Mit BGer 1B_257/2010 vom 25.08.2010 verfügt das Bundesgericht direkt eine Haftentlassung. Das Bundesgericht lässt die Frage des dringenden Tatverdachts offen, zumal es den kumulativ erforderlichen besonderen Haftgrund (hier Kollusionsgefahr) in Abrede stellt:
2.5.1 Die Vorinstanz begründet Kollusionsgefahr zunächst damit, es seien noch Konfrontationseinvernahmen mit A., B., C., D. und E. sowie weiteren – nicht namhaft gemachten – allenfalls in den Betäubungsmittelhandel verwickelten Personen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könnte, auf freien Fuss gesetzt, versucht sein, diese Personen zu beeinflussen (Verfügung vom 4. August 2010 S. 6). [weiterlesen] »
Nicht zum ersten Mal zieht das Bundesgericht die neue Schweizerische Strafprozessordnung zur Auslegung kantonalen Rechts heran. In BGer 1B_94/2010 vom 22.07.2010 erkennt es, dass es sich bei den Fristen von § 113d StPO/TG bzw. eben von Art. 227 Abs. 2 StPO um blosse Ordnungsfristen handelt, deren Verletzung materiell keine Konsequenzen für den Betroffenen hat: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einmal mehr einen Haftentscheid aus dem Kanton Zürich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ( BGer 1B_226/2010 vom 23.07.2010). Der angefochtene Haftentscheid basierte auf nur einem Teil der Akten. Die auf einer CD ROM zur Verfügung gestellten Daten prüfte der Haftrichter nicht. Dem Verteidiger waren sie nicht zugänglich. Dieser machte erfolgreich geltend, dass sich auf der CD ROM Daten befinden könnten, welche die Haftgründe entkräften könnten: [weiterlesen] »
Nun, er kann den Gehörsanspruch des Hàftlings verletzen und er kann das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds (dringender Tatverdacht) und dasjenige eines der speziellen Haftgründe falsch beurteilen.
In BGer 1B_161/2010 vom 12.07.2010 hat der Haftrichter nichts ausgelassen. Die Gehörsverletzung bestand darin, dass er den Anwalt des Beschuldigten gar nicht erst über die Haftverhandlung orientiert hat. Dazu das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Nach Art. 86 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat und “wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.” Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.
Die Vollzugsbehörden tun sich mit der Gewährung der bedingten Entlassung immer schwerer, so auch im Fall eines Gefangenen, der sich ohne Anwalt mit Erfolg ans Bundesgericht gewendet hat. Ihm wurde vom zuständigen Gericht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seines Gesuchs verweigert. Dieser Entscheid erweist sich nun als willkürlich ( BGer 6B_396/2010 vom 10.06.2010): [weiterlesen] »
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