Der Tod als Abschreibungsgrund

Stirbt ein Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgerichtgericht, ist es vorläufig zu sistieren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BZP). Der Fortgang hängt davon ab, ob die Erben eintreten, was im Strafpunkt aber ausgeschlossen ist. Wurde die Erbschaft ausgeschlagen und die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven abgeschlossen (Art. 230 Abs. 2 SchKG), schreibt das Bundesgericht das Verfahren ab (BGer 6B_1048/2014 vom 15.09.2015). So weit so gut.

Wer auf seinen Kosten sitzen bleibt, ist (möglicherweise) der Anwalt des Beschwerdeführers:

Der Kanton Freiburg müsste für die Entschädigung von Fürsprecher […] aufkommen, wenn die Beschwerdegegnerin 1 bei summarischer Prüfung der Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494). Davon kann indes nicht ausgegangen werden (E. 5).

Wieso nicht?