Das Gutachten als Bewerbungsschreiben?

Nach einem Suizid wird im Kanton BL ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen drei Ärzte der Psychiatrie Baselland geführt.

Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde ein Gutachter eingesetzt, der seine Kollegen entlastete. Dass er kurz nach der Erstellung des Gutachtens bereits der Vorgesetzte seiner Kollegen war, störte die kantonalen Behörden nicht. Das Bundesgericht weist sie nun aber an, die Umstände genauer abzuklären (BGer 6B_115/2017 vom 06.09.2017):

Jedoch wäre zumindest ein Anschein von Befangenheit anzunehmen, wenn er bei Auftragserteilung oder Gutachtenerstattung bereits mit seinem künftigen Arbeitgeber bezüglich der Arbeitsstelle in Kontakt gestanden oder die Anstellung konkret in Aussicht genommen haben sollte. Er wäre dann nicht bloss irgendein Berufskollege der behandelnden Ärzte der Psychiatrie Baselland, sondern deren (künftiger) Vorgesetzter. Zudem hätte er in seinem Gutachten die Verantwortlichkeit der beschuldigten Personen und letztlich die Haftbarkeit des Instituts zu beurteilen, dessen Angestellter er nun ist. Er hätte deshalb ein direktes Interesse, seinen künftigen Untergebenen und seinem künftigen Arbeitgeber nicht zu schaden. Eine dauerhafte obligationenrechtliche Beziehung zwischen dem Sachverständigen und einer Partei wie etwa ein Arbeitsvertrag kann eine ausstandsbegründende Befangenheit begründen (MARIANNE Heer, a.a.O., N. 24 zu Art. 183 StPO), zumal das Arbeitsverhältnis eine Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers beinhaltet (E. 2.3.2).

Egal, was sich herausstellen wird: es wird immer “fishy” bleiben.