Der Bund muss einem Beschwerdeführer u.a. den Schaden ersetzen, der an beschlagnahmten Fahrzeugen (Ferrari, Hummer H2, drei Motorräder) in einem eingestellten Strafverfahren entstanden ist. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer im “Hells Angel-Verfahren” eine Forderung von über CHF 700,000.00 geltend gemacht, womit er aber vor Bundesstrafgericht weitgehend unterlegen ist (BStGer BB.2011.87 und 89 vom 23.01.2012). Den Beschlagnahmeschaden bestätigt das Bundesstrafgericht mit immerhin ca. CHF 90,000.00:
Gesamthaft ergibt sich unter dem Titel Motorfahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers ein Beschlagnahmeschaden von Fr. 87’506.05 (act. 1.1, S. 50, Ziff. 175 + Fr. 4’500.– Lachgaseinspritzung), der auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurde und damit nicht zu verzinsen ist. Dieser ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen (siehe oben Ziff. 3.3), was zu einem Anspruch von insgesamt Fr. 21’876.50 unter diesem Titel führt (E. 3.6).
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einer Rechtshilfeangelegenheit nicht ein und verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, weil offenbar alle Beteiligten (Staatsanwaltschaft, ZMG, Obergericht, Beschuldigter) über Zuständigkeit und Rechtsmittel irrten (BGer 1B_563/2011 vom 16.01.2012). Die zuständigen Behörden im ersuchenden Staat (Deutschland) werden sich wundern, wenn sie den Entscheid des Bundesgerichts lesen. Er liest sich wie eine kleine Einführung in das Rechtsmittelrecht im Rechtshilfeverfahren: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).
Als richterliche Entsiegelungsinstanz – der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten – kamen in Frage:
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)
Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 1B_636/2011 mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein “hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst viel später zum Zug kommt. Dass das Bundesgericht sich selbst ebenfalls volle Kognition zuspricht, erscheint mir jedenfalls auf den ersten Blick als widersprüchlich: [weiterlesen] »
Analoges zu meinem letzten Beitrag bezüglich Haftbeschwerde gilt auch für die BGG-Beschwerdefrist für die Anfechtung “vorsorglicher Massnahmen” (BGer 1B_11/2011 vom 12.01.2011):
Kein Fristenstillstand gilt u.a. bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). In BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259-261 hat das Bundesgericht entschieden, dass insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen in Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln sind, bei denen der Fristenstillstand nicht gilt. Die erst am 5. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (E. 3.2).
Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:
Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (…). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (…). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).
Das Bundesgericht hält in BGer 1B_331/2011 vom 18.10.2011 fest, dass es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist, den Konnex zwischen einer möglichen Straftat und bei nicht beschuldigten Dritten sicherzustellenden Vermögenswerten zu belegen. Es kassiert ein Urteil, das auf nicht belegten Behauptungen der Strafverfolgungsbehörden basiert, mangels ausreichender Begründung:
[Die Vorinstanz] verkennt, dass es nicht den Beschwerdeführern obliegt, aufzuzeigen, woher die sich auf ihren Konten befindlichen Vermögenswerte stammen. Vielmehr stehen die Strafverfolgungsbehörden in der Pflicht, den Deliktszusammenhang darzutun. Diesen Nachweis haben sie nicht erbracht. [weiterlesen] »