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	<title>strafprozess.ch &#187; Zwangsmassnahmen</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>11 Monate unrechtmässige Haft</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 12:02:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BV 31]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht (BGer 1B_6/2012 vom 29.01.2012 stellt fest, dass ein Beschwerdeführer während elf Monaten ohne Titel in Haft gehalten wurde. Es entlässt ihn aber nicht, sondern stellt einfach fest, dass die Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom 25. Dezember 2010 bis zum 24. November 2011 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.01.2012_1B_6/2012" target="_blank">BGer 1B_6/2012</a> vom 29.01.2012 stellt fest, dass ein Beschwerdeführer während elf Monaten ohne Titel in Haft gehalten wurde. Es entlässt ihn aber nicht, sondern stellt einfach fest, </p>
<blockquote><p>dass die Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom 25. Dezember 2010 bis zum 24. November 2011 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.</p></blockquote>
<p>.</p>
<p>Begründet wird dies in E. 3.6: <span id="more-4720"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer befand sich während fast elf Monaten ohne gültigen Titel in Haft. Diese Dauer erscheint sehr lang (vgl. im Vergleich dazu die rund sechswöchige Haft ohne gültigen Titel in BGE 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012). Die Fortsetzung der Haft erfordert daher erhebliche Sicherheitsinteressen. Allerdings geht vom Beschwerdeführer ein grosses Sicherheitsrisiko aus, das sich besonders durch das vorhandene Aggressionspotenzial auszeichnet, wobei er sich weigert, diesem therapeutisch entgegenzuwirken. Die Gefahr für die Öffentlichkeit bei einer Freilassung des Beschwerdeführers ist daher erheblich und im Übrigen teilweise selbstverschuldet. Eine umgehende Haftentlassung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.</p></blockquote>
<p>Es kann offenbar jedermann und beliebig lang in Haft gesetzt werden. Der Betroffene hat ja Anspruch darauf, dass die Unrechtmässigkeit der Haft festgestellt wird. Dass sie fortdauert, scheint das Bundesgericht nicht zu kümmern.</p>
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		<title>Hells Angels: Beschlagnahmeschaden ersatzpflichtig</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 13:06:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bund muss einem Beschwerdeführer u.a. den Schaden ersetzen, der an beschlagnahmten Fahrzeugen (Ferrari, Hummer H2, drei Motorräder) in einem eingestellten Strafverfahren entstanden ist. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer im &#8220;Hells Angel-Verfahren&#8221; eine Forderung von über CHF 700,000.00 geltend gemacht, womit er aber vor Bundesstrafgericht weitgehend unterlegen ist (BStGer BB.2011.87 und 89 vom 23.01.2012). Den Beschlagnahmeschaden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bund muss einem Beschwerdeführer u.a. den Schaden ersetzen, der an beschlagnahmten Fahrzeugen (Ferrari, Hummer H2, drei Motorräder) in einem eingestellten Strafverfahren entstanden ist. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer im &#8220;Hells Angel-Verfahren&#8221; eine Forderung von über CHF 700,000.00 geltend gemacht, womit er aber vor Bundesstrafgericht weitgehend unterlegen ist (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?ul=de&#038;file=20120123_BB_2011_87.htm" target="_blank">BStGer BB.2011.87 und 89</a> vom 23.01.2012). Den Beschlagnahmeschaden bestätigt das Bundesstrafgericht mit immerhin ca. CHF 90,000.00: </p>
<blockquote><p>Gesamthaft ergibt sich unter dem Titel Motorfahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers ein Beschlagnahmeschaden von Fr. 87&#8217;506.05 (act. 1.1, S. 50, Ziff. 175 + Fr. 4&#8217;500.&#8211; Lachgaseinspritzung), der auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurde und damit nicht zu verzinsen ist. Dieser ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen (siehe oben Ziff. 3.3), was zu einem Anspruch von insgesamt Fr. 21&#8217;876.50 unter diesem Titel führt (E. 3.6).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsmittel im Rechtshilfeverfahren: eine kleine Einführung</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 12:44:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einer Rechtshilfeangelegenheit nicht ein und verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, weil offenbar alle Beteiligten (Staatsanwaltschaft, ZMG, Obergericht, Beschuldigter) über Zuständigkeit und Rechtsmittel irrten (BGer 1B_563/2011 vom 16.01.2012). Die zuständigen Behörden im ersuchenden Staat (Deutschland) werden sich wundern, wenn sie den Entscheid des Bundesgerichts lesen. Er liest sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einer Rechtshilfeangelegenheit nicht ein und verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, weil offenbar alle Beteiligten (Staatsanwaltschaft, ZMG, Obergericht, Beschuldigter) über Zuständigkeit und Rechtsmittel irrten (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.01.2012_1B_563/2011" target="_blank">BGer 1B_563/2011</a> vom 16.01.2012). Die zuständigen Behörden im ersuchenden Staat (Deutschland) werden sich wundern, wenn sie den Entscheid des Bundesgerichts lesen. Er liest sich wie eine kleine Einführung in das Rechtsmittelrecht im Rechtshilfeverfahren:<span id="more-4708"></span></p>
<blockquote><p>2.1 Die angefochtenen Entscheide kantonaler Instanzen betreffen keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 78 i.V.m. Art. 93 BGG, welche im Rahmen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens verfügt worden wären, sondern Zwischenentscheide in einer Rechtshilfeangelegenheit. Dass für den Vollzug von Rechtshilfemassnahmen in der Schweiz grundsätzlich die StPO (SR 312.0, in Kraft seit 1. Januar 2011) anwendbar ist (Art. 80a Abs. 2 IRSG), ändert daran nichts. Für den prozessualen Rechtsschutz gegen Rechtshilfemassnahmen ist nicht die StPO massgeblich, sondern das IRSG als &#8220;lex specialis&#8221; (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 54 StPO). Rechtshilfeentscheide kantonaler Instanzen sind nicht direkt beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 84, Art. 86 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 2 BGG), sondern (in den von Art. 80e IRSG vorgesehenen Fällen) zunächst bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes. Für Zwischenentscheide in Rechtshilfesachen ergibt sich dieser gesetzliche Rechtsweg aus Art. 80e Abs. 2 IRSG. Die StPO ist auf Fragen des Vollzuges von rechtshilfeweisen Zwangsmassnahmen anwendbar, nicht aber auf die im IRSG geregelten Fragen des Rechtsweges (Art. 54 StPO, Art. 80a Abs. 2 IRSG).</p>
<p>2.2 Damit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten und erweisen sich die vom Dargelegten abweichenden Rechtsmittelbelehrungen der kantonalen Entscheide als unzutreffend. Soweit das kantonale Obergericht (in den Fällen 1B_631+633/2011) als StPO-Beschwerdeinstanz zweitinstanzlich entschieden hat, war es gemäss Art. 80e IRSG gar nicht zuständig.</p>
<p>2.3 Folglich sind die unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen in den erstinstanzlichen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 1. Juli bzw. 5. August 2011 und des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Thurgau vom 5. September 2011 von Amtes wegen zu korrigieren und durch einen Hinweis auf Art. 80e Abs. 2 IRSG zu ersetzen. Die zweitinstanzlichen Entscheide des Obergerichtes vom 29. September 2011 sind (mangels gesetzlicher Zuständigkeit) von Amtes wegen aufzuheben. Schliesslich hat zuständigkeitshalber eine Weiterleitung der Akten an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu erfolgen (zur Instruktion eines IRSG-Beschwerdeverfahrens). Insbesondere wird es Sache des Bundesstrafgerichtes sein zu prüfen, inwieweit es auf die Rechtsmitteleingaben des Beschuldigten gestützt auf Art. 80e ff. IRSG (namentlich Art. 80e Abs. 2 lit. a-b IRSG) einzutreten hat.</p></blockquote>
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		<title>Beschleunigungsgebot trotz Begutachtungsdauer gewahrt</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/beschleunigungsgebot-trotz-begutachtungsdauer-gewahrt/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 12:11:15 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (BGer 1B_732/2011 vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab: Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_1B_732/2011" target="_blank">BGer 1B_732/2011</a> vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab:</p>
<blockquote><p>Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) verschiedenen Strafanzeiger bzw. des Beschuldigten begründet eine Konfrontationseinvernahme drei Monate nach Vorfall der untersuchten Delikte keinen Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten ein <strong>zügige Untersuchungsführung, zumal die Staatsanwaltschaft am 28. November 2011 eine baldige Anklageerhebung in Aussicht gestellt hat</strong>. <span id="more-4695"></span>Ebenso wenig lässt eine voraussichtliche psychiatrische Begutachtungsdauer von knapp fünf Monaten (bzw. von ca. sieben Monaten seit der Haftanordnung) eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 2 StPO erkennen. Zwar kann es sich in Fällen wie dem vorliegenden (in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen) aufdrängen, vom psychiatrischen Experten vorab eine Kurzbeurteilung einzuholen zu Fragen, welche sich auf die Prüfung der Haftgründe (hier: Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr) auswirken (vgl. BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO; zu betreffenden Praxis s. auch Marc Forster, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 226 N. 11 und Art. 227 N. 10; DANIEL LOGOS, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 226 N. 18). Der Beschwerdeführer räumt jedoch ein, dass <strong>die Untersuchungsbehörde den Experten &#8220;im November 2011&#8243; telefonisch darauf hingewiesen habe, dass &#8220;ein Haftfall&#8221; vorliege, der beschleunigt zu behandeln sei, bzw. dass sie ihn aufgefordert habe, das Gutachten &#8220;etwas schneller&#8221; zu erstellen</strong> (E. 6.3, Hervorhebungen durch mich)</p></blockquote>
<p>Dem Beschwerdeführer wurde im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Das Bundesgericht beanstandet dies nicht, obwohl es ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die UP bewilligt:</p>
<blockquote><p>Die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind noch knapp erfüllt (Art. 64 BGG), weshalb das Gesuch zu bewilligen ist (E. 8).</p></blockquote>
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		<title>Haftverfahren: Bedienungsanleitung des Bundesgericht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/haftverfahren-bedienungsanleitung-des-bundesgericht/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 16:19:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 224]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht erlässt einen neuerlichen Leitentscheid zum Haftverfahren und zum gesetzlich nicht vorgesehenen (aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährten) Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des ZMG (BGE 1B_442/2011 vom 04.01.2012, Publikation in der AS vorgesehen). Im aktuellen Entscheid tritt das Bundesgericht zwar auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft mangels aktuellen praktischen Interesses nicht ein, sah [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht erlässt einen neuerlichen Leitentscheid zum Haftverfahren und zum gesetzlich nicht vorgesehenen (aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährten) Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des ZMG (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.01.2012_1B_442/2011" target="_blank">BGE 1B_442/2011</a> vom 04.01.2012, Publikation in der AS vorgesehen).</p>
<p>Im aktuellen Entscheid tritt das Bundesgericht zwar auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft mangels aktuellen praktischen Interesses nicht ein, sah es aber aufgrund der &#8220;Verfahrensumstände&#8221; als gerechtfertigt, den kantonalen Behörden vorzuwerfen, das wirksame Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft verhindert und auch dem Beschleunigungsgebot gemäss <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a5.html" target="_blank">Art. 5 StPO</a> (!) nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben. Die besondere Umstände ergaben sich eigentlich bloss aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der Haftverhandlung teilgenommen hat.<span id="more-4692"></span></p>
<p>Die besonderen Umständen lagen darin, dass die Staatsanwaltschaft an der Hafanordnungsverhandlung nicht teilgenommen hatte und daher von der Abweisung des Haftantrags erst erfahren hat, nachdem der Beschuldigte bereits auf freiem Fuss war. Der neue BGE sagt folgendes:</p>
<li>Die Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt, die Verweigerung einer vorsorglichen Inhaftierung des Beschuldigten durch die Beschwerdeinstanz beim Bundesgericht anzufechten (E. 2)</li>
<li>Sie muss daher &#8211; falls nicht ohnehin vorgesehen &#8211; ein mündliches Verfahren beantragen und auch teilnehmen, damit sie ihr Beschwerderecht ausüben kann (E. 3.3);</li>
<li>Sie muss die Beschwerde am Schluss der ZMG-Berhandlung mündlich ankündigen (E. 3.3);</li>
<li>Sie muss innert drei Stunden eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (E. 3.3);</li>
<li>Anschliessend verfügt die Beschwerdeinstanz (in der Regel) superprovisorisch die Aufrechterhaltung der Haft (E. 3.4).</li>
<p>Wie bei Haftverlängerungs- und Haftentlassungsgesuchen vorzugehen ist, lässt das Bundesgericht offen:</p>
<blockquote><p>Wie die Behörden bei der Beurteilung von Haftverlängerungsgesuchen (vgl. Art. 227 StPO) und Haftentlassungsbegehren (vgl. Art. 228 StPO) vorzugehen haben, ist im vorstehenden Zusammenhang nicht zu erörtern (E. 3.3)</p></blockquote>
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		<title>Munteres Zuständigkeitsraten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/munteres-zustandigkeitsraten/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 18:21:40 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
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		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
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		<category><![CDATA[VStrR 50]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen). Als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.01.2012_1C_365/2011" target="_blank">BGE 1C_365/2011</a> vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).</p>
<p>Als richterliche Entsiegelungsinstanz &#8211; der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten &#8211; kamen in Frage:<br />
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)</p>
<p>Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): <span id="more-4686"></span></p>
<blockquote><p>Kann demnach die Oberzolldirektion kein kantonales Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung ersuchen und besteht kein Zwangsmassnahmengericht des Bundes, führt die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO gemäss Art. 9 Satz 2 IRSG zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG bleibt es damit bei der Anwendbarkeit des VStrR. Danach ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsgesuch zuständig (E 2.2.4).</p></blockquote>
<p>Damit stellte sich aber ein zusätzliches Problem, denn das Bundesstrafgericht hat seine beiden Beschwerdekammern per 1. Januar 2012 zusammengelegt. Weil es auch für Beschwerden gegen die Schlussverfügung zuständig ist, müsste es seine eigene Zwischenverfügung über die Entsiegelung überprüfen. Für das Bundesgericht stellt dies aber kein Argument dar und rüffelt das Bundesstrafgericht wie folgt:</p>
<blockquote><p>Das Bundesstrafgericht hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 unter Änderung von Art. 19 BStGerOR die beiden Beschwerdekammern zusammengelegt.<br />
Gemäss Art. 33 lit. b StBOG besteht das Bundesstrafgericht aus einer oder mehreren Beschwerdekammern. Es geht mit Blick auf die verfassungsmässige Garantie des unvoreingenommenen und damit nicht vorbefassten Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht an, dass die Beschwerdekammer auf Beschwerde gegen die Schlussverfügung hin ihren eigenen Entsiegelungsentscheid überprüft. Folglich muss das bis zum 31. Dezember 2011 geltende System mit zwei Beschwerdekammern in dieser besonderen Situation beibehalten werden. Zumindest muss sich die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren aus anderen Richtern zusammensetzen. Nur so lässt sich die gesetzliche Regelung, wonach in einem Fall wie hier die Beschwerdekammer zum Entsiegelungsentscheid zuständig ist, umsetzen. Das Bundesstrafgericht muss sich so organisieren, dass es seine ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben in verfassungsmässiger Weise nachkommen kann. Bei Art. 33 lit. b StBOG handelt es sich um eine offene Gesetzesbestimmung. Eine solche ist so zu handhaben, dass sie mit dem Verfassungsrecht in Einklang steht. Spielräume, welche sie eröffnet, können dadurch eingeschränkt werden (E. 2.3.3).</p></blockquote>
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		<title>Durchsuchung und Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/durchsuchung-und-beschlagnahme-im-beschwerdeverfahren-vor-bundesgericht/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 14:21:33 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[StPO 265]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 1B_636/2011 mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein &#8220;hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht beschäftigt sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.01.2012_1B_636/2011" target="_blank">BGer 1B_636/2011</a> mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein &#8220;hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst viel später zum Zug kommt. Dass das Bundesgericht sich selbst ebenfalls volle Kognition zuspricht, erscheint mir jedenfalls auf den ersten Blick als widersprüchlich: <span id="more-4684"></span></p>
<blockquote><p>Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch den Wortlaut von Art. 309 Abs. 1 lit. a, Art. 221 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2) [E.2.2.3]</p></blockquote>
<p>&#8220;Keine erschöpfende Abwägung&#8221; sagt leider nichts darüber aus, wie nah an den Rand der Erschöpfung sich das Bundesgericht begibt. Im konkreten Fall reichte die Sicherstellung von 8 Verpackungsschachteln aus China zur Begründung des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz. Dass der Hausdurchsuchung eine Editionsverfügung voranzugehen hat, verwirft das Bundesgericht ebenso wie die Rüge, die Aussonderung sensibler Daten sei vor Ort anlässlich der Durchsuchung vorzunehmen:</p>
<blockquote><p>Angesichts des beschriebenen Tatverdachts erscheint plausibel, dass bei einer der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vorangehenden Herausgabeaufforderung die Gefahr bestanden hätte, dass die zu beschlagnahmenden Objekte beiseite geschafft bzw. Daten gelöscht werden. Auch das Argument der Beschwerdeführer, eine Aussonderung sensibler Daten hätte vor Ort erfolgen können, überzeugt nicht. Der Schutz sensibler Daten wird durch den Rechtsbehelf der Siegelung gewährleistet. Davon haben die Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Zudem ist die Trennung von verfahrensrelevanten und verfahrensirrelevanten sowie von schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Daten vor allem bei einer grösseren Datenmenge ein anspruchsvolles Unterfangen. Art. 247 Abs. 2 StPO sieht denn auch vor, dass zur Prüfung des Inhalts von zu durchsuchenden Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, sachverständige Personen beigezogen werden können. Dass diese Aufgabe von der Polizei ad hoc anlässlich der Hausdurchsuchung hätte wahrgenommen sollen, erscheint als nicht praktikabel (E. 2.4.2.)</p></blockquote>
<p>Weiter nimmt das Bundesgericht dazu Stellung, dass ein Siegelungsgesuch eine Spielgelung der Festplatte verhindern und damit die Rückgabe verzögern könne, was jedenfalls gemäss Vorinstanz der Gesuchsteller zu vertreten habe:</p>
<blockquote><p>Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe es selbst zu verantworten, dass sie über die Datenträger noch nicht verfügen kann, ist in dieser Form nicht haltbar. Die Siegelung ist ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelf und die Beschlagnahme muss sich als verhältnismässig erweisen, unabhängig davon, ob von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Vorinstanz übersieht zudem, dass die Beschlagnahme nicht nur im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig sein muss, sondern solange, als sie aufrechterhalten wird.<br />
Dennoch ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, dies im Wesentlichen aus zwei Gründen. Zum einen besteht nach den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer als Angestellten, sondern auch in Bezug auf den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Verdacht, er handle mit gefälschten Rolex-Uhren. Damit ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass auf den Computern der Beschwerdeführerin Beweise zu finden sind. Zum andern wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, spätestens anlässlich des Entsiegelungsgesuchs zu beantragen, eine Kopie (bzw. eine Spiegelung als Sonderform der Kopie; vgl. MICHAEL AEPLI, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, 2004, S. 79) der Datenträger zur Verfügung zu stellen. In Art. 247 Abs. 3 StPO ist dieses Recht, welches dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschafft, ausdrücklich vorgesehen (vgl. auch Art. 192 Abs. 2 StPO). Dies hätte es erlaubt, eine Kopie versiegelt zu beschlagnahmen und die Datenträger wieder an die Beschwerdeführerin herauszugeben oder umgekehrt (vgl. zu den möglichen Modalitäten AEPLI, a.a.O. S. 76-81). <strong>Eine Kopie kann auch noch angefertigt werden, wenn die Beschlagnahme bereits erfolgt ist, da, wie bereits erwähnt, die Verhältnismässigkeit einer Zwangsmassnahme während deren gesamter Dauer gegeben sein muss. Die Anwesenheit eines Sachverständigen kann in dieser Situation einerseits die Authentizität und Vollständigkeit der Daten gewährleisten und andererseits verhindern, dass der Inhaber oder andere Personen Daten manipulieren oder die Strafverfolgungsbehörde von schützenswerten Daten Kenntnis erhält </strong>(OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 16 und 30 zu Art. 247 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Erstellen von Kopien sei zu Unrecht abgelehnt worden, oder auch nur, sie habe einen entsprechenden Antrag gestellt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. auch THORMANN /BRECHBÜHL, a.a.O., N. 32 zu Art. 247 StPO). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von fehlender Zumutbarkeit ausgegangen werden (E. 2.5.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Dass das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde eintritt, begründet es mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Beschlagnahme:</p>
<blockquote><p>Die Beschlagnahme eines Gegenstands bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101; Urteil 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 1.2; je mit Hinweisen; dies im Gegensatz zu anderen Beweismassnahmen, vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis, 134 III 188 E. 2.3 S. 191 f.). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten (E. 1.3).</p></blockquote>
<p>Ob das Bundesgericht (ev. vorfrageweise) auch die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung beurteilen würde, bleibt offen.</p>
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		<title>Zum Fristenlauf im Haftverfahren vor Berfungsgericht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-fristenlauf-im-haftverfahren-vor-berfungsgericht/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 13:38:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 228]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 230]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 233]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hält in BGer 1B_722/2011 vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt. Art. 233 StPO verweist zwar &#8211; im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO &#8211; nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hält in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.01.2012_1B_722/2011" target="_blank">BGer 1B_722/2011</a> vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt.</p>
<blockquote><p>Art. 233 StPO verweist zwar &#8211; im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO &#8211; nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 S. 187 ff.). Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Gesetzessystematik sowie mit Blick auf die Notwendigkeit, ein rechtsstaatlich korrektes und dennoch rasches Verfahren zu gewährleisten, für den Beginn des Fristenlaufs in analoger Weise zur Regelung in Art. 228 StPO grundsätzlich auf das Ende des Schriftenwechsels abzustellen (vgl. FORSTER, a.a.O. N. 4 zu Art. 233 StPO, Fn. 21, sowie N. 5 zu Art. 228). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden, die gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch der Komplexität des konkreten Falles, insbesondere der Schwere der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, gerecht werden.</p></blockquote>
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		<title>Trojaner, IMSI-Catcher und RFID-Chips</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/trojaner-imsi-catcher-und-rfid-chips/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/trojaner-imsi-catcher-und-rfid-chips/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 09:33:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 246]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 269]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 280]]></category>

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		<description><![CDATA[Kollege Métille stellt seinen lesenswerten Jusletter-Beitrag vom Dezember 2011 in seinem Blog zur Verfügung: Sylvain Métille, Les mesures de surveillance prévues par le CPP, in : Jusletter 19 décembre 2011. Seine Analyse kommt grob verkürzt zur Auffassung, dass man sich auf den Zweck der Überwachungsmassnahme (Kommunikationsüberwachung, Raumüberwachung, Durchsuchung) besinnen muss, um zu entscheiden, ob eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kollege Métille stellt seinen lesenswerten Jusletter-Beitrag vom Dezember 2011 in seinem <a href="http://ntdroit.wordpress.com/2012/01/15/revision-de-la-loi-federale-sur-la-protection-des-donnees/">Blog</a> zur Verfügung: Sylvain Métille, <a href="http://dl.dropbox.com/u/17016278/METILLE%20Les%20mesures%20de%20surveillance%20pr%C3%A9vues%20par%20le%20CPP%20Jusletter%2020111219.pdf" target="_blank">Les mesures de surveillance prévues par le CP</a>P, in : Jusletter 19 décembre 2011.</p>
<p>Seine Analyse kommt grob verkürzt zur Auffassung, dass man sich auf den Zweck der Überwachungsmassnahme (Kommunikationsüberwachung, Raumüberwachung, Durchsuchung) besinnen muss, um zu entscheiden, ob eine gesetzliche Grundlage vorliegt und um welche es sich im Einzelnen handelt. Soll ein Trojaner zur Kommunikationsüberwachung eingesetzt werden, geht es um Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a269.html" target="_blank">Art. 269 ff. StPO</a>. Geht es um Raumüberwachung, liegt eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a280.html" target="_blank">Art. 280 StPO</a> vor. Nicht zulässig mangels gesetzlicher Grundlage ist der Einsatz von Trojanern zum Zweck der Durchsuchung von Aufzeichnungen i.S.v. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a246.html" target="_blank">Art. 246 ff. StPO</a>). Sehr wichtig sei jedenfalls, dass der ZMG-Entscheid ganz klar definiert, was die Überwachungsmassnahme (nicht) abdeckt.</p>
<p>Der Ansatz ist sicher nicht falsch, geht aber m.E. bei den Trojanern zu grosszügig mit der Frage der gesetzlichen Grundlage und der erforderlichen Normdichte um. Der Einsatz von Software zwecks Steuerung der Infrastruktur des Zielcomputers (Kamera, Mikrofon) kann doch nicht als Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten bezeichnet werden. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a280.html" target="_blank">Art. 280 StPO</a> ist m.W. nicht als quasi subsidiäre Generalermächtigung für alle nicht explizit geregelten geheimen Überwachungsmassnahmen zu verstehen.</p>
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		<title>Dauerbrenner Replikrecht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/dauerbrenner-replikrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 11:21:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 1B_728/2011 vom 13.01.2012). [Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit &#8220;Kurzbrief&#8221; vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen &#8220;zur Kenntnisnahme&#8221; bzw. &#8220;zu ihren Akten&#8221; angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen &#8220;Stellung nehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.01.2012_1B_728/2011" target="_blank">BGer 1B_728/2011</a> vom 13.01.2012).</p>
<blockquote><p>[Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit &#8220;Kurzbrief&#8221; vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen &#8220;zur Kenntnisnahme&#8221; bzw. &#8220;zu ihren Akten&#8221; angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen &#8220;Stellung nehmen bis&#8221; (act. 14). Sie hat dem Anwalt die Vernehmlassung somit nicht zur Replik zugestellt. Vielmehr musste der Anwalt aufgrund des Kurzbriefs davon ausgehen, eine Stellungnahme seinerseits sei nicht mehr erwünscht. Da die Vorinstanz den Anwalt nicht zur Replik eingeladen hat, hat sie ihm dafür auch keine Frist angesetzt, was sie nach der dargelegten Rechtsprechung hätte tun müssen (E. 2.4).</p></blockquote>
<p>Dies allein hätte wohl noch nicht gereicht, um das Replikrecht als verletzt zu sehen. Indem die Vorinstanz aber am Tag nach der Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschieden hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht auf eine allfällige Replik warten zu wollen: <span id="more-4676"></span></p>
<blockquote><p>Der Anwalt des Beschwerdeführers hat die Vernehmlassung nach seinen Angaben, welche die Vorinstanz nicht bestreitet, am 28. November 2011 erhalten. Am Tag darauf fällte die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss, ohne dass sie dem Anwalt Gelegenheit zur Replik gegeben hätte und sich dieser hinreichend hätte äussern können. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.</p>
<p>Zu dessen Gewährung hätte sie umso mehr Anlass gehabt, als sie im Gegensatz zum Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, sondern auf jenen der Kollusionsgefahr stützte und sie dabei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung im Wesentlichen folgte (E. 2.4)</p></blockquote>
<p>Bemerkenswert ist im Übrigen ein obiter dictum zu &#8220;Unsitte&#8221;, dass sich der Haftrichter oft nur zu einem besonderen Haftgrund äussert und das Vorliegen weiterer Haftgründe offen lässt. Das Bundesgericht erachtet dies zwar als zulässig, wohl aber nicht immer als sinnvoll:</p>
<blockquote><p>Erscheint ein angenommener Haftgrund diskutabel, kann es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) allerdings aufdrängen, dass sich ein Gericht zu zusätzlichen Haftgründen äussert. So kann gegebenenfalls verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz, wenn diese einen Haftgrund verneint, die Sache an es zurückweisen muss zur Prüfung, ob ein anderer gegeben sei (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG) [E. 2.7].</p></blockquote>
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