Erkennbar notwendige Verteidigung

Beweise, die in Fällen notwendiger Verteidigung vor der Bestellung einer Verteidigung erhoben wurden, sind nach Massgabe von Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar.

Daran erinnert das Bundesgericht in einem neuen Entscheid (BGer 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25.10.2017):

2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vor der Bestellung des Verteidigers (16. April 2013) erfolgten Beweiserhebungen vom 12. und 13. April 2013 nicht verwertbar sind, nachdem der Beschwerdeführer 1 auf ihre Wiederholung nicht verzichtet hat. Dies betrifft die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 12. April 2013 sowie dessen staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 13. April 2013. Entsprechendes gilt für die gleichentags durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers 2. Vom Beweisverwertungsverbot nicht betroffen sind die vor der vorläufigen polizeilichen Festnahme erhobenen Beweise, das heisst insbesondere die polizeiliche Observation vom 12. April 2013 (vgl. dazu auch LIEBER, a.a.O., N. 7a zu Art. 131 StPO) sowie die “chemische Täterfalle” (E. 3 nachfolgend).
Am Beweisverwertungsverbot ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Hinweis der Staatsanwältin auf Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO sich mit der Durchführung der Einvernahme vom 13. April 2013 trotz Abwesenheit eines Verteidigers einverstanden erklärte. Dies allein steht mit dem angerufenen Beweisverwertungsverbot nicht im Widerspruch. Mithin kann dem Beschwerdeführer 1 nicht etwa ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer 1 verteidigt werden  musste. Art. 130 StPO statuiert einen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung (die hier im Übrigen erst am Schluss der Hafteinvernahme thematisiert wurde) steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen unterzuziehen (vgl. Urteil 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7).
2.8. Indem die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der ersten zwei Einvernahmen abstellt, verletzt sie Art. 131 Abs. 3 StPO. Die Vorinstanz wird deshalb die Beweiswürdigung ohne Berücksichtigung der entsprechenden Aussagen neu vornehmen müssen. Damit erübrigt es sich, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 2 näher zu prüfen, soweit er eine Verletzung der Unschuldsvermutung behauptet (Hervorhebungen durch mich).
Der Fall muss neu beurteilt werden, obwohl das Ergebnis ja eigentlich schon feststeht.