Zwangsmassnahmen Archive

5-Tagesfrist ist keine 18-Tagesfrist

Das Bundesgericht hält in BGer 1B_200/2012 vom 20.04.2012 dafür, dass der Gesetzgeber unmöglich zu wahrende Fristen anordnet. Die 5-Tagesfrist gemäss Art. 233 StPO ist daher nicht einzuhalten, aber entsprechend dem “vorgegebenen strengen Massstab” zu handhaben:

Der Gesetzgeber verlangt, dass Haftentlassungsgesuche mit besonderer Beschleunigung beurteilt werden. Die Einhaltung der 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO ist zwar im schriftlichen Verfahren, in welchem dem Gesuchsteller in jedem Fall das Recht eingeräumt werden muss, auf alle gegnerischen Vernehmlassungen zu replizieren, unmöglich. Sie beginnt daher nach der Praxis erst mit dem Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen. Die Vernehmlassungsfristen müssen aber nach diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen strengen Massstab bemessen werden. Die Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist von 16 Tagen in einem Verfahren, dass nach dem gesetzgeberischen Willen innert 5 Tagen abgeschlossen sein soll, ist offensichtlich nicht vertretbar (E 2.3, Hervorhebungen durch mich, angesprochene Praxis unbekannt).

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Dispositiv festgehalten und mit den Kosten sanktioniert. Eine Haftentlassung erfolgt nicht, weil die Verletzung nicht besonders schwer wiegt. Apropos Kosten: Auch die Beschwerdegegnerin (Opfer) erhielt im Verfahren vor Bundesgericht unentgeltliche Rechtspflege und eine Parteientschädigung.

Beweisverwertung im Haftanordnungsverfahren

Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach es im Haftprüfungsverfahren (hier ging es allerdings um ein Haftanordnungsverfahren) ausreicht, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 1B_179/2012 vom 13.04.2012). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nach zumindest fragwürdigen Zwangsmassnahmen (Observation in privaten Räumlichkeiten, geheime Durchsuchung) festgenommen und verhört, wobei er ein Geständnis ablegte. Das Bundesgericht kommt zum doch ziemlich erstaunlichen Ergebnis, dass das Geständnis nicht auf die Zwangsmassnahmen zurückgehe:

Das Geständnis erscheint nicht kausal durch die vom Beschwerdeführer kritisierten früheren Beweiserhebungen (Observation und Hausdurchsuchung) bedingt. Im Gegensatz zu BGE 137 I 218, wo der Betroffene bei der polizeilichen Befragung das vorgeworfene Delikt zunächst bestritten hatte und erst unter Vorhaltung beweisrechtlich unverwertbarer Filmaufnahmen gestand (a.a.O., E. 2.4.2 S. 225 f.), erteilte der Beschwerdeführer vorliegend Auskunft, ohne zu wissen, welche Beweismittel gegen ihn vorlagen. (more…)

Der Gerichtspräsident als Haftrichter

Nicht der Staatsanwalt, sondern die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts ist berechtigt, beim Haftrichter Antrag auf Verlängerung von Sicherheitshaft zu stellen. Dass die Verfahrensleitung damit ihre Unabhängigkeit m.E. verlieren muss, erkennt das Bundesgericht bekanntlich nicht an. Diese Rechtsprechung soll nun sogar im Kanton BS gelten, wo die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichtes turnusmässig von Strafgerichtspräsidentinnen und -Präsidenten als Einzelgericht wahrgenommen werden (BGer 188/2012 vom 19.04.2012): (more…)

Sicherheitshaft ohne Begründung

Ein Beschwerdeführer wurde anlässlich der Berufungsverhandlung wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft genommen. ohne dass der Entscheid begründet wurde (BGE 1B_145/2012 vom 19.04.2012, AS-Publikation vorgesehen). Die Begründung erfolgte ca. drei Wochen später. Darin erkennt das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 226 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV: (more…)