Dreijährige Justiztragödie

Im Juni 2014 hat ein bernisches Regionalgericht die Verlängerung einer stationären Massnahme um drei Jahre beschlossen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Diese drei Jahre reichten aber nicht einmal aus, um diesen Entscheid durch Rechtsmittel überprüfen zu können. Das Bundesgericht hat nun nach drei gutgeheissenen Beschwerden des Massnahmenunterworfenen eine letzte abgewiesen (BGer 6B_513/2017 vom 24.08.2017).

Eigentlich fehlte nur noch, dass das Bundesgericht mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wäre. Auf einen Teil (Feststellungsanträge) trat es zwar tatsächlich nicht ein, vergass aber, dies im Urteilsdispositiv festzuhalten. Berücksichtigt hat es das Nichteintreten aber wohl durch die reduzierte Entschädigung von CHF 1,500.00 an den Anwalt des Beschwerdeführers.

Aus dem Entscheid zum Materiellen mag ich hier nicht zitieren. Mit den genau gleichen Erwägungen hätte die Beschwerde nämlich auch gutgeheissen werden können. Das Bundesgericht hat auf der Zielgeraden einfach der Mut verlassen. Vielleicht sehe ich das natürlich falsch, aber so liest sich der Entscheid für mich.

Bemerkenswert erscheinen mir immerhin die Erwägungen zum Teil, auf den das Bundesgericht eingetreten ist:

In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen). Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die entsprechende Rüge sogleich zu behandeln und dem Beschwerdeführer durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen. Behandelt das Bundesgericht die Beschwerde materiell, ist damit Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f. mit Hinweis) [E. 1.2, Hervorhebungen durch mich].
Das gilt dann auch, wenn es die Beschwerde in dem Sinne materiell behandelt, dass es sie abweist.

Aus der ganzen Beschwerdekaskade bleibt am Ende wohl nur BGE 141 IV 396, der dem Vernehmen nach vom Gesetzgeber korrigiert werden wird.