Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen früheren Beitrag). In der entsprechenden Medienmitteilung kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt verpasst zu haben, könnte sie sich getäuscht haben. Aber bisher scheint sich niemand darüber aufzuregen, dass die oberste Anklägerin der Schweiz einem Gericht des Bundes ausserhalb eines Verfahrens und öffentlich unterstellt, aktenwidrige Feststellungen getroffen zu haben.
Das Bundesstrafgericht hat das Urteil BA c. Oskar Holenweger (BStGer SK.2010.13 vom 21. April 2011)online gestellt. Insbesondere die Darstellung des Sachverhalts leuchtet in die tiefen Abgründe, in die sich die Strafverfolgungsbehörden des Bundes begeben hatten. Hier ein paar Beispiele:
J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner “31″ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex “Ramos” sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson “Ramos” vorgelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26-27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde “Ramos” nicht erwähnt.
Die Vereinigte Bundesversammlung hat Bundesanwalt Beyeler nicht wiedergewählt. Laut Tages-Anzeiger verfehlte er mit 109 Stimmen das absolute Mehr deutlich.
Die Strafkammer des Bundesstrafgericht hat ihr Urteil heute mündlich eröffnet: Freispruch (s. dazu NZZ/fel.).
Ich glaube nicht, dass sich die BA damit geschlagen gibt. Der zuständige Staatsanwalt des Bundes hat gemäss Tages-Anzeiger bereits erklärt, dass Bellinzona nicht der Vatikan sei. Diese Auffassung wird m.W. auch in Lausanne geteilt, das besonders kritisch über die Alpen zu blicken scheint und sich auch von anderen Instanzen ennet der Alpen kaum beeindrucken lässt.
Ich hoffe jedenfalls, dass das Bundesgericht in den Fragen zur Beweisverwertung nicht anders entscheidet.
Die Hauptverhandlung gegen Oskar Holenweger (s. meine früheren Beiträge) beginnt nächsten Montag. In der Presse läuft der Prozess bereits (s. Weltwoche oder Tages-Anzeiger), allerdings mit geänderten Vorzeichen: angeklagt ist die Bundesanwaltschaft.
Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist ein Ausstandsbegehren der Bundesanwaltsschaft ab soweit es überhaupt darauf eintritt (BB.2011.23 vom 14.03.2011). Die BA wollte verhindern, dass ein Richter, der Einsicht in die Ramos-Akten hatte, am Holenweger-Prozess teilnimmt.
Dass das Gesuch aussichtslos ist, musste selbst die BA wissen. Ich frage mich daher, welches taktische oder politische Kalkül dahinter steht. Sucht die BA bereits jetzt Ausreden für einen allfälligen Freispruch Holenwegers?
Das Bundesstrafgericht bestätigt die Einstellung einer Ermittlungsverfahrens gegen einen “berühmt” gewordenen verdeckten Ermittler der Bundesanwaltschaft (BB.2010.66 vom 03.12.2010). Das Bundesstrafgericht verneint mit der Bundesanwaltschaft einen “anklagegenügenden Tatverdacht” (Art. 106 Abs. 1 BStP). [weiterlesen] »