Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einer Rechtshilfeangelegenheit nicht ein und verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, weil offenbar alle Beteiligten (Staatsanwaltschaft, ZMG, Obergericht, Beschuldigter) über Zuständigkeit und Rechtsmittel irrten (BGer 1B_563/2011 vom 16.01.2012). Die zuständigen Behörden im ersuchenden Staat (Deutschland) werden sich wundern, wenn sie den Entscheid des Bundesgerichts lesen. Er liest sich wie eine kleine Einführung in das Rechtsmittelrecht im Rechtshilfeverfahren: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).
Als richterliche Entsiegelungsinstanz – der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten – kamen in Frage:
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)
Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 1B_636/2011 mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein “hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst viel später zum Zug kommt. Dass das Bundesgericht sich selbst ebenfalls volle Kognition zuspricht, erscheint mir jedenfalls auf den ersten Blick als widersprüchlich: [weiterlesen] »
Kollege Métille stellt seinen lesenswerten Jusletter-Beitrag vom Dezember 2011 in seinem Blog zur Verfügung: Sylvain Métille, Les mesures de surveillance prévues par le CPP, in : Jusletter 19 décembre 2011.
Seine Analyse kommt grob verkürzt zur Auffassung, dass man sich auf den Zweck der Überwachungsmassnahme (Kommunikationsüberwachung, Raumüberwachung, Durchsuchung) besinnen muss, um zu entscheiden, ob eine gesetzliche Grundlage vorliegt und um welche es sich im Einzelnen handelt. Soll ein Trojaner zur Kommunikationsüberwachung eingesetzt werden, geht es um Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 ff. StPO. Geht es um Raumüberwachung, liegt eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach Art. 280 StPO vor. Nicht zulässig mangels gesetzlicher Grundlage ist der Einsatz von Trojanern zum Zweck der Durchsuchung von Aufzeichnungen i.S.v. Art. 246 ff. StPO). Sehr wichtig sei jedenfalls, dass der ZMG-Entscheid ganz klar definiert, was die Überwachungsmassnahme (nicht) abdeckt.
Der Ansatz ist sicher nicht falsch, geht aber m.E. bei den Trojanern zu grosszügig mit der Frage der gesetzlichen Grundlage und der erforderlichen Normdichte um. Der Einsatz von Software zwecks Steuerung der Infrastruktur des Zielcomputers (Kamera, Mikrofon) kann doch nicht als Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten bezeichnet werden. Art. 280 StPO ist m.W. nicht als quasi subsidiäre Generalermächtigung für alle nicht explizit geregelten geheimen Überwachungsmassnahmen zu verstehen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 15/11, Beschluss vom 26.10.2011) hält erneut fest, dass Durchsuchungsanordnungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind,
wenn der auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Verdacht besteht, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs müssen die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (übernommen aus den Leitsätzen des HRRS-Bearbeiters).
In der Schweiz, die im Gegensatz zu Deutschland für Hausdurchsuchungen nicht einmal den Richtervorbehalt kennt, werden solche Beschwerden leider immer noch oft zurückgewiesen. Eine kürzlich ergangene Begründung eines nicht publizierten obergerichtlichen Nichteintretensbeschlusses lautet wie folgt: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, sich in BGer 1B_516/2011 vom 17.11.2011 Gelegenheit, zur Frage der Endgültigkeit von Entsiegelungsentscheiden im Sinne von Art. 248 Abs. 3 StPO zu äussern. Die Frage stellt sich nach dem klaren Gesetzestext eigentlich gar nicht. Das Bundesgericht schliesst aber nicht aus, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, weil das Prinzip der “double instance” verletzt sei mit der Folge, dass mangels StPO-Beschwerde direkt die BGG-Beschwerde ans Bundesgericht möglich wäre. Dies wiederum möchte das Höchstgericht aus guten Gründen vermeiden. Es hat die Frage nun aber leider trotzdem offen gelassen, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen war:
Da jedoch, wie nachfolgend dargelegt, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann es vorliegend offen gelassen werden, ob es sich beim Ausschluss der StPO-Beschwerde in Entsiegelungsangelegenheiten um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, was zur Folge hätte, dass im zu beurteilenden Fall der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft wäre (E. 1.1).
Abzuweisen war die Beschwerde, weil der erforderliche hinreichende Tatverdacht genügend konkret begründet werden konnte. Das nämlich ist gemäss Bundesgericht eine Voraussetzung für die Entsiegelung: [weiterlesen] »
Dr. Frank Braun, Universität Passau, stellt in einem Beitrag von Kommunikation & Recht klar, dass sich der Einsatz von Trojanern zur Überwachung an der Quelle und zur Online-Durchsuchung nach deutschem Recht auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann (Braun, Ozapftis – (Un)Zulässigkeit von “Staatstrojanern”, K&R 11/2011, 681 ff.). Seine Ausführungen können wohl ohne Weiteres auf die Rechtslage in der Schweiz übertragen werden. Braun stellt insbesondere fest, dass sich solche Einsätze nicht in einer rechtlichen Grauzone abspielen, sondern schlicht und einfach unzulässig sind. Hier ein Auszug aus seiner Zusammenfassung: [weiterlesen] »