Bundesgericht genehmigt Antennensuchlauf
Das Bundesgericht kassiert und reformiert den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, das der Staatsanwaltschaft einen beantragten Antennensuchlauf verweigern wollte (BGE 1B_376/2011 vom 03.11.2011; Publikation in der AS vorgesehen).
Das Bundesgericht gesteht der Staatsanwaltschaft zunächst ein Beschwerderecht zu, das ihr nach StPO jedenfalls nicht ausdrücklich zusteht. Es verweist dazu auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (ist m.E. nicht einschlägig) und auf seine Praxis zum Beschwerderecht in Haftsachen (vgl. BGE 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; zur amtlichen Publikation bestimmte Urteile 1B_273/2011 vom 31. August 2011 E. 1.2 und 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1; s. auch Urteile 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.3 und 1B_258/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1-2; Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 79 N. 51) mit dem dort begründeten öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dem die Zwangsmassnahmengerichte offenbar nicht zu genügen vermögen.
In der Sache erkennt das Bundesgericht, dass der Antennensuchlauf keinen schweren Eingriff in die Grundrechte (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 BV) darstelle und zur Aufklärung mehrerer schwerer Delikte diene (E. 6.5). Allgemein umschreibt es die Voraussetzungen wie folgt: (more…)