Ehrverletzung c. Persönlichkeitsverletzung

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ohne Verletzung der Unschuldsvermutung möglich, der beschuldigten Person Kosten aufzuerlegen, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde. Diese in der Literatur kritisierte Rechtsprechung wird vom Bundesgericht weitergeführt (BGer 6B_1172/2016 vom 29.08.2017, Fünferbesetzung, ohne Publikation).

Mit der Kritik geht das Bundesgericht wie folgt um:

In der Literatur stösst die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kostenauflage wegen eines prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne mehrheitlich auf ablehnende Kritik oder wird neutral bewertet (vgl. für eine Übersicht über die verschiedenen Lehrmeinung zur Kostenauflage im Allgemeinen: DOMEISEN, a.a.O., N. 45 zu Art. 426 StPO).
Gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die Vorinstanz die Unschuldsvermutung nicht, indem sie einen Sachverhalt feststellt, der sich unter Umständen auch unter den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB subsumieren liesse. Wie bereits ausgeführt, prüft sie nicht, ob die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Journalistin strafrechtlich relevant sind. Sie beschränkt sich darauf, darzulegen, inwiefern die Beschwerdeführerin ein zivilrechtliches Verschulden trifft (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies ist im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden (E. 1.6.4).

So sei es.