Das Bundesgericht hält an seiner unlängst begründeten Praxis fest, wonach für Beschwerden gegen Haftentscheide die Gerichtsferien nach BGG nicht gelten ( BGer 1B_22/2010 vom 01.02.2010): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Haftverlängerungsentscheid der Vorinstanz. Statt die Sache wie üblich an die Vorinstanz zurückzuweisen, entscheidet das Bundesgericht selbst und entlässt die Beschwerdeführerin aus der Haft ( BGer 1B_379/2009 vom 19.10.2010). Wieso das Bundesgericht hier von der Norm abweicht, erklärt es mit dem Beschleunigungsgebot. Massgebend dafür dürfte nebst den Umständen des Falles auch sein, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Entscheid des Bundesgerichts verlangt hat: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht ( BGer 1B_372/2009 vom 12.01.2010) kassiert erneut einen Haftentscheid, weil die Vorinstanz es versäumt hat, mildere Massnahmen zu prüfen, welche den Zweck einer Sicherheitshaft erfüllen könnten. Das Haftentlassungsgesuch hat es wie üblich abgewiesen, um der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, ihren Job doch noch zu machen, dies obwohl der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht in seiner persönlichen Freiheit verletzt (und damit mindestens bis zum neuen Entscheid weiterhin verletzt): [weiterlesen] »
… heisst das Heilmittel “Vernehmlassung”. Die Vorinstanz kann in der Stellungnahme zu einer Beschwerde Verletzungen der Begründungspflicht nachträglich heilen und damit die Beschwerde zur Abwesiung bringen, so etwa in BGer 1B_378/2009 vom13.01.2010:
Bei dieser Sachlage wird der Verfahrensmangel nach der Rechtsprechung als vor dem Bundesgericht geheilt betrachtet. Dem Beschwerdeführer ist dadurch kein Nachteil entstanden. Es würde einen prozessualen Leerlauf bedeuten, den angefochtenen Entscheid allein wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungs- oder gesetzeswidrig erweist. Dem Umstand, dass der Verfahrensmangel erst nachträglich geheilt wurde, ist indessen bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 1;125 I 209 E. 9 S. 219; 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135). Damit fällt eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides allein wegen der unzureichenden Begründung ausser Betracht (E. 3). [weiterlesen] »
Das Bundesamt für Statistik teilt in einer neuen Medienmitteilung mit, dass am Stichtag (2. September 2009) in Der Schweiz
6084 Personen in Einrichtungen des Freiheitsentzugs inhaftiert
waren. Tendenz steigend. Die detaillierten Zahlen finden sich hier.
