Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Bundesstrafgerichts, wonach ein Teil der Tinner-Akten versiegelt bleibt (BGer 1B_265/2009 vom 25.01.2010). Rechtlich gibt der Entscheid soweit ersichtlich nicht viel her. Wertvoll macht ihn die umfassende Darstellung des Sachverhalts.
Mit einem neuen Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung beschäftigt sich die Strafverfolgung einmal mehr mit sich selbst. Diesmal geht es darum herauszufinden, wie die Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichters den Weg in die Medien fand (vgl. dazu die Pressemitteilung). Auch dieses Verfahren wird dann bald wieder eingestellt, aber gut, dass wir es geführt haben.
Laut neuster Medienmitteilung wird der Bundesrat einen Teil der Akten vernichten lassen, allerdings unter Wahrung der Interessen der Strafverfolgung:
In Wahrnehmung seiner Regierungsverantwortung hat der Bundesrat gestützt auf sein in der Bundesverfassung verankertes Verordnungs- und Verfügungsrecht am 24. Juni 2009 beschlossen, dass die gefährlichsten Dokumente mit Bauplänen für Atomwaffen nach Erstellung von Platzhaltern zu vernichten sind. Die Platzhalter und die übrigen Dokumente über die Urananreicherung werden den Strafverfolgungsbehörden bis zum Abschluss des Strafverfahrens zugänglich gemacht. Damit berücksichtigt der Bundesrat auch die Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden, die dank der Platzhalter die Bedeutung der entfernten Seiten einschätzen und sich ein gutes Bild über die gesamten Akten machen können.
Rechtlich stützt sich der Bundesrat auf folgenden Ansatz:
Gegen solche Verfügungen des Bundesrates gibt es keine Rechtsmittel; der Beschluss ist rechtskräftig. Deshalb stiess die Beschlagnahmeverfügung des Eidg. Untersuchungsrichters ins Leere; gestützt auf diese Verfügung konnte er auch keine gültigen Zwangsmassnahmen anordnen.
In etwa so hätte ich auch argumentiert. Wieso die Zwangsmassnahmen nicht gültig sein sollen, ist allerdings eine juristische Knacknuss. Ich bin gespannt, was die Experten hierzu sagen werden.
Das Theater um die Akten im Fall Tinner führt nun bereits zur politischen Forderung nach der Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (vgl. dazu den Beitrag im Tages-Anzeiger).
Die Experten sprechen derweil wieder einmal von einem Gewaltentrennungsproblem, das keines ist. Nur weil der Untersuchungsrichter den Wortbestandteil Richter in seinem Titel führt, ist er noch lange kein Angehöriger der Justiz. Es geht also nicht um einen Kompetenzkonflikt zwischen Judikative und Exekutive, sondern allenfalls darum, dass die Regierung nicht führt und sich einmal mehr vorführen lässt, diesmal durch die eigenen Leute.
Der einzige Lösungsansatz seitens der Experten, der als richtig erscheint, ist derjenige von Prof. Schweizer. Er schlägt vor, dass die Beschuldigten den Entscheid des Bundesrats beim Bundesgericht anfechten und allenfalls nach Strassburg ziehen. Das wird zwar die Akten nicht vor der Vernichtung schützen, vielleicht aber dazu, dass das unsägliche Strafverfahren Tinner endlich eingestellt wird.
Bisher habe ich wenig zum Fall Tinner gebloggt (hier und hier). Aber was heute passiert ist, kann nicht unerwähnt bleiben.
Die kürzlich auf wundersame Weise aufgetauchten Tinner-Akten sollen nach Auffassung des Bundesrats vernichtet werden. Damit nicht einverstanden ist der Untersuchungsrichter, der die Voruntersuchung gegen die Gebrüder Tinner leitet. Er hat den Bundesrat daher mittels Verfügung aufgefordert, ihm die Akten herauszugeben. Der Bundesrat weigerte sich in einem Brief an den Untersuchungsrichter. Dieses Schreiben übermittelte der Untersuchungsrichter als Beschwerde dem Bundesstrafgericht, das sofort reagiert und festgestellt hat, der Bundesrat dürfe sich der Herausgabe der Akten nicht widersetzen. Tue er dies trotzdem, seien die ordentlichen Zwangsmassnahmen anzuordnen.
Genau dies hat der Untersuchungsrichter getan, indem er mit der Kantonspolizei Bern die Räumlichkeiten der Bundeskriminalpolizei durchsucht und den Schlüssel zu den angeblich so brisanten Dokumenten sichergestellt hat.
NZZ und Tages-Anzeiger berichten bereits darüber. In einem ersten Kommentar regt sich die NZZ über den Entscheid des Bundesstrafgerichts auf, das dem Untersuchungsrichter unnötigerweise den Weg gewiesen hat.
Wie das alles rechtlich einzuordnen ist, wage ich hier nicht zu entscheiden. Erste Expertenmeinungen, die etwa im NZZ-Kommentar zitiert werden, sind nicht sehr erhellend.
Der Fall zeigt aber zumindest, dass die faktische Macht der Strafuntersuchungsbehörden unkontrollierbar ist. Es herrscht Unordnung im Hause Schweiz.
Die Sommersession der eidgenössischen Räte hat zu den hier interessierenden Themen u.a. folgende Vorstösse hervorgebracht:
4. Sicherheitspolitik
Das Bundesgericht hat heute lediglich zwei neue Urteile im Internet publiziert. Beide betreffen die Haftverfahren der Gebrüder Tinner, deren Beschwerden jeweils in Fünferbesetzung abgewiesen werden (BGer 1B_175/2008 vom 05.08.2008 und BGer 1B_155/2008 vom 05.08.2008).
Das Bundesgericht setzt sich eingehend mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinander, begegnet aber den geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der erfolgten Aktenvernichtungsaktion des Bundesrats mit einer teilweise eher formalistisch anmutenden Begründung: [weiterlesen] »