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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Strafbarer Benzinmangel</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 19:45:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>

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		<description><![CDATA[
Swissblawg berichtet 
hier über einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (
BGer 6B_1099/2009 vom 16.02.2010) . Danach macht sich strafbar (
Art. 93 Ziff. 2 SVG), wer zu wenig Benzin im Tank hat: 
Deshalb gehört zur Unterhaltspflicht und Kontrolle des Fahrzeugs auch die Pflicht, für ausreichenden Treibstoff besorgt zu sein. Diese Pflicht kann grundsätzlich &#8211; im Gegensatz zur technischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>
<a  href="http://www.swissblawg.ch/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.swissblawg.ch/');" >Swissblawg</a> berichtet 
<a  href="http://www.swissblawg.ch/2010/03/6b10992009-fuhren-eines-nicht.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.swissblawg.ch/2010/03/6b10992009-fuhren-eines-nicht.html');" >hier</a> über einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.02.2010_6B_1099/2009" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_1099/2009</a> vom 16.02.2010) . Danach macht sich strafbar (
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a93.html" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a93.html');" >Art. 93 Ziff. 2 SVG</a>), wer zu wenig Benzin im Tank hat: <span id="more-3132"></span></p>
<blockquote><p>Deshalb gehört zur Unterhaltspflicht und Kontrolle des Fahrzeugs auch die Pflicht, für ausreichenden Treibstoff besorgt zu sein. Diese Pflicht kann grundsätzlich &#8211; im Gegensatz zur technischen Kontrolle durch den Garagisten &#8211; ohne Weiteres vom Fahrzeuglenker mit einem Blick auf die Benzinanzeige beachtet werden. Ihre Verletzung respektive das Führen eines ungenügend aufgetankten Fahrzeugs schafft eine zumindest abstrakte Gefährdung, die in Anwendung von 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a93.html" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a93.html');" >Art. 93 Ziff. 2 SVG</a> als Übertretung zu erfassen und, unabhängig von allfällig verletzten Verkehrsregeln, zu verfolgen ist (E. 3.2).</p>
</blockquote>
<p>Hier hätten mich die Erwägungen zum subjektiven Tatbestand interessiert. die uns das Bundesgericht mit Verweis auf 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a109.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a109.html');" >Art. 109 Abs. 3 BGG</a> aber vorenthält. Den Verweis verstehe ich leider nicht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Allgemeine richterliche Beweiswürdigung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/allgemeine-richterliche-beweiswurdigung/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 19:28:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=3130</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht (
BGer 6B_936/2009 vom 23.02.2010) hält der Rüge. die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen die fachlichen Standards der Aussagenanalyse nicht beachtet, folgendes Argument entgegen: 
Die fachlichen Standards der Aussageanalyse beziehen sich unter anderem auf Gutachten betreffend die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Die Prüfung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.02.2010_6B_936/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_936/2009</a> vom 23.02.2010) hält der Rüge. die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen die fachlichen Standards der Aussagenanalyse nicht beachtet, folgendes Argument entgegen: <span id="more-3130"></span></p>
<blockquote><p>Die fachlichen Standards der Aussageanalyse beziehen sich unter anderem auf Gutachten betreffend die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist jedoch primär Sache der Gerichte. Da die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdegegnerin 1 verzichten durfte (vgl. oben E. 2.4), hat sie deren Aussagen zu Recht im Rahmen der allgemeinen richterlichen Beweiswürdigung geprüft (E. 3.4).</p>
</blockquote>
<p>Interessant. Es liegt nach dieser Erwägung im richterlichen Ermessen, ob Gutachter beizuziehen sind (was nicht neu ist). Kommt das Gericht zum Schluss, dass es auf ein Gutachten verzichten kann, kann es nun offenbar auch auf die entsprechenden Standards verzichten. Das nennt sich dann &#8220;allgemeine richterliche Beweiswürdigung&#8221;. Wenn das so ist: was unterscheidet dann die &#8220;allgemeine richterliche Beweiswürdigung&#8221; noch von der richterlichen Willkür?</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Willkürlicher Freispruch?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/willkurlicher-freispruch/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 13:14:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anklageprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassiert das Bundesgericht ein Urteil, das den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Anklageprinzips freigesprochen hatte (
BGer 6B_657/2009 vom 18.02.2010). Das Bundesgericht qualifiziert das angefochtene Urteil als willkürlich.
Eine Verletzung des Anklageprinzips hat das Bundesgericht zwar bestätigt: 
Ainsi, au vu du déroulement de la procédure, l&#8217;intimé a été condamné pour une forme de [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassiert das Bundesgericht ein Urteil, das den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Anklageprinzips freigesprochen hatte (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.02.2010_6B_657/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_657/2009</a> vom 18.02.2010). Das Bundesgericht qualifiziert das angefochtene Urteil als willkürlich.</p>
<p>Eine Verletzung des Anklageprinzips hat das Bundesgericht zwar bestätigt: <span id="more-3128"></span></p>
<blockquote><p>Ainsi, au vu du déroulement de la procédure, l&#8217;intimé a été condamné pour une forme de participation qui ne lui avait jamais été expressément annoncée.</p>
<p>[...]</p>
<p>Enfin, il est vrai qu&#8217;une violation du droit d&#8217;être entendu peut, exceptionnellement, être niée si l&#8217;audition de l&#8217;accusé ne pouvait avoir aucune influence sur l&#8217;exercice de ses droits de défense (cf. ATF 126 I 19 consid. 2d/bb). Toutefois, l&#8217;accusé doit pouvoir prendre position indépendamment de la question de savoir si les arguments qu&#8217;il est en droit de présenter sont susceptibles d&#8217;exercer une influence sur le jugement pénal. Or, en l&#8217;occurrence, l&#8217;intimé ne s&#8217;est jamais déterminé, avant le prononcé du jugement de première instance, sur une éventuelle qualité de complice. Dans ces conditions, la violation du droit précité est constatée et le grief doit par conséquent être rejeté (E. 2.2).</p>
</blockquote>
<p>Falsch war gemäss Bundesgericht, daraus einen Freispruch abzuleiten. Die Vorinstanz hätte gemäss Bundesgericht den (formellen!) Mangel beheben müssen oder aber an die erste Instanz zurückweisen müssen. Mit dem Argument, dies würde gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen, ist die Vorinstanz gemäss Bundesgericht in Willkür verfallen:</p>
<blockquote><p>Reste qu&#8217;un vice de procédure ne doit pas automatiquement mener à un acquittement et ainsi empêcher la juste application du droit fédéral. Par ailleurs, le droit cantonal précise que, lorsqu&#8217;il n&#8217;y a pas eu de débats réguliers en première instance, la Cour d&#8217;appel peut annuler le jugement attaqué et renvoyer la cause pour nouveau jugement (cf. supra consid. 3.1.1; art. 220 al. 2 et 3 CPP/FR). En outre, dans un autre cas où elle avait aussi admis une violation du principe d&#8217;accusation, la Cour d&#8217;appel avait réparé elle-même le vice constaté (cf. supra consid. 3.1.2) Enfin, le fait de renvoyer la cause à l&#8217;autorité inférieure ou de réparer un vice formel ne viole pas l&#8217;interdiction de la reformatio in pejus, dès lors que cela n&#8217;entraîne aucune aggravation pour l&#8217;intéressé. Dans ces conditions, la solution cantonale tendant à l&#8217;acquittement de l&#8217;intimé pour la seule raison indiquée, à savoir l&#8217;interdiction de la reformatio in pejus, ne repose pas sur des motifs objectifs. Elle doit par conséquent être considérée comme étant arbitraire au sens défini ci-dessus (cf. supra consid. 3.1.1) (E. 2.3).</p>
</blockquote>
<p>Mir fehlen die Worte. Der Willkürbegriff scheint ein anderer zu sein, wenn sich Strafverfolger beschweren. Es bleibt zu hoffen, dass die Vorinstanz das mögliche Hintertürchen (&#8220;pour la seule raison&#8221;) benützt und seinen Entscheid bestätigt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Update: Bundesanwalt, Wahl und Aufsicht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/update-bundesanwalt-wahl-und-aufsicht-2/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/update-bundesanwalt-wahl-und-aufsicht-2/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 16:06:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramos]]></category>
		<category><![CDATA[StBOG]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäss 
Tages-Anzeiger hat der Nationalrat heute entschieden, den Bundesanwalt künftig durch das Parlament wählen zu lassen und ihn von einem noch zu schaffenden Aufsichtsgremium beaufsichtigen zu lassen (vgl. dazu das 
Amtliche Bulletin und meine 
früheren Beiträge).
Die Schweiz ist halt doch ein Sonderfall und wird immer sonderbarer.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäss 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Das-Parlament-waehlt-kuenftig-den-Bundesanwalt/story/31720219" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Das-Parlament-waehlt-kuenftig-den-Bundesanwalt/story/31720219');" >Tages-Anzeiger</a> hat der Nationalrat heute entschieden, den Bundesanwalt künftig durch das Parlament wählen zu lassen und ihn von einem noch zu schaffenden Aufsichtsgremium beaufsichtigen zu lassen (vgl. dazu das 
<a  href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/319728/d_n_4813_319728_319729.htm" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/319728/d_n_4813_319728_319729.htm');" >Amtliche Bulletin</a> und meine 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/?s=stbog&amp;x=0&amp;y=0" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/');" >früheren Beiträge</a>).</p>
<p>Die Schweiz ist halt doch ein Sonderfall und wird immer sonderbarer.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Nach unbezahltem Vorschuss hinter Gitter</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/nach-unbezahltem-vorschuss-hinter-gitter/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 13:40:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Obergericht des Kantons Solothurn ist auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der amtlich verteidigte Appellant einen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil mit einer  unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig. Ein Wiedereinsetzungsgesuch wurde gemäss Bundesgericht (
BGer 6B_60/2010 vom 12.02.2010) mit der Begründung abgewiesen, 
die Verfügung betreffend Kostenvorschuss sei dem amtlichen Rechtsvertreter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Obergericht des Kantons Solothurn ist auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der amtlich verteidigte Appellant einen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil mit einer  unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig. Ein Wiedereinsetzungsgesuch wurde gemäss Bundesgericht (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.02.2010_6B_60/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_60/2010</a> vom 12.02.2010) mit der Begründung abgewiesen, <span id="more-3122"></span></p>
<blockquote><p>die Verfügung betreffend Kostenvorschuss sei dem amtlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und somit formrichtig zugestellt worden. Der Rechtsvertreter habe folglich von der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses Kenntnis gehabt. Damit könne es keine Rolle spielen, ob die vom Rechtsvertreter an seinen Mandanten versandte Post nicht angekommen sei. Eine solche Begründung stelle keinen Grund dar, die Säumnisfolgen aufzuheben (&#8230;) (E. 1).</p>
</blockquote>
<p>Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab:</p>
<blockquote><p>[Der Beschwerdeführer] macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz vom bedürftigen Beschwerdeführer von vornherein keinen Vorschuss hätte verlangen dürfen. Er verweist indessen selber auf § 168bis StPO/SO (&#8230;). Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet, wer ein Rechtsmittel einlegt. Der Präsident kann die bedürftige Partei auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreien. Ein solches Gesuch zu verlangen, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit den Verfahrensgarantien und dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vereinbar (&#8230;). Der Rechtsvertreter hat kein solches Gesuch gestellt. Er hat statt dessen die Kostenvorschussverfügung samt Einzahlungsschein dem Beschwerdeführer zugestellt, ohne sich weiter um die Angelegenheit zu kümmern (E. 2).</p>
</blockquote>
<p>Hätte er ein Gesuch gestellt, hätte das wohl aber gar nichts ändern können. Die Frist war ja bereits verstrichen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass nach verstrichener Frist auf ein Gesuch um Befreiung vom Kostenvorschuss noch eingetreten worden wäre.</p>
<p>Weiter führt das Bundesgericht Folgendes aus:</p>
<blockquote><p>Zwar prüft die zweite Instanz gemäss § 9 Abs. 2 StPO/SO nach Eingang der Rechtsmittelerklärung nach freiem Ermessen, ob die amtliche Verteidigung aufrechtzuerhalten sei. Aus der Beschwerde ergibt sich indessen nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, als sie die amtliche Verteidigung nicht automatisch aufrechterhielt (&#8230;). Der Rechtsvertreter hat die Kostenvorschussverfügung denn auch ohne weiteres akzeptiert und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung zugestellt (E. 2).</p>
</blockquote>
<p>Hier hat der Beschwerdeführer wohl falsch argumentiert. Die Vorinstanz musste sich doch gar nicht zur Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung äussern und hat dies wahrscheinlich auch nicht getan, zumal die Voraussetzungen unbestreitbar auch im Appellationsverfahren vorlagen.</p>
<p>Im Ergebnis muss der (mittellose) Beschwerdeführer seine Strafe nun absitzen &#8211; letztlich weil ihm die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses faktisch nicht bekannt war. Rechtlich war sie ihm bekannt, denn seinem Anwalt wurde sie  formrichtig eröffnet. Unverständlich, aber im Ergebnis unerheblich, ist mir die Bemerkung des Bundesgerichts, der Anwalt habe die Kostenvorschussverfügung &#8220;ohne weiteres akzeptiert&#8221;. Die Verfügung richtete sich doch nicht an den Anwalt, dem es im Übrigen nicht obliegt, eine Verfügung zu akzeptieren.</p>
<p>Der Entscheid ist aufgrund der Gesetzeslage richtig. Ob Letztere richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Sie führt dazu, dass ein Beschuldigter unter Umständen zu Unrecht eine Freiheitsstrafe verbüssen  muss, weil ihn ein Brief seines Anwalts nicht erreicht hat. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt habe, oder?</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Regelung über die Vorratsdatenspeicherung nichtig</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/regelung-uber-die-vorratsdatenspeicherung-nichtig/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 13:26:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung als nicht verfassungsgemäss qualifiziert (
BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 02.03.2010). Der Entscheid ist in der 
Pressemitteilung zusammengefasst, woraus der nachfolgende Auszug stammt:
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung als nicht verfassungsgemäss qualifiziert (
<a  href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html');" >BVerfG, 1 BvR 256/08</a> vom 02.03.2010). Der Entscheid ist in der 
<a  href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html');" >Pressemitteilung</a> zusammengefasst, woraus der nachfolgende Auszug stammt:<span id="more-3118"></span></p>
<blockquote><p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit<br /> Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.</p>
</blockquote>
<p>Und die Schweizer? Für das Bundesgericht (mangels Verfassungsgerichtsbarkeit) verbindlich ist Art. 12 BÜPF, der da lautet:</p>
<blockquote><h5><strong>Art. 12</strong> Pflichten der Anbieterinnen</h5>
<p><sup><a name="1">1</a></sup> Die Anbieterinnen von Postdiensten sind verpflichtet, der anordnenden Behörde die Postsendungen sowie die weiteren Verkehrs- und Rechnungsdaten soweit herauszugeben, als es in der Überwachungsanordnung umschrieben wird. Sie erteilen der anordnenden Behörde auf Verlangen weitere Auskunft über den Postverkehr einer Person.</p>
<p><sup><a name="2">2</a></sup> Sie sind verpflichtet, die Daten, welche eine Teilnehmeridentifikation erlauben, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während mindestens sechs Monaten aufzubewahren.</p>
<p><sup>
<a name="3">3</a></sup> Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321<sup>ter</sup> StGB<sup><a onclick="M(this)"  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_1/a12.html#fn1" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/780_1/a12.html?fn1');" >1</a></sup>).</p>
</blockquote>
<p>Um diese Vorschrift für nichtig zu erklären, hätten die Karlsruher Richter wohl weniger Druckerschwärze benötigt.</p>
<blockquote><p> </p>
</blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Parteientschädigung als Strafe?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/parteientschadigung-als-strafe/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/parteientschadigung-als-strafe/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 13:17:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=3115</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht spricht einem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3,000.00 zu, obwohl seine Beschwerde nicht besonders aufwändig gewesen sein dürfte. Jedenfalls qualifiziert das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid ohne Weiteres als willkürlich (
BGer 6B_549/2009 vom 12.02.2010):
Dès lors que le tribunal d&#8217;accusation pouvait manifestement reconnaître qu&#8217;il se trouvait saisi d&#8217;un recours et comprendre à quoi celui-ci tendait, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht spricht einem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3,000.00 zu, obwohl seine Beschwerde nicht besonders aufwändig gewesen sein dürfte. Jedenfalls qualifiziert das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid ohne Weiteres als willkürlich (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.02.2010_6B_549/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_549/2009</a> vom 12.02.2010):<span id="more-3115"></span></p>
<blockquote><p>Dès lors que le tribunal d&#8217;accusation pouvait manifestement reconnaître qu&#8217;il se trouvait saisi d&#8217;un recours et comprendre à quoi celui-ci tendait, sa décision d&#8217;irrecevabilité pour le motif que le recourant n&#8217;a pris aucune conclusion et n&#8217;a motivé ni son recours, ni sa demande de réouverture d&#8217;enquête, est en contradiction manifeste avec la situation effective et procède d&#8217;une application arbitraire du droit cantonal. Le recours se révèle bien fondé (E. 1.4).</p>
</blockquote>
<p>Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung begründet das Bundesgericht wie üblich nicht. Es scheint aber so zu sein, dass die Höhe der Parteientschädigung auch von der Qualität des angefochtenen Urteils abhängig ist und damit den unterlegenen Kanton &#8220;bestraft&#8221;. Das ist aber nur ein persönlicher Eindruck, den ich jedenfalls auf die Schnelle nicht belegen kann. Ob die so in die Zahlungspflicht genommenen Kantone auf die verantwortlichen Richter regressieren, denen immerhin Willkür vorgeworfen wird, dürfte eher unwahrscheinlich sein. Ein solcher Fall ist mir aber immerhin bekannt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Freiheitsstrafe oder Geldstrafe?</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 12:57:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Strafurteil, weil es die Strafart und die Strafhöhe ungenügend begründet hat (
BGer 6B_839/2009 vom 16.02.2010). Zur Frage, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen sei, ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund stehe. Bei der Wahl der Sanktionsart 
sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Strafurteil, weil es die Strafart und die Strafhöhe ungenügend begründet hat (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.02.2010_6B_839/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_839/2009</a> vom 16.02.2010). Zur Frage, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen sei, ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund stehe. Bei der Wahl der Sanktionsart <span id="more-3113"></span></p>
<blockquote><p>sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen) (E. 3.3).</p>
</blockquote>
<p>Die Vorinstanz hatte bereits wegen der Schwere des Verschuldens auf Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz führt aus, angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers falle einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Das Verschulden vermag allerdings für sich alleine nicht die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu begründen, da dieses bei einer Sanktion bis zu einem Jahr auch mittels Geldstrafe abgegolten werden könnte. Auch die übrigen von der Vorinstanz angeführten Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bis heute weigerte, über die für P. getätigten Verkäufe und Käufe abzurechnen und die finanziellen Ausstände zu begleichen sowie der hohe Deliktsbetrag und die erneute Delinquenz zu Beginn der laufenden Probezeit stellen keine Begründungselemente dar, die anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe gebieten (E. 3.5).</p>
</blockquote>
<p>Die Begründungspflicht verletzt hat die Vorinstanz auch, weil sie auf das Argument der erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers nicht einging:</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss eine erhöhte Strafempfindlichkeit als alleinerziehender Vater eines siebzehnjährigen Sohnes geltend (Beschwerde, S. 6). Obwohl bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, ging die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung auf diesen Umstand nicht ein. Sie wird sich daher zu diesem Punkt sowie zur Strafhöhe, die sie äusserst knapp begründete, noch äussern müssen (E. 3.6).</p>
</blockquote>
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		<title>Update: Gewerbler im Widerstand</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 11:35:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 
BILLAG-Präsident äussert sich in einem 
Tagi-Interview zum zivilen Ungehorsam der Gewerbler (s. meinen 
früheren Beitrag):
Wir machen ja nur das Inkasso. Sich dagegen zu wehren, erhöht lediglich den Aufwand und bläht die Bürokratie auf. So wird es für den einzelnen Gewerbetreibenden am Ende teurer.

Genauso ist es: wer  sich wehrt, schadet am Ende nur sich selbst.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 
<a  href="http://www.billag.ch/web/de/billag/verwaltungsrat.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.billag.ch/web/de/billag/verwaltungsrat.html');" >BILLAG-Präsident</a> äussert sich in einem 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Wir-machen-ja-nur-das-Inkasso/story/23183403" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Wir-machen-ja-nur-das-Inkasso/story/23183403');" >Tagi-Interview</a> zum zivilen Ungehorsam der Gewerbler (s. meinen 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/gewerbler-im-widerstand/" target="_self" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/gewerbler-im-widerstand/');" >früheren Beitrag</a>):</p>
<blockquote><p>Wir machen ja nur das Inkasso. Sich dagegen zu wehren, erhöht lediglich den Aufwand und bläht die Bürokratie auf. So wird es für den einzelnen Gewerbetreibenden am Ende teurer.</p>
</blockquote>
<p>Genauso ist es: wer  sich wehrt, schadet am Ende nur sich selbst.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Rückwärtsfahren auf der Autobahneinfahrt</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/ruckwartsfahren-auf-der-autobahneinfahrt/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 12:49:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert in Fünferbesetzung einen Entscheid der Vorinstanz, welche ein  Rückwärtsfahren auf der Autobahn als grobeVerkehrsregelverletzung im Sinne von 
Art. 90 Ziff. 2 SVG qualifiziert hatte (
BGer 6B_819/2009 vom 14.01.2010). Den Sachverhalt stellt das Bundesgericht wie folgt fest:
Der Beschwerdeführer fuhr am Dienstag, 4. März 2008, um 14.15 Uhr, mit seinem Personenwagen in Rupperswil versehentlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert in Fünferbesetzung einen Entscheid der Vorinstanz, welche ein  Rückwärtsfahren auf der Autobahn als grobeVerkehrsregelverletzung im Sinne von 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a90.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a90.html');" >Art. 90 Ziff. 2 SVG</a> qualifiziert hatte (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.01.2010_6B_819/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_819/2009</a> vom 14.01.2010). Den Sachverhalt stellt das Bundesgericht wie folgt fest:</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer fuhr am Dienstag, 4. März 2008, um 14.15 Uhr, mit seinem Personenwagen in Rupperswil versehentlich in die Einfahrt der Autobahn T5 Richtung Aarau. Seinen Irrtum bemerkte er unmittelbar nach der grünen Signaltafel &#8220;Autobahn&#8221;. Er hielt sein Fahrzeug an, legte den Rückwärtsgang ein, wechselte auf den Pannenstreifen und setzte ca. 50 Meter zurück, um in die Autobahn N 1 in Richtung Bern einbiegen zu können (E. 1).</p>
</blockquote>
<p>Rechtlich beurteilt das Bundesgericht diesen Sachverhalt wie folgt:<span id="more-3104"></span></p>
<blockquote><p>Die notwendige erhöhte Aufmerksamkeit auf Autobahneinfahrten führt im zu beurteilenden Fall allerdings nicht dazu, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückwärtsfahrt auf dem Pannenstreifen eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen hat. Dagegen sprechen sowohl die guten Strassen- und Wetterverhältnisse, das geringe Verkehrsaufkommen am frühen Nachmittag, die von den anderen Verkehrsteilnehmern gefahrene Geschwindigkeit auf dem betreffenden Streckenabschnitt wie auch die Sichtverhältnisse (&#8230;). Zudem ergibt sich aus den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, dass die Sichtdistanz beim Einhalten der erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h ausreichend war, um eine Kollision zu verhindern (&#8230;). Dem Beschwerdeführer ist ausserdem zuzustimmen, dass von einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug grundsätzlich keine grössere Gefahr ausgeht als von einem stillstehenden. Die Handlung des Beschwerdeführers erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht (E. 3.3).</p>
</blockquote>
<p>Auch ein subjektiv schweres Verschulden erkennt das Bundesgericht nicht:</p>
<blockquote><p>Da bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, und damit die objektive Seite von Art. 90 Ziff. 2 SVG, zu verneinen ist, braucht der subjektive Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung im Prinzip nicht mehr geprüft zu werden. Es ist aber anzufügen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter den konkreten Umständen und Verhältnissen (vgl. oben E. 3.3.) weder gewissenlos, skrupellos noch rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern war. Die Benützung des Pannenstreifens zur Rückwärtsfahrt ist zwar gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV verkehrsregelwidrig, da dieser nur für Nothalte vorgesehen ist. Der Vorfall hat sich jedoch bei besten Strassen- und Wetterverhältnissen auf einer gemäss Fotodossier (pag. 8 f. der Vorakten) gut übersichtlichen und auf 60 km/h beschränkten Autobahneinfahrt (und nicht auf der eigentlichen Autobahn) ereignet. Der Beschwerdeführer handelte unter diesen Umständen nicht grobfahrlässig, weshalb neben der fehlenden erhöhten abstrakten Gefährdung auch ein schweres Verschulden nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verneinen ist.</p>
</blockquote>
<blockquote><p>Die Handlung des Beschwerdeführers stellt somit eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG dar (E. 4.2).</p>
</blockquote>
<p>Dem ist nichts beizufügen.</p>
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