Haft Archive

Sicherheitshaft ohne Begründung

Ein Beschwerdeführer wurde anlässlich der Berufungsverhandlung wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft genommen. ohne dass der Entscheid begründet wurde (BGE 1B_145/2012 vom 19.04.2012, AS-Publikation vorgesehen). Die Begründung erfolgte ca. drei Wochen später. Darin erkennt das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 226 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV: (more…)

Strafvollzug als Ersatzmassnahme für Sicherheitshaft

Das Bundesgericht stellt in BGer 1B_165/2012 vom 12.04.2012 fest, dass die Aufzählung der Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO nicht abschliessend ist. Insbesondere könne auch der Strafvollzug geeignet sein, den Zweck der strafprozessualen Haft zu erfüllen. Der Haftrichter kann im Hinblick auf das Ende des Vollzugs während des neuen Strafverfahrens sogar vorsehen, dass der Beschuldigte dannzumal in Sicherheitshaft zu überführen sei. (more…)

Kluge Haftrichter …

… äussern sich immer nur zu einem von mehreren Haftgründen. Damit ist gewährleistet, dass die Haft bleibt, selbst wenn die Rechtsmittelinstanz den geprüften Haftgrund verneint. Das Bundesgericht scheint dieser Praxis nun ganz vorsichtig entgegenzutreten (BGer 1B_130/2012 vom 23.03.2012); so vorsichtig, dass es den Beschwerdeführer nicht aus der Haft entlässt, obwohl es auch die anderen möglichen Haftgründe nicht erkennt:

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich eine Aufrechterhaltung der Haft aus Gründen der Kollusionsgefahr nicht rechtfertigen lässt. Dennoch ist eine Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht angezeigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Haftgründe bestehen. In dieser Hinsicht scheinen folgende Bemerkungen angebracht: (more…)

Bundesgericht vertraut lieber dem Staatsanwalt statt dem Richter

Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung von Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil und folgt der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche die erstinstanzliche Strafe als “unhaltbar tief” qualifiziert hat (32 Monate, davon 16 bedingt; BGer 1B_109/2012 vom 13.03.2012). Der Beschwerdeführer ist seit 15 Monaten in Haft und wird es nun auch bleiben, denn es bestehen laut Bundesgericht Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht eine schärfere Strafe aussprechen wird und den teilbedingten Vollzug ablehnen wird:

Würdigt man dies gesamthaft, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht – dessen Entscheid in keiner Weise vorgegriffen werden darf – eine schlechte Prognose stellen, den teilbedingten Vollzug deshalb ablehnen und daher auf eine deutlich schärfere Strafe als das Bezirksgericht erkennen könnte. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung kann hier deshalb noch keine Überhaft angenommen werden (E. 4.3).

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