Eine praxistauglichere Strafprozessordnung?

Der Bundesrat will die Praxistauglichkeit der Schweizerischen Strafprozessordnung verbessern und schickt eine umfangreiche Vorlage in die Vernehmlassung, die nicht auf die Praxistauglichkeit zielt, sondern – gemäss Bundesrat – primär die Teilnahmerechte der beschuldigten Personen einschränken und die Opferrechte stärken soll.

Gemäss Pressemitteilung kann die Vorlage bis Mitte März 2018 zerpflückt werden. Aber Vorsicht, sie enthält auch wichtige Verbesserungen, welche die unter dem geltenden Recht leidenden Staatsanwälte vor Aufwand und vor immer wieder gehörten Vorwürfen schützen werden:

Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung

1 Bund und Kantone stellen sicher, dass die Auswahl der amtlichen Verteidigung durch eine Stelle erfolgt, die von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung unabhängig ist. Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.

2 Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen:

3 Die ausgewählte Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung eingesetzt.