Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (BGer 1B_732/2011 vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab:
Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) verschiedenen Strafanzeiger bzw. des Beschuldigten begründet eine Konfrontationseinvernahme drei Monate nach Vorfall der untersuchten Delikte keinen Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten ein zügige Untersuchungsführung, zumal die Staatsanwaltschaft am 28. November 2011 eine baldige Anklageerhebung in Aussicht gestellt hat. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht erlässt einen neuerlichen Leitentscheid zum Haftverfahren und zum gesetzlich nicht vorgesehenen (aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährten) Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des ZMG (BGE 1B_442/2011 vom 04.01.2012, Publikation in der AS vorgesehen).
Im aktuellen Entscheid tritt das Bundesgericht zwar auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft mangels aktuellen praktischen Interesses nicht ein, sah es aber aufgrund der “Verfahrensumstände” als gerechtfertigt, den kantonalen Behörden vorzuwerfen, das wirksame Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft verhindert und auch dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO (!) nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben. Die besondere Umstände ergaben sich eigentlich bloss aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der Haftverhandlung teilgenommen hat. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält in BGer 1B_722/2011 vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt.
Art. 233 StPO verweist zwar – im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO – nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 S. 187 ff.). Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Gesetzessystematik sowie mit Blick auf die Notwendigkeit, ein rechtsstaatlich korrektes und dennoch rasches Verfahren zu gewährleisten, für den Beginn des Fristenlaufs in analoger Weise zur Regelung in Art. 228 StPO grundsätzlich auf das Ende des Schriftenwechsels abzustellen (vgl. FORSTER, a.a.O. N. 4 zu Art. 233 StPO, Fn. 21, sowie N. 5 zu Art. 228). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden, die gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch der Komplexität des konkreten Falles, insbesondere der Schwere der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, gerecht werden.
Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 1B_728/2011 vom 13.01.2012).
[Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit “Kurzbrief” vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen “zur Kenntnisnahme” bzw. “zu ihren Akten” angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen “Stellung nehmen bis” (act. 14). Sie hat dem Anwalt die Vernehmlassung somit nicht zur Replik zugestellt. Vielmehr musste der Anwalt aufgrund des Kurzbriefs davon ausgehen, eine Stellungnahme seinerseits sei nicht mehr erwünscht. Da die Vorinstanz den Anwalt nicht zur Replik eingeladen hat, hat sie ihm dafür auch keine Frist angesetzt, was sie nach der dargelegten Rechtsprechung hätte tun müssen (E. 2.4).
Dies allein hätte wohl noch nicht gereicht, um das Replikrecht als verletzt zu sehen. Indem die Vorinstanz aber am Tag nach der Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschieden hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht auf eine allfällige Replik warten zu wollen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht tritt in BGer 1B_14/2012 vom 11.01.2012 auf eine Haftbeschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwerdefrist verpasst hat.
In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff. S. 273 ff., 135 I 257 E. 1.3 S. 259 f.). Demnach kommt vorliegend der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die erst am 9. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (E. 3.2).
Das Bundesgericht “büsst” den Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskosten mit CHF 1,000.00. Diese auferlegt es zu Recht nicht dem Anwalt (s. meinen früheren Beitrag), sondern dem Beschwerdeführer.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Sicherheitshäftlings teilweise gut, indem es feststellt, dass für die Dauer vom 13. September bis 7. November 2011 kein gültiger Haftentscheid vorlag (BGer 1B_683/2011 vom 05.01.2012). Zum Sachverhalt können dem Entscheid folgende Daten entnommen werden:
- 13.09.2011: Verurteilung des Beschwerdeführers zu 11 Jahren Freiheitsentzug (ohne Haftbeschluss nach Art. 231 Abs. 1 StPO)
- 15.09.2011: Berufungsanmeldung
- 24.09.2011: Ablauf der Haftverlängerung, die noch durch das ZMG bewilligt worden war
- 28.09.2011: Urteilseröffnung
- 17.10.2011: Berufungserklärung
- 09.11.2011: Haftentlassungsgesuch an die Verfahrensleitung der Berfungsinstanz
- 17.11.2011: Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung der Sicherheitshaft
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Haft nur bis 24.09.2011 verlängert war. Es stellt zudem in Abweichung von der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fest, dass die Haft nur bis zum erstinstanzlichen Urteil, also bis 13.09.2011 gesetzmässig war. Das erstinstanzliche Gericht hätte die Fortdauer der Sicherheitshaft anordnen müssen, dies aber offenbar vergessen. All dies führte aber nicht zur Haftentlassung. Die Rechtsfolgen solcher Rechtsverletzungen fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verletzung von Fristen im Haftverlängerungsverfahren einen Anspruch auf Feststellung begründet und dass eine entsprechender Feststellung auch Kostenfolgen haben muss (BGer 1B_656/2011 vom 19.12.2011). Das gilt auch, wenn bloss eine Ordnungsfrist wie Art. 224 Abs. 2 StPO verletzt und die Frist des Hafterstreckungsverfahrens insgesamt nicht überschritten wurde. Der Entschädigungsanspruch umfasst damit die Feststellung im Urteil und die Befreiung von den Verfahrenskosten: [weiterlesen] »