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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Mühsamer Kampf um amtliche Verteidigung</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 11:25:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 132]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung setzt das Bundesgericht auf Beschwerde der Beschuldigten hin direkt einen amtlichen Verteidiger ein (BGer 1B_195/2012 vom 07.05.2012). Dass die Beschuldigte, deren Prozessarmut unbestritten war, bis vor Bundesgericht um eine amtliche Verteidigung kämpfen musste, erscheint mir bereits angesichts der Komplexität der beiden Tatbestände als bedenklich. Abzustellen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Strafverfahren wegen Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung setzt das Bundesgericht auf Beschwerde der Beschuldigten hin direkt einen amtlichen Verteidiger ein (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=07.05.2012_1B_195/2012">BGer 1B_195/2012</a> vom 07.05.2012). Dass die Beschuldigte, deren Prozessarmut unbestritten war, bis vor Bundesgericht um eine amtliche Verteidigung kämpfen musste, erscheint mir bereits angesichts der Komplexität der beiden Tatbestände als bedenklich. Abzustellen ist gemäss Bundesgericht aber immer auf den Einzelfall, wobei auch künftige Entwicklungen des Verfahrens zu berücksichtigen sind. Auch das Bundesgericht glaubt, es sei nicht davon auszugehen, beim Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung liege generell ein komplexer Fall vor, der eine amtliche Verteidigung erforderlich mache (E. 2.4). Im vorliegenden Fall hat es die Voraussetzungen von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a132.html" target="_blank">Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO</a> jedoch als gegeben erkannt:<span id="more-5041"></span></p>
<blockquote><p>Wenn das Obergericht [den Sachverhalt] mit dem Argument als einfach und überschaubar bezeichnet, dass der Beschwerdeführerin einzig vorgeworfen werde, von einer Bank mit gefälschten Unterlagen einen Barkredit erwirkt zu haben, so blendet sie einen Teil des mutmasslichen Sachverhalts aus. An anderer Stelle des angefochtenen Entscheids wird ausgeführt, der Kredit solle über einen &#8220;Zwischenvermittler&#8221; zu Stande gekommen sein. Die Staatsanwaltschaft wies in diesem Zusammenhang in einem Schreiben vom 4. Januar 2012 an das Obergericht darauf hin, dass im Rahmen eines gegen drei andere Personen hängigen Strafverfahrens der Name der Beschwerdeführerin aufgetaucht sei. Diesen drei Personen werde gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung vorgeworfen. Konkret bestehe der Verdacht, dass sie für die Beschwerdeführerin und weitere Personen gefälschte Dokumente hergestellt und damit Kredite bei Banken beantragt hätten. Somit stehen zum einen Fragen der Teilnahme im Raum, die den Fall rechtlich und tatsächlich komplizierter machen. Zum anderen ist aber auch plausibel, dass die drei erwähnten Personen versuchen könnten, der Beschwerdeführerin die Schuld in die Schuhe zu schieben. Die Beschwerdeführerin selbst ist 23 Jahre alt und hat eine minimale Schulbildung genossen. Sie hat lediglich die Realschule besucht und keine Lehre angefangen. Nach ihren eigenen Angaben bekundet sie Mühe, anspruchsvollere Texte in deutscher Sprache zu verstehen. Insgesamt erscheint deshalb fraglich, inwieweit sie in der Lage ist, die Akten zu studieren, Beweisanträge zu stellen und bei den sich stellenden Rechtsfragen ihre Argumente gezielt vorzutragen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sie sich im vorliegenden Strafverfahren allein effektiv verteidigen kann (E. 2.4).</p></blockquote>
<p>Der Entscheid der Vorinstanz zeigt m.E. einmal mehr, dass viele Richter noch immer zu fiskalisch denken und dabei übersehen, dass die eine wirksame Verteidigung nicht nur der beschuldigten Person, sondern auch der Strafrechtspflege dient. Inquisitorisch geprägte Denkansätze sind in der Schweiz nach wie vor herrschend.</p>
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		<title>Beschwerdefälle und Beschwerdefallen</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 10:44:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Verfahren vor Bundesgericht stehen Fristen nach Art. 46 BGG auch im Strafrecht still. Nach Abs. 2 gilt der Fristenstillstand allerdings nicht immer: Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Wird die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme angefochten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Verfahren vor Bundesgericht stehen Fristen nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a46.html" target="_blank">Art. 46 BGG</a> auch im Strafrecht still. Nach Abs. 2 gilt der Fristenstillstand allerdings nicht immer:</p>
<blockquote><p>Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.</p></blockquote>
<p>Wird die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme angefochten, kommt gemäss Bundesgericht Abs. 2 zur Anwendung, was ein Beschwerdeführer erfahren musste (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.05.2012_1B_246/2012" target="_blank">BGer 1B_246/2012</a> vom 04.05.2012). Das Bundesgericht bzw. der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a108.html" target="_blank">Art. 108 BGG</a> (!) ist auf die angeblich offensichtlich verspätete Beschwerde nicht eingetreten:<span id="more-5035"></span></p>
<p>Da ein Fall einer strafprozessualen Beschlagnahme in Frage steht, stand die Frist &#8211; entgegen der vom Beschwerdeführer bekundeten Auffassung &#8211; während den (Oster-) Gerichtsferien nicht still (s. BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259 ff. im Zusammenhang mit Art. 46 BGG).</p>
<p>Im referenzierten Entscheid <a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-135-I-257&#038;lang=de&#038;zoom=OUT&#038;system=clir" target="_blank">BGE 135 I 257</a> steht zu lesen:</p>
<blockquote><p>Der Sinn und Zweck von Art. 46 Abs. 2 BGG erfasst auch diese vorläufigen prozessualen Zwangsmassnahmen. Zwar ist hier kein (zusätzliches) besonderes verfassungsmässiges Beschleunigungsgebot wie in strafprozessualen Haftsachen zu BGE 135 I 257 S. 261 berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; BGE 133 I 270 E. 1.2.1 S. 273 f.). Auch Beschwerdefälle betreffend Beschlagnahmen sind jedoch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglichst zügig zu entscheiden. Im Übrigen rechtfertigt &#8211; im Vergleich mit zivil- und verwaltungsprozessualen vorsorglichen Massnahmen (bei denen Art. 46 Abs. 2 BGG nach der dargelegten Rechtsprechung zur Anwendung kommt) &#8211; auch die Bedeutung und Eingriffsintensität strafprozessualer Beschlagnahmungen und Kontensperren eine analoge verfahrensrechtliche Praxis (E. 1.5).</p></blockquote>
<p>Tech code: VHRWCV3JQE3W</p>
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		<title>Nichtanpassen der Geschwindigkeit / Nichtbeherrschen des Fahrzeugs</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 11:29:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenz]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>
		<category><![CDATA[SVG 31]]></category>
		<category><![CDATA[SVG 32]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kantonsgericht des Kantons Glarus sprach einen Automobilisten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig. Im Nichtanpassen der Geschwindigkeit sah es eine einfache Verkehrsregelverletzung, im Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine grobe. Angefochten war nur die grobe Verkehrsregelverletzung. Das Bundesgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kantonsgericht des Kantons Glarus sprach einen Automobilisten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig. Im Nichtanpassen der Geschwindigkeit sah es eine einfache Verkehrsregelverletzung, im Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine grobe. Angefochten war nur die grobe Verkehrsregelverletzung.</p>
<p>Das Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=02.05.2012_6B_718/2011" target="_blank">BGer 6B_718/2011</a> vom 02.05.2012) äussert sich zunächst zum Verhältnis von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a32.html" target="_blank">Art. 32 Abs. 1</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a31.html" target="_blank">Art. 31 Abs. 1 SVG</a>:<span id="more-5033"></span></p>
<blockquote><p>Art. 32 Abs. 1 SVG ist lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG. Wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist, so ist nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden (&#8230;). Art. 31 Abs. 1 SVG kommt als lex generalis nur zur Anwendung, wenn andere Erfordernisse der Fahrzeugbeherrschung als die eigene Fahrgeschwindigkeit in Frage stehen (BGE 90 IV 143 E. 3 S. 146). Idealkonkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG besteht, wenn ein Fahrzeuglenker zu schnell fährt und zu spät Massnahmen ergreift zur Abwendung eines drohenden Unfalls (BGE 92 IV 16 E. 3 S. 20; Urteil 6S.295/1994 vom 4. Juli 1994 E. 3a).</p></blockquote>
<p>.</p>
<p>Gestützt auf diese Rechtsprechung kassiert das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz als willkürlich:</p>
<blockquote><p>Zudem überzeugt nicht, was die Vorinstanz zu den Folgen seiner Unaufmerksamkeit erwägt. Diese habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer infolge des Gegenverkehrs erschrocken sei. Auch diesbezüglich fehlen im angefochtenen Urteil jegliche Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer, bedingt durch das Erschrecken, sich unangemessen verhalten haben soll. Die Vorinstanz stellt nicht fest, der Beschwerdeführer habe zu spät oder unrichtig reagiert, fehlerhaft (beispielsweise zu stark) abgebremst, eine abrupte Lenkbewegung gemacht etc. Mithin weisen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht auf eine konkrete Fehlreaktion hin.</p>
<p>Indem die Vorinstanz davon ausgeht, der Unfall sei nicht nur das Ergebnis einer unangepassten Geschwindigkeit gewesen, sondern auf eine Kette von kausalen Ereignissen zurückzuführen, gehen entsprechende Anhaltspunkte nach dem zutreffenden Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht aus den vorinstanzlichen Akten hervor. Mithin stellt die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung betrifft, wie noch zu zeigen ist (E. 2 nachfolgend), entscheidrelevante Sachverhaltselemente (E. 1.4).</p></blockquote>
<p>Aus dem Schneider ist der Beschwerdeführer freilich noch nicht. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.</p>
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		<title>Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen ZMG-Entscheid</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/weiteres-beschwerderecht-der-staatsanwaltschaft-gegen-zmg-entscheid/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 May 2012 13:49:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 278]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen einer vom ZMG genehmigten Telefonüberwachung wurde die Staatsanwaltschaft auf eine Person Y. aufmerksam, die an den vermuteten Drogendelikten des Beschuldigten X. beteiligt sein könnte. Die Staatsanwaltschaft hat das ZMG sodann im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO um Genehmigung ersucht, die Zufallsfunde auch gegen Y. verwerten zu dürfen. Das ZMG ist auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen einer vom ZMG genehmigten Telefonüberwachung wurde die Staatsanwaltschaft auf eine Person Y. aufmerksam, die an den vermuteten Drogendelikten des Beschuldigten X. beteiligt sein könnte. Die Staatsanwaltschaft hat das ZMG sodann im Sinne von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a278.html" target="_blank">Art. 278 Abs. 3 StPO</a> um Genehmigung ersucht, die Zufallsfunde auch gegen Y. verwerten zu dürfen. Das ZMG ist auf das Gesuch nicht eingetreten, weil Y. Teil des Drogenrings von X. sei. Es liege kein Zufallsfund vor. Dagegen führte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=02.05.2012_1B_211/2012" target="_blank">BGer 1B_211/2012</a> vom 02.05.2012).</p>
<p>Das Bundesgericht tritt mit Hinweis auf <a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-137-IV-340&#038;lang=de&#038;zoom=OUT&#038;system=clir" target="_blank">BGE 137 IV 340 E. 2.2</a> ein (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a80.html" target="_blank">Art. 80 Abs. 2 BGG</a>) und sieht auch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a93.html" target="_blank">Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG</a>). <span id="more-5029"></span></p>
<blockquote><p>La preuve serait inexploitable faute d&#8217;autorisation expresse, de sorte que le procureur ne pourrait pas ouvrir d&#8217;instruction contre la prénommée ni ordonner d&#8217;autres mesures de contrainte sur cette base. Il lui serait également impossible d&#8217;ordonner l&#8217;arrestation simultanée de X. et Y. pour éviter la collusion entre eux et favoriser l&#8217;établissement de leur activité délictueuse. Dans ces conditions, il apparaît effectivement que la décision litigieuse est susceptible d&#8217;entraver <strong>le bon déroulement de l&#8217;instruction et de compromettre définitivement la recherche de la vérité</strong>. On peut dès lors admettre que cette décision est de nature à causer un préjudice irréparable au sens de la jurisprudence susmentionnée. Il y a donc lieu d&#8217;entrer en matière sur le recours (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Zum Zufallsfund:</p>
<blockquote><p>En effet, si une autorisation est nécessaire pour utiliser des données relatives à d&#8217;autres infractions commises par le dénommé X., qui fait l&#8217;objet de la surveillance déjà autorisée, il en va a fortiori de même s&#8217;il s&#8217;agit d&#8217;exploiter des données concernant une autre personne, qui n&#8217;était pas visée par l&#8217;autorisation délivrée. Sans cela, on voit mal comment le Ministère public pourrait se fonder sur les informations recueillies dans le cadre de la surveillance de X. afin d&#8217;interpeller la dénommée Y. ou pour entreprendre d&#8217;autres mesures à son endroit. L&#8217;art. 278 al. 2 CPP est au demeurant clair sur ce point, puisqu&#8217;il prévoit que les informations concernant une infraction dont l&#8217;auteur soupçonné ne figure pas dans l&#8217;ordre de surveillance &#8211; ce qui est le cas de la dénommée Y. &#8211; ne peuvent être utilisées que lorsque les conditions requises pour une surveillance de cette personne sont remplies. Il convient donc de déterminer si ces conditions sont réalisées, dans le cadre de la procédure d&#8217;autorisation régie par l&#8217;art. 274 CPP. L&#8217;art. 278 al. 3 exige en effet clairement que cette procédure d&#8217;autorisation soit engagée. Il appartient dès lors au Tmc de statuer sur ce point, l&#8217;absence d&#8217;autorisation empêchant l&#8217;exploitation des informations recueillies (art. 277 CPP) [E. 2.2].</p></blockquote>
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		<title>Strafenbildung bei (teilweise) retrospektiver Konkurrenz</title>
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		<pubDate>Sat, 12 May 2012 11:41:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 49]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheidung (BGE 6B_684/2011 vom 30.04.2012) äussert sich das Bundesgericht erneut über die Strafzumessungstechnik bei (teilweise) retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 StGB). Die Praxis zum alten Recht ist weiterhin massgebend. Entscheidend ist demnach nicht die Gleichartigkeit der abstrakt angedrohten Strafen, sondern die Gleichartigkeit die &#8211; wenn mehrere Strafarten zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheidung (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.04.2012_6B_684/2011" target="_blank">BGE 6B_684/2011</a> vom 30.04.2012) äussert sich das Bundesgericht erneut über die Strafzumessungstechnik bei (teilweise) retrospektiver Konkurrenz (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a49.html" target="_blank">Art. 49 StGB</a>). Die Praxis zum alten Recht ist weiterhin massgebend. Entscheidend ist demnach nicht die Gleichartigkeit der abstrakt angedrohten Strafen, sondern die Gleichartigkeit die &#8211; wenn mehrere Strafarten zur Verfügung stehen &#8211; im Einzelfall konkret zu wählende Strafart:<span id="more-5027"></span></p>
<blockquote><p>Das alte Recht hielt in aArt. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich fest, dass für die Gesamtstrafenbildung die konkret verwirkte Strafe massgeblich ist (&#8220;Hat jemand &#8230; mehrere Freiheitsstrafen verwirkt&#8221;; vgl. auch BGE 75 IV 2 E. 1). <strong>Die Praxis zu aArt. 68 StGB ist weiterhin massgebend</strong>. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB &#8220;die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt&#8221;, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (&#8230;).<br />
Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG als schwerste Straftat ist vorliegend zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die Delikte, die der Beschwerdegegner nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Bergen auf Rügen begangen hat, sind je alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich (Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 181 und 186 StGB). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für diese Straftaten eine Geldstrafe verhängt. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2) [E. 5.2].</p></blockquote>
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		<title>Weiterhin starre Grenzwerte bei Geschwindigkeitsüberschreitungen</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 14:50:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>
		<category><![CDATA[SVG 90]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach von den von ihm definierten Grenzwerten nur unter besonderen Umständen abzuweichen ist (BGer 6B_146/2012 vom 30.04.2012). Der heute im Internet publizierte Fall betrifft einen Automobilisten, der auf einer Passstrasse ausserorts 33.3 km/h zu schnell fuhr. Der Umstand, dass er nicht auf den Tacho achtete, entlastete ihn nicht, wobei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach von den von ihm definierten Grenzwerten nur unter besonderen Umständen abzuweichen ist (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.04.2012_6B_148/2012" target="_blank">BGer 6B_146/2012</a> vom 30.04.2012). Der heute im Internet publizierte Fall betrifft einen Automobilisten, der auf einer Passstrasse ausserorts 33.3 km/h zu schnell fuhr. Der Umstand, dass er nicht auf den Tacho achtete, entlastete ihn nicht, wobei die Begründung des Bundesgerichts etwas schräg anmutet (s. meine Hervorhebungen unten):</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer fuhr ausserorts 33.3 km/h zu schnell. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelnverletzung vorliegt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zwar gut. Indessen befand sich der Beschwerdeführer während der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf der Strasse. Es herrschte lockerer Kolonnenverkehr. <span id="more-5025"></span>Sein Argument, er habe nicht auf den Tachometer geschaut und sich dem allgemeinen Verkehrsfluss angepasst, begründet keine besonderen Tatumstände und vermag ihn in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Ungeachtet der Fahrweise der anderen Verkehrsteilnehmer musste er seine Aufmerksamkeit (auch) auf den Tachometer seines Fahrzeugs richten. Es handelt sich nicht um eine blosse Unachtsamkeit wie etwa im Fall, als ein Automobilist eine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn, die bloss während einer Woche galt, übersah (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2). <strong>Denn die Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tachometer variiert anders als die generelle Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn laufend</strong>. Insgesamt durfte die Vorinstanz von einer subjektiv schwerwiegenden Verfehlung ausgehen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus den Urteilen 6B_193/2008 vom 7. August 2008 und 6B_283/2011 vom 3. November 2011, in welchen Geschwindigkeitsüberschreitungen bei Überholvorgängen zu beurteilen waren. Auch ohne ein solches Manöver fällt eine grobe Verkehrsregelnverletzung in Betracht. Die Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG verletzt kein Bundesrecht (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
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		<title>Dr. Dick Marty und die Schwyzer Justiz</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 19:16:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Schwyzer Justizaffäre ist heute der Bericht Marty veröffentlicht worden. Was darin beschrieben wird ist kaum zu glauben. Vielleicht ist Dr. Marty derart über die angetroffenen Zustände erschrocken, dass er selbst die nötige Distanz verloren hat. Ich kann mir jedenfalls schlecht vorstellen, dass sein emotionalisierter und fachlich teilweise zumindest fragwürdiger Bericht der Sache dienlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Schwyzer Justizaffäre ist heute der <a href="http://www.sz.ch/documents/Bericht_Dick_Marty.pdf" target="_blank">Bericht Marty</a> veröffentlicht worden. Was darin beschrieben wird ist kaum zu glauben. Vielleicht ist Dr. Marty derart über die angetroffenen Zustände erschrocken, dass er selbst die nötige Distanz verloren hat. Ich kann mir jedenfalls schlecht vorstellen, dass sein emotionalisierter und fachlich teilweise zumindest fragwürdiger Bericht der Sache dienlich sein wird.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kollusionsgefahr in Theorie und Praxis</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 11:59:43 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 221]]></category>

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		<description><![CDATA[Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur statthaft, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür begründet werden können. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Dass die theoretische Möglichkeit im Einzelfall kaum je von der praktischen abweicht, zeigt sich erneut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur statthaft, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür begründet werden können. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Dass die theoretische Möglichkeit im Einzelfall kaum je von der praktischen abweicht, zeigt sich erneut an <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.05.2012_1B_230/2012" target="_blank">BGer 1B_230/2012</a> vom 01.05.2012:</p>
<blockquote><p>Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind zahlreiche Fälle. Die Ermittlungen sind aufwendig. In deren Verlauf sind immer wieder neue Personen bekannt geworden, die in die dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten verwickelt sein sollen. Es besteht der ernstliche Verdacht, dass diese Personen teilweise unter falschem Namen auftreten. <span id="more-5020"></span>In einem derartigen Umfeld ist in erhöhtem Mass mit Verdunkelungshandlungen zu rechnen. Die Aussagen der in die Sache verwickelten weiteren Personen werden für die Würdigung der Rolle des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung sein. Es bestehen ernstliche Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das Ausmass seiner Beteiligung bei den vorgeworfenen Straftaten durchwegs zu verharmlosen versucht. Die notwendigen umfangreichen Ermittlungen sind noch nicht sehr weit fortgeschritten. An die Annahme von Kollusionsgefahr dürfen nach der erwähnten Rechtsprechung daher keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz diesen Haftgrund bejaht und angenommen hat, bei einer Freilassung des Beschwerdeführers bestünde die Gefahr, dass er mit den weiteren Personen Kontakt aufnehmen könnte, um sie zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen.</p></blockquote>
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		<title>Gerichtsnotorische Beweiswürdigung</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 10:29:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[Konfrontation]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[BV 32]]></category>
		<category><![CDATA[BV 9]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Automobilisten wegen ungenügenden Abstands auf der Autobahn (BGer 6B_132/2012 vom 26.04.2012). Als einziges Beweismittel dienten (und genügten) die Aussagen eines Polizisten, der privat unterwegs war und den Beschwerdeführer angezeigt hatte. Das Urteil enthält mehrere populärwissenschaftliche Erkenntnisse, die leider immer wieder anzutreffen sind: Die Vorinstanz durfte auf die tatnäheren Aussagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Automobilisten wegen ungenügenden Abstands auf der Autobahn (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.04.2012_6B_132/2012" target="_blank">BGer 6B_132/2012</a> vom 26.04.2012). Als einziges Beweismittel dienten (und genügten) die Aussagen eines Polizisten, der privat unterwegs war und den Beschwerdeführer angezeigt hatte.</p>
<p>Das Urteil enthält mehrere populärwissenschaftliche Erkenntnisse, die leider immer wieder anzutreffen sind:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz durfte auf die tatnäheren Aussagen des Zeugen A. vor erster Instanz abstellen, ohne den Grundsatz in dubio pro reo, den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot zu verletzen. Denn die Erinnerung ist umso besser, je kürzer ein Ereignis zurückliegt, was gerichtsnotorisch ist (E. 2.4.2)</p></blockquote>
<blockquote><p>Auch wenn er kein Verkehrspolizist ist, verfügte er aufgrund seiner Ausbildung über eine gewisse Erfahrung, die ihm half, Distanzen einzuschätzen (E. 2.4.3)</p></blockquote>
<p><span id="more-5018"></span></p>
<blockquote><p>Zudem kannte [der Zeuge] den Beschwerdeführer zuvor nicht. Er weckte seine Frau, eigens um die Verfehlungen schriftlich festzuhalten, was für ein gravierendes Ereignis spricht (E. 2.4.3).</p></blockquote>
<blockquote><p>Es leuchtet ein, dass der Zeuge fast 3 Jahre nach dem Vorfall vor Obergericht nicht mehr exakt wusste, ob sein Abstand 50 Meter betragen bzw. dass er früher von 60 bis 70 Metern gesprochen hatte (E. 2.4.3).</p></blockquote>
<blockquote><p>Die Vorinstanz erachtet die Aussage des Beschwerdeführers, er halte immer einen Abstand von einem halben Tacho ein, bei Regen sogar mehr, als Schutzbehauptung, weil er ein Interesse daran habe, den angeklagten Vorfall zu bestreiten. Diese Begründung ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hinreichend (E. 2.4.4).</p></blockquote>
<p>Für alle, die es nicht glauben wollen: Aussage gegen Aussage reicht grundsätzlich immer für eine Verurteilung.</p>
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		<title>12 bzw. 8 Jahre für Drogenimporteure</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/12-bzw-8-jahre-fur-drogenimporteure/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 11:32:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Teilnahme]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 25]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt die Freiheitsstrafen von 12 bzw. 8 Jahren, zu welchen die Importeure grosser Drogenmengen verurteilt wurden (BGer 6B_608/2011 und 6B_634/2011 vom 26.04.2012). Beschwerdeführer 1: Beteiligung an drei Lieferungen von je über 150 kg und einer von über 210 kg Kokain, das Anstaltentreffen zur Lieferung einer grossen Menge Kokain und die selbstständige Einfuhr von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.04.2012_6B_608/2011" target="_blank"></a>Das Bundesgericht bestätigt die Freiheitsstrafen von 12 bzw. 8 Jahren, zu welchen die Importeure grosser Drogenmengen verurteilt wurden (BGer 6B_608/2011 und 6B_634/2011 vom 26.04.2012).</p>
<li>Beschwerdeführer 1: Beteiligung an drei Lieferungen von je über 150 kg und einer von über 210 kg Kokain, das Anstaltentreffen zur Lieferung einer grossen Menge Kokain und die selbstständige Einfuhr von 8,5 kg Kokain sowie Geldwäscherei;</li>
<li>Beschwerdeführer 2: Beteiligung an zwei Lieferungen von je über 150 kg und einer von über 210 kg Kokain sowie wegen Anstaltentreffens zur Lieferung einer grossen Menge und von 8,5 kg Kokain.</li>
<p>Vor Bundesgericht verlangten die Beschwerdeführer tiefere Strafen. Der Beschwerdeführer 2 machte zudem geltend, er sei bloss Gehilfe gewesen. Das Bundesgericht schmettert die Beschwerden mit sehr kurzer Begründung ab. Es berücksichtigte offenbar, dass die Vorinstanz die Strafen als zu mild beurteilte, sie aber wegen des Verschlechterungsverbots nicht erhöhen durfte.</p>
<p>Zur angeblichen Gehilfenschaft:</p>
<blockquote><p>Im Rahmen des BetmG ist Gehilfenschaft nur zurückhaltend anzunehmen (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Der Beschwerdeführer 2 wickelte die Drogeneinfuhr mittels der Firma ab, die von zentraler Bedeutung war (angefochtenes Urteil S. 23, 25). Das ist kein untergeordneter Tatbeitrag im Sinne von Art. 25 StGB. Die Vorinstanz erkennt zutreffend auf Mittäterschaft und Bandenmässigkeit gemäss aArt. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG (E. 2.2).</p></blockquote>
<p>Zur Strafzumessung (Beschwerdeführer 2):</p>
<blockquote><p>Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Tatschwere, d.h. der enormen Betäubungsmittelmenge und der dreifach qualifizierten Begehungsweise gemäss aArt. 19 Ziff. 2 BetmG, von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Jahren ausgeht. Strafmindernd berücksichtigt sie das Geständnis und die Kooperation. Die gelöschte Vorstrafe aus dem Jahre 2000 berücksichtigt sie nicht mehr (Art. 369 Abs. 7 StGB).<br />
Wegen des Verschlechterungsverbots fiel eine Erhöhung der Strafe ausser Betracht. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Strafe von 8 Jahren erweise sich &#8220;als etwas zu mild&#8221; (angefochtenes Urteil S. 29). Hinsichtlich des &#8220;Vergleichs mit Mittätern&#8221; (angefochtenes Urteil S. 28) ist auf das Urteil zu verweisen (sowie unten E. 3 am Ende) [E. 2.3].</p></blockquote>
<p>Zur Strafzumessung (Beschwerdeführer 1):</p>
<blockquote><p>Im Vergleich zum Beschwerdeführer 2 müssen sich hauptsächlich die Einfuhr von 8,5 kg Kokain, die Beteiligung an einer dritten Einfuhr von über 150 kg (oben Bst. A) sowie die Geldwäscherei und die Vorstrafen straferhöhend auswirken. Die Vorinstanz nimmt in beiden Urteilen einen &#8220;Vergleich mit Mittätern&#8221; vor (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2). Im Übrigen ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen. Die Rechte des Beschwerdeführers 1 werden weder durch die Beweiswürdigung noch durch die Strafzumessung verletzt (E. 3).</p></blockquote>
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