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	<title>Comments on: (Fast) jeder Widerstand ist strafbar</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>By: daz</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/fast-jeder-widerstand-ist-strafbar/#comment-177</link>
		<dc:creator>daz</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Aug 2007 06:33:21 +0000</pubDate>
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		<description>Der Entscheid (wie die bisherige Bundesgerichtspraxis dazu) leidet an gewissen grundlegenden Überlegungsfehlern. Die &#039;Parkplatzzeichner&#039; sind (vereinfacht gesagt) ohne rechtliche Grundlage tätig geworden, dadurch fehlt es schon am Tatbestandsmerkmal der Amtshandlung - es kommt eben nicht, wie es das Bundesgericht vertritt, auf die Beamtenqualität der Ausführenden an, sondern auf die Handlung an sich. Da haben sie sich wohl vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu gewissen Fehlüberlegungen verleiten lassen.

Wer schliesslich über den dieser Handlung zugrundeliegenden Entscheid was wusste oder hätte annehmen dürfen oder müssen ist da eine nachgelagerte und vorliegend irrelevante Frage. Nicht der Entscheid der Gemeinde ist hier nichtig, sondern das tatsächliche verfrühte Beginnen der Arbeiten ist rechtlich nicht zulässig (was bei Realakten das Äquivalent zur Nichtigkeit sein dürfte). Gegen rechtlich nicht zulässiges Handeln einer Behörde muss man sich selbstverständlich im Rahmen der übrigen Rechtsordnung - also zumindest im Sinne des zivilen &#039;Ungehorsams&#039; (der ja eben de jure gar keiner ist) - wehren dürfen. Es gibt hierzu auch gewisse Präjudizien aus dem Parkierwesen der Stadt Zürich.

Interessant wäre vor diesem Hintergrund gewesen, ob sie sich trotzdem der Aufforderung des Gemeindepolizisten hätte wiedersetzen dürfen. - Ich meine nein, allerdings aus kantonalem Polizeirecht, nicht aus Art. 285 StGB.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der Entscheid (wie die bisherige Bundesgerichtspraxis dazu) leidet an gewissen grundlegenden Überlegungsfehlern. Die &#8216;Parkplatzzeichner&#8217; sind (vereinfacht gesagt) ohne rechtliche Grundlage tätig geworden, dadurch fehlt es schon am Tatbestandsmerkmal der Amtshandlung &#8211; es kommt eben nicht, wie es das Bundesgericht vertritt, auf die Beamtenqualität der Ausführenden an, sondern auf die Handlung an sich. Da haben sie sich wohl vom Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu gewissen Fehlüberlegungen verleiten lassen.</p>
<p>Wer schliesslich über den dieser Handlung zugrundeliegenden Entscheid was wusste oder hätte annehmen dürfen oder müssen ist da eine nachgelagerte und vorliegend irrelevante Frage. Nicht der Entscheid der Gemeinde ist hier nichtig, sondern das tatsächliche verfrühte Beginnen der Arbeiten ist rechtlich nicht zulässig (was bei Realakten das Äquivalent zur Nichtigkeit sein dürfte). Gegen rechtlich nicht zulässiges Handeln einer Behörde muss man sich selbstverständlich im Rahmen der übrigen Rechtsordnung &#8211; also zumindest im Sinne des zivilen &#8216;Ungehorsams&#8217; (der ja eben de jure gar keiner ist) &#8211; wehren dürfen. Es gibt hierzu auch gewisse Präjudizien aus dem Parkierwesen der Stadt Zürich.</p>
<p>Interessant wäre vor diesem Hintergrund gewesen, ob sie sich trotzdem der Aufforderung des Gemeindepolizisten hätte wiedersetzen dürfen. &#8211; Ich meine nein, allerdings aus kantonalem Polizeirecht, nicht aus Art. 285 StGB.</p>
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