Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung von Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil und folgt der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche die erstinstanzliche Strafe als “unhaltbar tief” qualifiziert hat (32 Monate, davon 16 bedingt; BGer 1B_109/2012 vom 13.03.2012). Der Beschwerdeführer ist seit 15 Monaten in Haft und wird es nun auch bleiben, denn es bestehen laut Bundesgericht Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht eine schärfere Strafe aussprechen wird und den teilbedingten Vollzug ablehnen wird:
Würdigt man dies gesamthaft, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht – dessen Entscheid in keiner Weise vorgegriffen werden darf – eine schlechte Prognose stellen, den teilbedingten Vollzug deshalb ablehnen und daher auf eine deutlich schärfere Strafe als das Bezirksgericht erkennen könnte. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung kann hier deshalb noch keine Überhaft angenommen werden (E. 4.3).
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