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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Apr
08
2008

No Responses

  1. 1. «Geheimfragen» wie Kennwörter behandeln, sprich ebenso zufällige Kombinationen aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen als Antworten verwenden.

    2. Vertrauliche E-Mail muss verschlüsselt werden, ansonsten ist sie schlicht nicht verschlüsselt – da nützen alle Disclaimer, Hinweise an die Klienten, usw. nichts. Im Zweifelsfall ist jede E-Mail als vertraulich zu betrachten.

  2. Da kann ich nur zustimmen, mds. Wenn man das konsequent durchzieht, muss man sich allerdings fragen, wie es sich mit der Briefpost oder Fax verhält.

    In der Praxis stelle ich fest, dass praktisch alle Anwender Sicherheitslücken in Kauf nehmen, um von den Vorteilen der unverschlüsselten eMail-Kommunikation profitieren zu können.

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