Effizienz vor Recht

Das Bundesgericht hat heute gleich zwei Urteile der auf Effizienz fokussierten solothurnischen Justiz kassiert. In beiden Fällen handelt es sich um gutgeheissene Beschwerde von Laien, deren Rechte in Strafbefehlsverfahren verletzt wurden (BGer 6B_167/2017 vom 25.07.2017 und BGer 6B_530/2016 vom 26.07.2017).

Im erstzitierten Fall wurde das Verfahren gegen den säumigen Beschwerdeführer abgeschrieben, bevor über eine Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung entschieden war:

Begründet ist hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte seine Beschwerde gegen die Verweigerung eines amtlichen Verteidigers nicht einfach als gegenstandslos abschreiben dürfen. Wurde dem Beschwerdeführer ein amtlicher Verteidiger zu Unrecht verweigert – was von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zu prüfen gewesen wäre -, kann diesem nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er der Vorladung des Amtsgerichts zur Verhandlung vom 12. September 2016 keine Folge leistete. In solchen Fällen, d.h. bei einer Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, erscheint das Fernbleiben von der Hauptverhandlung als entschuldigt bzw. die Rückzugsfiktion vom Art. 356 Abs. 4 StPO gelangt nicht zur Anwendung (E. 2.7)-

Einen Ausreisser stellt hoffentlich der zweite Fall dar. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung, weil er am Vortag notfallmässig in ein Spital eingeliefert werden musste:

Der Beschwerdeführer war am Vortag der Verhandlung aus medizinischen Gründen notfallmässig in ein Spital zur Vornahme einer unaufschiebbaren Operation eingewiesen worden und war deshalb aus objektiven Gründen nicht in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen. An der Säumnis trifft ihn kein Verschulden, so dass die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gegeben sind (E. 2.4).