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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Aug
03
2010

One Response

  1. “Das Bundesgericht hätte hier wohl auch argumentieren können, es stehe gar nicht fest, dass es sich bei den Akten um massgebende Akten handelte. ”

    Unsinn. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR umfasst das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 Ziffer 1 EMRK das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten:

    Nideröst-Huber gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Ziffer 24;
    Lobo Machado gegen Portugal vom 22. Januar 1996, Ziffer 31;
    Vermeulen gegen Belgien vom 20. Februar 1996, Ziffer 33.

    Dazu gehört, dass das Gericht die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, nicht gänzlich abschneiden darf:

    Contardi gegen Schweiz vom 12. Juli 2005, Ziffern 36 und 45;
    Spang gegen Schweiz vom 11. Oktober 2005, Ziffern 14 und 33.

    Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts (6B_508/2007, Ziffer 3), ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag: Es sei Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kommentar erfordere; das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Justiz gründe unter anderem auf der Gewissheit, sich zu jedem Aktenstück äussern zu können:

    Nideröst-Huber gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Ziffern 27 und 29;
    Ressegatti gegen Schweiz vom 13. Juli 2006, Ziffern 30-33;
    Spang gegen Schweiz vom 11. Oktober 2005, Ziffer 32 und folgende.

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