Laut SonntagsZeitung (Zugang beschränkt) prüfen eifrige Strafverfolger die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens, das sich diesmal gegen die Mitglieder des Stiftungsrats der Paraplegiker-Stiftung richten soll. Indem sie die veruntreuten Mittel (CHF 1.3 Mio.) bisher von ihrem Präsidenten nicht zurückgefordert haben, sollen sie ev. den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfüllt haben. Aus dem Artikel der SonntagsZeitung:
Das Amtsstatthalteramt Sursee prüft, ob gegen die Stiftungsräte ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, wie Untersuchungsrichter Othmar Kost bestätigt: «Bisher haben wir formell aber noch kein Strafverfahren eröffnet.»
Ist das Zitat richtig, muss man sich fragen, wieso ausserhalb eines Strafverfahrens ermittelt wird (doch nicht etwa um die lästigen Verteidigungsrechte nicht beachten zu müssen? oder weil es einfach bequemer ist, informell zu ermitteln?) und ob der Presse gegenüber solche Bestätigungen überhaupt abgegeben werden dürfen. Es kann kaum richtig sein, dass die Betroffenen aus der Presse erfahren, dass ihr Verhalten gerade auf die Erfüllung von Straftatbeständen informell untersucht wird.
Das Bundesgericht weist die Beschwerden von Guido A. Zäch gegen das Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Urteil 6S.415/2006 vom 19.03.2007). Damit bleibt es bei der bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten wegen Veruntreuung. Bemerkenswert erscheint mir eigentlich nur der Kostenentscheid des Bundesgerichts:
Der Beschwerdeführer unterliegt in beiden Verfahren und hat daher die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP). Mit Rücksicht auf den Umfang und den Inhalt der Beschwerdeschriften ist die Gerichtsgebühr auf je Fr. 10’000.–, mithin auf insgesamt Fr. 20’000.–, festzulegen (vgl.Art. 153a OG, Art. 278 Abs. 1 i.V.m. Art. 245 BStP sowie Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.118.1]) (E. 19).
Das Bundesgericht begründet die exorbitant hohe Gerichtsgebühr auch mit dem Umfang und mit dem Inhalt (!) der Beschwerdeschriften (zusammen 258 Seiten). Im Urteil tönt das dann so:
Auch unter Berücksichtigung dessen ist aber die Beschwerdeschrift äusserst weitschweifig. Zwar ist sie in einzelne Hauptabschnitte gegliedert, doch werden darin die zahlreichen Einwände in mehrfachen Wiederholungen und unter Vermischung von Tat- und Rechtsfragen vorgetragen. Die vielfach erhobene Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung im Besonderen wird weitgehend mit bloss appellatorischen Ausführungen begründet (E. 2).
Oder so:
Der Beschwerdeführer macht in seiner umfangreichen (107 Seiten umfassenden) Nichtigkeitsbeschwerde in überaus weitschweifigen, vielfach wiederholten Ausführungen im Wesentlichen geltend, dass … (E. 12.2).
s. dazu auch die Berichterstattung im Tages-Anzeiger.
Gemäss Newsticker der baz ist Guido A. Zäch auch in zweiter Instanz verurteilt worden: Mehrfache Veruntreuung, 16 Monate bedingt.
update: Gemäss NZZ Online wird Zäch den Entscheid beim Bundegericht anfechten. Der Beitrag enthält auch erste Einzelheiten aus der mündlichen Urteilsbegründung. Daraus kann bereits erahnt werden, dass Zäch sowohl Nichtigkeitsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde führen wird, zumal die Verteidigung weder materiell noch formell (Anklageprinzip) durchgedrungen ist.
Gerade 40 Minuten beanspruchte die Staatsanwältin für Ihre Replik auf das anderthalbtägige Plädoyer der Verteidigung, das sich hauptsächlich um die Mängel der Anklageschrift drehte. Dieser könne man nicht entnehmen, wer genau geschädigt worden sei und welchen Straftatbestand (ungetreue Geschäftsführung oder Veruntreuung) Zäch mit seinen Handlungen erfüllt haben soll. Überdies seien Ort, Zeit und nähere Umstände der Zäch vorgeworfenen Taten in der Anklageschrift nicht präzise festgehalten worden.
Das Anklageprinzip soll unter anderem sicherstellen, dass der Beschuldigte im Einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird – unabdingbare Voraussetzung jeder Verteidigung. Anderthalb Tage über nicht hinreichend bekannte Vorwürfe zu plädieren, könnte den Schluss nahelegen, dass die Anklage so unbestimmt nicht gewesen sein kann und dass die Verteidigung ihr eigenes Hauptargument gleich selbst widerlegt hat. Ungewohnt kritisch fällt denn auch die Berichterstattung in der NZZ aus, die von “endlosen Wiederholungen” oder “forschen Tönen” spricht. Das Urteil wird am Montag eröffnet.
Gemäss Tagesanzeiger konzentrierte sich die Verteidigung am zweiten Verhandlungstag darauf, die Anklage zu zerzausen und Gutachten einzureichen. Guido A. Zäch kann sich eine solche Verteidigung rein finanziell zweifellos leisten. Die Argumente der Verteidigung tönen ja auch ganz plausibel, aber ob da in Basel eine Atmosphäre aufgebaut wird (vgl. dazu auch meinen letzten Beitrag), die dem beantragten Freispruch förderlich ist, wage ich zu bezweifeln.
Am ersten Verhandlungstag hat Guido A. Zäch (s. meinen früheren Beitrag) von seinem Recht Gebrauch gemacht, Fragen nicht zu beantworten. Statt dessen hat er eine persönliche Erklärung verlesen und sich einmal mehr als “Opfer menschenunwürdiger Anfeindungen und öffentlicher Diffamierungen” dargestellt (s. dazu die Online-Berichte in NZZ, Tagesanzeiger und BaZ).
Nächste Woche soll vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt die Appellationsverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten Guido A. Zäch stattfinden.
Unmittelbar vor Verhandlungsbeginn schaltet sich die SonntagsZeitung mit zwei fragwürdigen Berichten und einem amüsanten Leserbrief des Beschuldigten ein.
Die SonntagsZeigung “enthüllt”, dass die Verteidigerin ein Gespräch mit (mindestens) einer Entlastungszeugin geführt habe, was in “Fachkreisen” und bei einem Vorstandsmitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands SAV Verwunderung auslöse. Es sei Anwälten grundsätzlich nicht erlaubt, im Vorfeld und während eines Prozesses Kontakte zu Zeugen pflegen. Dies könne zu Disziplinarverfahren und schlimmstenfalls zum Entzug des Anwaltspatents führen. Die Bestimmungen im neuen Anwaltsgesetz (BGFA) seien klar.
Wer die angeblich klare Bestimmung findet, möge mich aufklären. Klar sind höchstens die Absichten der SonntagsZeitung, die auf Kosten der Verteidigerin zwei Entlastungszeuginnen demontiert. Fehltritt der SonntagsZeitung?