Das jedenfalls sagt das Bundesgericht und entlässt eine Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft, weil die Fluchtgefahr nicht mehr hinreichend zu begründen war ( BGer 1B_41/2010 vom 09.03.2010):
Aufgrund des gestellten Strafantrages des Staatsanwaltes [14 Monate], der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft und im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung, erscheint es jedoch eher unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin ins Ausland absetzt. Dass sie auch vom Ausland aus die von ihr beanspruchten 24′000 Franken erhältlich machen könnte, wie die Beschwerdekammer ausführt, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, mutet aber doch eher theoretisch an. Unter diesen Umständen erweist sich die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, die Rüge ist begründet (E. 2.4). [weiterlesen] »
Es reicht bekanntlich nicht, im Rahmen der Haftprüfung einfach auf das Haftgesuch zu verweisen. Dies musste das Bundesgericht wieder einmal feststellen und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, damit diese einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG entsprechenden Entscheid fällen kann. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält an seiner unlängst begründeten Praxis fest, wonach für Beschwerden gegen Haftentscheide die Gerichtsferien nach BGG nicht gelten ( BGer 1B_22/2010 vom 01.02.2010): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Haftverlängerungsentscheid der Vorinstanz. Statt die Sache wie üblich an die Vorinstanz zurückzuweisen, entscheidet das Bundesgericht selbst und entlässt die Beschwerdeführerin aus der Haft ( BGer 1B_379/2009 vom 19.10.2010). Wieso das Bundesgericht hier von der Norm abweicht, erklärt es mit dem Beschleunigungsgebot. Massgebend dafür dürfte nebst den Umständen des Falles auch sein, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Entscheid des Bundesgerichts verlangt hat: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht ( BGer 1B_372/2009 vom 12.01.2010) kassiert erneut einen Haftentscheid, weil die Vorinstanz es versäumt hat, mildere Massnahmen zu prüfen, welche den Zweck einer Sicherheitshaft erfüllen könnten. Das Haftentlassungsgesuch hat es wie üblich abgewiesen, um der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, ihren Job doch noch zu machen, dies obwohl der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht in seiner persönlichen Freiheit verletzt (und damit mindestens bis zum neuen Entscheid weiterhin verletzt): [weiterlesen] »