft angestrebte Durchsuchung beschlagnahmter Unterlagen und Festplatten (vgl. zuletzt <a href="http://bstger.weblaw.ch/docs/BE_2007_4+5_A.pdf" target="_blank">BE.2007.4 und BE.2007.5</a> vom 05.09.2008). Im zitierten Urteil werden die Entsiegelungsgesuche der Bundesanwaltschaft im Wesentlichen gutgeheissen, weil die Gesuchsgegner ihren Mitwirkungspflichten im Entsiegelungsverfahren nur unzureichend nachgekommen sind:<span id="more-1832"></span></p>
<p> </p>
<p> </p>
<blockquote><p>Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. In solchen Fällen ist die Untersuchungsbehörde berechtigt, die Durchsuchung vorzunehmen, wobei sie die <strong>allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen</strong> muss. Auf jeden Fall zu berücksichtigen sind hierbei die absolut geschützten Berufsgeheimnisse nach Art. 77 BStP (vgl. TPF BE.2008.6 und BE.2008.7 vom 1. Juli 2008 E. 5) (E. 6.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Die Quizfrage, wie denn die Geheimhaltungsinteressen von Amts wegen zu berücksichtigen seien, löst die I. Beschwerdekammer wie folgt:</p>
<p> </p>
<p> </p>
<blockquote><p>Um den von Amtes wegen zu beachtenden Geheimnisinteressen hinsichtlich allenfalls sich auf den Festplatten befindender Verteidigungskorrespondenz genügend Rechnung zu tragen, ist diese Durchsuchung mit folgenden Auflagen zu verbinden: vor einer umfassenden Auswertung der sichergestellten Daten ist ein im Übrigen nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren betrauter Mitarbeiter der BKP zu beauftragen, sämtliche Dateien, welche E-Mail-Nachrichten (Posteingang, Postausgang, Entwürfe, Gelöschte) zwischen den Gesuchsgegnern und ihren Anwälten beinhalten, zu löschen. Des Weiteren sind sämtliche auf den Festplatten gespeicherte Dateien, welche Schreiben von bzw. an die Anwälte [...] beinhalten, vorab zu löschen. Den Gesuchsgegnern ist hierbei Gelegenheit zur persönlichen Anwesenheit einzuräumen. Die verbleibenden Dateien sind einer Durchsuchung und Auswertung (E. 8.4).</p></blockquote>
<p>Muss es denn wirklich ein Polizist sein, der die Verteidigerkorrespondenz löschen muss?</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Entsiegelung beschlagnahmter Schriftstücke</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/entsiegelung-beschlagnahmter-schriftstucke/</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Jan 2008 13:24:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behring]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einem Entsiegelungsverfahren nicht ein (1B_200/2007 vom 15.01.2008), macht aber interessante Feststellungen zum Verfahren. Zunächst stellt es klar, dass nebst Hausdurchsuchung und Beschlagnahme auch die Entsiegelung eine Zwangsmassnahme darstellt, nicht aber Verfügungen, welche die Entsiegelung vorbereiten: Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen bilden nach der oben (E. 2.1) dargelegten Praxis anfechtbare Zwangsmassnahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einem Entsiegelungsverfahren nicht ein (<a target="_blank" href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=15.01.2008_1B_200/2007">1B_200/2007</a> vom 15.01.2008), macht aber interessante Feststellungen zum Verfahren.</p>
<p><span id="more-1434"></span>Zunächst stellt es klar, dass nebst Hausdurchsuchung und Beschlagnahme auch die Entsiegelung eine Zwangsmassnahme darstellt, nicht aber Verfügungen, welche die Entsiegelung vorbereiten:</p>
<blockquote><p>Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen bilden nach der oben (E. 2.1) dargelegten Praxis anfechtbare Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG. Die Entsiegelung stellt einen weiteren zwangsweisen Eingriff in die Freiheitsrechte und Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen dar, soweit die Freigabe der beschlagnahmten und versiegelten Daten und Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden angeordnet wird (vgl. <a target="_blank" href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=1S.42%2F2005&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-03-2006-1S-42-2005&amp;number_of_ranks=3">BGE 1S.42/2005</a> vom 28. März 2006, E. 1.2). In den vorbereitenden richterlichen Verfahrensschritten, die einen solchen allfälligen Entsiegelungsentscheid erst ermöglichen, liegt hingegen nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes noch keine selbstständige strafprozessuale Zwangsmassnahme im Sinne von <a target="_blank" href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a79.html">Art. 79 BGG</a> (und bei Entscheidungen gestützt auf kantonales Prozessrecht auch keine Zwischenverfügung mit drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil, vgl. Urteile <a target="_blank" href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=1P.133%2F2004&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-08-2004-1P-133-2004&amp;number_of_ranks=3">1P.133/2004</a> vom 13. August 2004, E. 1; <a target="_blank" href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=1P.752%2F2003&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-04-2004-1P-752-2003&amp;number_of_ranks=6">1P.752/2003</a> vom 20. April 2004, E. 1.1). Dies gilt namentlich für das Entfernen des Siegels durch den (von der BK delegierten) Entsiegelungsrichter, damit dieser die nötige Sichtung und Triage durchführen kann, bevor die BK in ihrer beschwerdefähigen verfahrensabschliessenden Verfügung entscheidet, welche Dokumente und Daten zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden dürfen (E. 2.3).</p></blockquote>
<p>Vermutlich &#8211; die genauen Rügen sind dem Urteil nicht zu entnehmen &#8211; stiess sich der Beschwerdeführer daran, dass der Entsiegelungsrichter auch die Bundesanwaltschaft eingeladen hatte, der Entsiegelung beizuwohnen. Dies veranlasste das Bundesgericht zu Feststellungen, die teilweise fragwürdig sind:</p>
<blockquote><p>Nach der Praxis des Bundesgerichtes darf der Entsiegelungsrichter zur Erleichterung der Sichtung und Triage von umfangreichem und schwer überschaubarem beschlagnahmtem Material auch Vertreter der Strafverfolgungsbehörde beiziehen, um zu klären, welche Dokumente für die hängige Strafuntersuchung überhaupt von Bedeutung sein können. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitgebotes und im Interesse der Verfahrenseffizienz waren bereits bei der Beschlagnahme jene Dokumente auszuscheiden, die für die Untersuchung offensichtlich irrelevant erschienen (vgl. <a target="_blank" href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a69.html">Art. 69 Abs. 2 BStP</a>). Zu diesem Zweck durfte und musste grundsätzlich schon die Untersuchungsbehörde eine grobe thematische Sichtung vornehmen. Anders zu entscheiden hiesse, dass praktisch alle bei einer Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen beschlagnahmt werden müssten. Diese erste kursorische Ausscheidung darf jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht dazu missbraucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. das Entsiegelungsverfahren zu umgehen. Falls der Betroffene die Versiegelung beantragt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, dürfen daher die Dokumente anlässlich der Beschlagnahme noch nicht im Detail durchsucht und ausgewertet werden. Der Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der groben thematischen Aussonderung von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (<a target="_blank" href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;query_words=1S.5%2F2005&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-09-2005-1S-5-2005&amp;number_of_ranks=5">BGE 1S.5/2005</a> vom 6. September 2005, E. 7.6) (E. 2.6).</p></blockquote>
<p>Fragwürdig sind die Feststellungen im Hinblick darauf, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip zugunsten des Staates (!) angewendet wird und damit Eingriffe in die Privatsphäre vor einem richterlichen Entscheid aus Praktikabilitäts- und Effizienzgründen einfach hingenommen werden. Dass die so erlangten Informationen nicht zur Umgehung des Grundrechtsschutzes missbraucht werden dürfen, ist zwar eine völlig unwirksame Anmerkung des Bundesgerichts, indem es von den Strafverfolgungsbehörden Unmögliches verlangt, nämlich so zu tun, als hätten sie das Gesehene nicht gesehen.</p>
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		<title>Höchstrichterliches Geldwäscherei-Rezept?</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Oct 2007 18:15:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behring]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 71]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts den Erlös aus der konkursamtlichen Zwangsverwertung einer Liegenschaft (ca. CHF 4 Mio.) beschlagnahmt. Dagegen wehrte sich ein Bauunternehmer, dessen Forderungen von ca. CHF 500,000.00 durch eingetragene Bauhandwerkerpfandrechte auf der verwerteten Liegenschaft gesichert waren. Seine Beschwerden wiesen sowohl das Bundesstrafgericht (BB.2006.32 vom 25.10.2006) als nun auch das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts den Erlös aus der konkursamtlichen Zwangsverwertung einer Liegenschaft (ca. CHF 4 Mio.) beschlagnahmt. Dagegen wehrte sich ein Bauunternehmer, dessen Forderungen von ca. CHF 500,000.00 durch eingetragene Bauhandwerkerpfandrechte auf der verwerteten Liegenschaft gesichert waren. Seine Beschwerden wiesen sowohl das Bundesstrafgericht (<a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/pdf/BB_2006_32.pdf">BB.2006.32</a> vom 25.10.2006) als nun auch das Bundesgericht (<a target="_blank" href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.09.2007_1S.32/2006">1S.32/2006</a> vom 19.09.2007) ab.</p>
<p>Die Beschlagnahme begründet nach <a target="_blank" href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a71.html">Art. 71 Abs. 3 StGB</a> bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.  Wie die Beschwerden trotzdem zu Recht abgewiesen werden konnten, erhellt aus der Begründung des Bundesgerichts.</p>
<p>Die Voraussetzungen für die Aufhebung der strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr hoch:</p>
<blockquote><p>Die hier streitige vorläufige Einziehungsbeschlagnahme ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich zulässig, solange ausreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass deliktisch erlangtes Vermögen (hier etwa betrügerisch erschlichene Kundengelder) im Umfang des beschlagnahmten Verwertungserlöses in die zwangsliquidierte Liegenschaft investiert worden sein könnte. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme ist hingegen aufzuheben, falls entsprechende Verdachtsgründe dahinfallen oder falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zulasten) des Liquidationserlöses <strong>aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig </strong>erschiene (E. 4.3, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Im vorliegenden Fall liess sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht feststellen. Damit lag keine offensichtliche Unzulässigkeit der Beschlagnahme vor (was wohl immer der Fall ist), zumal schon die Frage,</p>
<blockquote><p>wie weit der Strafrichter bei der Anwendung von Art. 70 f. StGB an zwangsvollstreckungsrechtliche Entscheide von Zivil- und Verwaltungsinstanzen (betreffend Anerkennung von Bauhandwerkerpfandrechten und konkursrechtliche Kollokation von Gläubigeransprüchen) rechtlich gebunden ist, [...] in Lehre und Rechtsprechung umstritten und unklar [erscheine]. [...] Im angefochtenen Entscheid wird sodann auf Anhaltspunkte hingewiesen, wonach die kollozierte Bauhandwerkerforderung deutlich überhöht erscheine bzw. die Schuldanerkennung in diesem Umfang missbräuchlich erfolgt sein könnte, zumal die Forderung in der Höhe von insgesamt ca. einer halben Million Schweizerfranken plus Zinsen für Bauarbeiten während lediglich ca. sieben Arbeitstagen (23. &#8211; 31. August 2004) erhoben worden sei. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die von der Beschwerdeführerin an den Hauptangeschuldigten persönlich adressierte Rechnung vom 15. September 2004 völlig unspezifiziert und unvollständig. Für &#8220;Regiearbeiten&#8221; werden pauschal Fr. 259&#8217;760.15 verlangt. Der zugehörige Arbeitsrapport der Bauleitung vom 31. August 2004 umfasst lediglich ein A4-Blatt mit Stichworten (E. 3.6).</p></blockquote>
<p>Damit ist freilich nicht begründet, warum der Strafrichter an die rechtskräftig kollozierte Forderung nicht gebunden sein soll. Aber der Fall stank wohl einfach zu sehr zum Himmel. Dies erklärt wohl auch, dass sich das Bundesgericht ohne jede Not zu einer geradezu zynischen Bemerkung verleiten liess:</p>
<blockquote><p>In der Fortdauer der Beschlagnahme liegt auch kein unverhältnismässiger Eingriff in die wirtschaftlichen Grundrechte. Zwar ist der Betrag, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch erhebt, nicht unbedeutend. Für ein im Hoch- und Tiefbau tätiges Unternehmen sollte jedoch eine (verzinste) Zahlungsverzögerung, welche eine einzige Baustelle und einen Umsatz von wenigen Tagen betrifft, in der Regel nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen Engpässen führen (E. 3.7).</p></blockquote>
<p>Zur Erinnerung: es ging ja nur um eine halbe Million und um eine &#8220;Verzögerung&#8221; von mehreren Jahren. Allein das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hat fast ein Jahr beansprucht. Aber eben, wir haben es hier wohl mit höchstrichterlichem Zynismus zu tun, der meines Erachtens auch im Umfeld eines Verfahrens gegen einen VIP unnötig ist.</p>
<p>Was ich mich bei der Lektüre dieses Urteil gefragt habe ist, ob damit nicht ein <a href="http://www.strafprozess.ch/2007/05/23/geldwascherei-rezept/">weiteres Geldwäscherei-Rezept</a> publiziert wurde, ein höchstrichterliches sozusagen.</p>
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		<title>Neue Entscheide der I. Beschwerdekammer</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/neue-entscheide-der-i-beschwerdekammer/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Oct 2007 18:04:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behring]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[BStP]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 260ter]]></category>

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		<description><![CDATA[Die letzten Entscheide der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (im Netz sind 6 Entscheide zwischen 2. Juli bis 7. September 2007) enthalten soweit ersichtlich wenig Spektakuläres. Darunter ist mit BE.2007.6 vom 31.08.2007 ein weiterer Behring-Fall (Entsiegelung beschlagnahmter Computer-Hardware), bei dessen Beurteilung sich die Beschwerdekammer einmal mehr zum Tatverdacht äussern musste: Erhärtet wurde dieser Verdacht durch das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/sentenzeBK.asp?idL=de">letzten Entscheide</a> der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (im Netz sind 6 Entscheide zwischen 2. Juli bis 7. September 2007) enthalten soweit ersichtlich wenig Spektakuläres.</p>
<p>Darunter ist mit <a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/pdf/BE_2007_6.pdf">BE.2007.6</a> vom 31.08.2007 ein weiterer Behring-Fall (Entsiegelung beschlagnahmter Computer-Hardware), bei dessen Beurteilung sich die Beschwerdekammer einmal mehr zum Tatverdacht äussern musste:</p>
<blockquote><p>Erhärtet wurde dieser Verdacht durch das Auffinden eines bis dahin unbekannten versteckten Büroraumes am früheren Domizil von C. In der Folge wurden u.a. gegen C. verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet. Auf Grund der hieraus gewonnenen Erkenntnisse besteht der <strong>dringende Verdacht, dass Gelder aus dem mutmasslich betrügerischen Anlagesystem von C. noch vorhanden </strong>und durch diesen oder durch Mitbeschuldigte verheimlicht worden sind bzw. immer noch verheimlicht werden (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Bei den übrigen Entscheiden fällt auf, dass die Verfahren sehr sehr lange dauern.</p>
<ul>
<li>Aus <a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/pdf/BA_2007_6.pdf">BA.2007.6</a> vom 07.09.2007, der übrigens interessante Ausführungen zur kriminellen Organisation (<a target="_blank" href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a260ter.html">Art. 260ter StGB</a>) enthält:<br />
<blockquote><p>Im vorliegenden Verfahren ermitteln die Bundesbehörden (Bundeskriminalpolizei, Bundesanwaltschaft) seit nunmehr ca. 2½ Jahren mit grossem Aufwand (internationale Rechtshilfe, Telefonüberwachungen, verdeckter Ermittler, Hausdurchsuchungen, Scheinkäufe, Verhaftungen etc.). Die bisherigen Ermittlungen ermöglichen praktisch schon bald eine Anklage (vgl. act. 6). Die Beschuldigten sind weitgehend geständig, weshalb es nahe liegt, die Untersuchung beim Bund zu belassen und möglichst rasch durchzuziehen, um beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben.</p></blockquote>
</li>
<li>Aus <a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/pdf/BK_2007_2.pdf">BK.2007.2</a> vom 30.08.2007:<br />
<blockquote><p>Le 25 septembre 2003, l’enquête a été dirigée contre divers ressortissants yéménites, irakien et somaliens, dont A., né le 16 juin 1973 à Mogadiscio, domicilié à Z.</p></blockquote>
</li>
<li>Aus <a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/pdf/BB_2007_32.pdf">BB.2007.32</a> und <a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/pdf/BB_2007_34.pdf">BB.2007.34</a>, beide vom 02.07.2007:<br />
<blockquote><p>Le 10 mai 2004, le MPC décide d’ouvrir une procédure pénale contre G. et A. du chef de blanchiment d’argent et procède au séquestre du compte de C. Ltd auprès de la banque D.</p></blockquote>
</li>
</ul>
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		<title>Zeugnisverweigerungsrecht und Durchsuchungsverbot</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zeugnisverweigerungsrecht-und-durchsuchungsverbot/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Sep 2007 23:11:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behring]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[nemo tenetur]]></category>
		<category><![CDATA[BStP]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem weiteren Behring-Entscheid musste sich das Bundesstrafgericht zum Verhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht der Ehegatten und dessen &#8220;Umgehung&#8221; durch die Beschlagnahme und Durchsuchung von Unterlagen befassen (BE.2007.4 und BE.2007.5 vom 23.07.2007). Die Verteidigung hatte sich wie folgt zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft geäussert: Schliesslich wendet der Gesuchsgegner 1 ein, dass sich sämtliche in der Liegenschaft Z. beschlagnahmten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem weiteren <a target="_blank" href="http://www.strafprozess.ch/?cat=37">Behring</a>-Entscheid musste sich das Bundesstrafgericht zum Verhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht der Ehegatten und dessen &#8220;Umgehung&#8221; durch die Beschlagnahme und Durchsuchung von Unterlagen befassen (<a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/pdf/BE_2007_4+5.pdf">BE.2007.4 und BE.2007.5</a> vom 23.07.2007). Die Verteidigung hatte sich wie folgt zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft geäussert:</p>
<blockquote><p>Schliesslich wendet der Gesuchsgegner 1 ein, dass sich sämtliche in der Liegenschaft Z. beschlagnahmten Unterlagen im Mitgewahrsam seiner Ehefrau bzw. der Gesuchsgegnerin 2 befunden haben. Sämtliche Unterlagen und Daten würden auch den jeweils anderen Ehepartner betreffen. Da die Ehegatten zueinander ein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 75 BStP hätten, habe dies eben auch ein Beschlagnahmeverbot hinsichtlich Dokumenten und Datenträgern zur Folge, welche den jeweiligen Ehegatten betreffen. Es spiele dabei insbesondere keine Rolle, dass beide Ehegatten selber auch Beschuldigte seien (E. 4.5).</p></blockquote>
<p>Die I. Beschwerdekammer ist dieser Ansicht jedenfalls im Ergebnis wahrscheinlich zu Recht nicht gefolgt:</p>
<blockquote><p>Anhand des Textes des aktuell in Kraft stehenden <a target="_blank" href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a69.html">Art. 69 BStP</a> kann dem Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten nach <a target="_blank" href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a75.html">Art. 75 BStP</a> bloss im Rahmen der Privatgeheimnisse, denen grösste Schonung entgegen gebracht werden soll, Rechnung getragen werden. Dies bedeutet, dass die Zulässigkeit einer Durchsuchung der Papiere vor diesem Hintergrund ebenfalls von einer Interessenabwägung abhängt und nicht absolut ausgeschlossen ist. <strong>Bei dieser Interessenabwägung ist die Tatsache, dass vorliegend beide Ehegatten als Beschuldigte betroffen sind, sehr wohl mitzuberücksichtigen.</strong> In Anbetracht der Schwere der namentlich dem Hauptbeschuldigten Gesuchsgegner 1 zur Last gelegten Delikte steht das Zeugnisverweigerungsrecht der Ehegatten somit einer Entsiegelung und Durchsuchung nicht entgegen (E. 4.5, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Nicht einzusehen ist allerdings, wieso der Umstand, dass beide Ehegatten als Beschuldigte betroffen sind, zu berücksichtigen sei und wie dies konkret zu geschehen habe. Das Gesetz macht das Zeugnisverweigerungsrecht jedenfalls nicht von der Verfahrensstellung des oder der Ehegatten abhängig. Durchsuchungsverbote nennt das Gesetz übrigens auch nicht, was aber nichts daran ändert, dass aus dem (absoluten) Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger ein Durchsuchungsverbot abgeleitet wird, was im vorliegenden Entscheid einmal mehr bestätigt wird.</p>
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		<title>Behring und die Zahnärzte</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/behring-und-die-zahnarzte/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jun 2007 14:16:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Behring]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht hat kürzlich ein weiteres Urteil zum Fall Behring publiziert (BE.2007.3 vom 31.05.2007). Dabei geht es um ein Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft, die bei einem offenbar nicht mitbeschuldigten Ehepaar und dessen Zahnarztpraxis Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt hatte. Was das Ehepaar mit dem Fall Behring zu tun haben soll, lässt sich dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht hat kürzlich ein weiteres Urteil zum Fall Behring publiziert (<a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/pdf/BE_2007_3.pdf">BE.2007.3</a> vom 31.05.2007). Dabei geht es um ein Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft, die bei einem offenbar nicht mitbeschuldigten Ehepaar und dessen Zahnarztpraxis Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt hatte. Was das Ehepaar mit dem Fall Behring zu tun haben soll, lässt sich dem Entscheid der I. Beschwerdekammer entnehmen:</p>
<blockquote><p>Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin hätten polizeiliche Ermittlungen zudem ergeben, dass zwischen den Gesuchsgegnern und dem Angeschuldigten C. vielfältige finanzielle Beziehungen bestanden. So hätten die Gesuchsgegner direkt über C. rund Fr. 1,8 Millionen investiert und dieses Kapital sowie die darauf in Aussicht gestellten Renditen von insgesamt Fr. 3,7 Millionen verloren (act. 1.8). Nach dessen Haftentlassung hätten sie dem Beschuldigten finanzielle Unterstützung angeboten, indem sie ihm ermöglicht hätten, über die ihnen gehörende E. AG ein Fahrzeug (Mercedes Sprinter) zu beschaffen und zu benutzen. Der statutarische Zweck der E. AG umfasse u.a. Forschung und Entwicklung im Bereich von Anlage und Finanzkonzepten, was nicht zum Kernbereich einer Zahnarztpraxis gehöre (act. 1.9). Weiter hätten die Gesuchsgegner dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, auf einer Nachbarparzelle in Z. ein Haus nach seinen Wünschen zu konzipieren und zu erstellen. C. habe die entsprechenden Wünsche angebracht (act. 1.10); das Haus sollte dem Beschuldigten nach Fertigstellung zu einem künstlich tief gehaltenen Mietzins überlassen werden. Hinzu komme, dass den Eheleuten C. und D. Teilzeitanstellungen im Geschäftsbereich der Gesuchsgegner angeboten worden seien (act. 1.11) (E. 3.4).</p></blockquote>
<p>Die sichergestellten Unterlagen seien somit</p>
<blockquote><p>geeignet zur Klärung der Frage, ob die Beschuldigten tatsächlich und uneigennützig aus Mitteln der Gesuchsgegner unterstützt werden oder ob und wie Vermögenswerte in Form einer auf den Beschuldigten C. zugeschnittenen Gesellschaft (E. AG), als Neubauprojekt oder wiederkehrende Leistungen an die Beschuldigten zurückgeführt werden (E. 3.4).</p></blockquote>
<p>Diese Begründung erscheint mir als sehr dürftig. Die Beschwerdekammer setzt sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur mit dem Kriterium der Eignung auseinander. Die übrigen Kriterien, welche zur Begründung der Verhältnismässigkeit notwendig sind, werden nicht erwähnt. Insbesondere wird nichts dazu ausgeführt, dass die Sicherstellungen bei nicht beschuldigten Berufsgeheimnisträgern erfolgte, was regelmässig unverhältnismässig sein dürfte.</p>
<p>Dass die Bundesanwaltschaft trotz Widerspruchs des Ehepaars gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und trotz einer entsprechenden Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer die sichergestellten Unterlagen nicht physisch versiegelte, wirkte sich nur bei den Gerichtskosten aus. Ist ja auch nicht so schlimm. Es geht ja nur um absolut geschützte Berufsgeheimnisse und verfügt hat ja nur der ohnehin ungebliebte Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.</p>
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