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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Apr
20
2008

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  1. Für einen Juristen dünkt mich die von Journalisten so geliebte These des “Generalverdachts” etwas ärmlich bis erbärmlich. Dass man erst mit 18 Auto fahren kann, ist auch eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, und es gibt wohl einige Jugendliche, die schon mit 17 reif wären, aber aus Gründen der Praktikabilität (weil man nicht jeden einzeln abklären kann) hat man sich auf eine generelle Regel geeinigt, dass 18 die Limite ist. Das Gleiche gilt für die Strafmündigkeit, oder das AHV-Alter. Wo liegt denn da bitte schön der Unterschied?

  2. Danke für das nette Kompliment und die treffenden Beispiele, sosicles. Die Beschränkung eines Grundrechts (wozu die Strafmündigkeit und das AHV-Alter wohl nicht gehören) bedarf nach Art. 36 BV

    - einer gesetzlichen Grundlage
    - eines überwiegenden öffentlichen Interesses
    - der Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung, Angemessenheit)

    und darf den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen. Spätestens bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit halten solche Rayonverbote vor der Verfassung nicht Stand.

    Den Begriff Generalverdacht haben sich die bösen Journalisten wohl eher bei den erbärmlichen Juristen abgeschaut, meinen Sie nicht?

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