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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Polizeivideo verwertbar</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:02:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 141]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der die Unverwertbarkeit eines Polizeivideos geltend gemacht wurde (BGer 6B_694/2011 vom 23.01.2012): Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizeibeamten hätten das ihm angelastete Fahrmanöver mit der Videokamera erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der die Unverwertbarkeit eines Polizeivideos geltend gemacht wurde (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.01.2012_6B_694/2011" target="_blank">BGer 6B_694/2011</a> vom 23.01.2012):</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizeibeamten hätten das ihm angelastete Fahrmanöver mit der Videokamera erst aufgezeichnet, nachdem sie von der Ausfahrt Münchenstein auf den Normalfahrstreifen der Autobahn gewechselt und dabei eine Sicherheitslinie (recte: Sperrfläche) überfahren hätten. Bei der ihm vorgeworfenen Tat handle es sich nur um eine Übertretung, weshalb es nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gehe. Sein Fehlverhalten wiege sogar leichter als die Verkehrsregelverletzung der Polizeibeamten. Die Videosequenz ab Überfahren der Sperrfläche sei ein rechtswidrig erlangter Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, der nicht verwertet werden dürfe (&#8230;) [E. 1].</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht erledigt die Beschwerde, indem es mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widerlegt, dass das Video in strafbarer Weise erstellt wurde:<span id="more-4704"></span></p>
<blockquote><p>Die Rüge der Verletzung von Art. 141 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da die Videoaufnahme vom 8. Januar 2009 nicht in strafbarer Weise gemacht wurde. Die zivile Verkehrspatrouille erfüllte vielmehr eine ihr vom Gesetz auferlegte Aufgabe. Entgegen der Beschwerde ist die vorinstanzliche Feststellung, die Polizeibeamten hätten das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers vor Überfahren der Sperrfläche beobachtet, weder eine Mutmassung noch eine Annahme, sondern geht aus den Akten hervor. Gemäss Videoaufzeichnung vom 8. Januar 2009 richteten die Beamten das Aufnahmegerät gezielt auf das Taxi des Beschwerdeführers, als sie ihr eigenes Fahrzeug von der Ausfahrt Münchenstein über die Sperrfläche wieder auf die Autobahn lenkten (kantonale Akten act. 49). Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf dem Normalfahrstreifen bereits auf der Höhe des zweiten ihm ursprünglich auf dem Überholstreifen vorausfahrenden Fahrzeugs. Demzufolge hatten die Polizeibeamten das erste Rechtsüberholmanöver des Beschwerdeführers schon beobachtet, als sie die Sperrfläche überfuhren. Dessen Vorbringen sind nicht geeignet offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dieser tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz darzutun (siehe BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen) [E. 4].</p></blockquote>
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		<title>Von der Verhältnismässigkeit stationärer Massnahmen</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 3 StGB) gut (BGer 596/2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a> angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a56.html" target="_blank">Art. 56 Abs. 3 StGB</a>) gut (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_6B_596/2011" target="_blank">BGer 596/2011</a> vom 19.01.2012).</p>
<p>Das Bundesgericht betont, dass die Bedeutung der Anlasstat in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist: <span id="more-4702"></span></p>
<blockquote><p>Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmevollzugseinrichtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanordnung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2) [E. 3.2.5]</p></blockquote>
<p>Hinzuweisen ist auf eine Präzisierung der Rechtsprechung über die Berücksichtigung ausserstrafrechtlicher Massnahmen:</p>
<blockquote><p>Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme vormundschaftlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (&#8230;). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie ist allerdings in dem Sinne zu präzisieren, dass der Strafrichter, der bei der Beurteilung der Gefährlichkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen hat (&#8230;), nicht unberücksichtigt lassen darf, dass vormundschaftliche Massnahmen, wie beispielsweise eine FFE, bereits durchgeführt werden. Bei einer Prüfung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der Legalprognose sind ausserstrafrechtliche Vorkehrungen insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Ausmass bestehen muss (&#8230;) [E. 3.4.2].</p></blockquote>
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		<title>Zur Beschwerdelegitimation nach BGG</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zur-beschwerdelegitimation-nach-bgg/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 16:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant: 3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.01.2012_1B_433/2011" target="_blank">BGer 1B_433/2011</a> vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:</p>
<blockquote><p>3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).</p>
<p>3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].</p>
<p>3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.</p></blockquote>
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		<title>Beschuldigte Person ohne Parteistellung?</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 12:32:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 429]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 436]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das einem Beschuldigten als Beschwerdegegner die Parteistellung aberkennen und ihm eine Entschädigung verweigern wollte (BGer 1B_589/2011 vom 18.01.2012). Das Verfahren gegen den Beschuldigten war eingestellt worden, wogegen sich der Geschädigte erfolglos beschwerte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Beschuldigten in der hier gebotenen Kürze gut: Bereits aus der Eintretenserwägung (oben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das einem Beschuldigten als Beschwerdegegner die Parteistellung aberkennen und ihm eine Entschädigung verweigern wollte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.01.2012_1B_589/2011" target="_blank">BGer 1B_589/2011</a> vom 18.01.2012). Das Verfahren gegen den Beschuldigten war eingestellt worden, wogegen sich der Geschädigte erfolglos beschwerte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Beschuldigten in der hier gebotenen Kürze gut:</p>
<blockquote><p>Bereits aus der Eintretenserwägung (oben E. 1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter Partei des vom Privatkläger gegen die Einstellungsverfügung angestrengten Beschwerdeverfahrens war. Als solche hatte er nach den Voraussetzungen der Art. 429 ff. StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Ob die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind, wird das Obergericht zu prüfen und seinen Entscheid entsprechend zu ergänzen haben; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber als erste Instanz zu befinden (E. 2).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Beschleunigungsgebot trotz Begutachtungsdauer gewahrt</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/beschleunigungsgebot-trotz-begutachtungsdauer-gewahrt/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 12:11:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (BGer 1B_732/2011 vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab: Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_1B_732/2011" target="_blank">BGer 1B_732/2011</a> vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab:</p>
<blockquote><p>Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) verschiedenen Strafanzeiger bzw. des Beschuldigten begründet eine Konfrontationseinvernahme drei Monate nach Vorfall der untersuchten Delikte keinen Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten ein <strong>zügige Untersuchungsführung, zumal die Staatsanwaltschaft am 28. November 2011 eine baldige Anklageerhebung in Aussicht gestellt hat</strong>. <span id="more-4695"></span>Ebenso wenig lässt eine voraussichtliche psychiatrische Begutachtungsdauer von knapp fünf Monaten (bzw. von ca. sieben Monaten seit der Haftanordnung) eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 2 StPO erkennen. Zwar kann es sich in Fällen wie dem vorliegenden (in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen) aufdrängen, vom psychiatrischen Experten vorab eine Kurzbeurteilung einzuholen zu Fragen, welche sich auf die Prüfung der Haftgründe (hier: Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr) auswirken (vgl. BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO; zu betreffenden Praxis s. auch Marc Forster, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 226 N. 11 und Art. 227 N. 10; DANIEL LOGOS, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 226 N. 18). Der Beschwerdeführer räumt jedoch ein, dass <strong>die Untersuchungsbehörde den Experten &#8220;im November 2011&#8243; telefonisch darauf hingewiesen habe, dass &#8220;ein Haftfall&#8221; vorliege, der beschleunigt zu behandeln sei, bzw. dass sie ihn aufgefordert habe, das Gutachten &#8220;etwas schneller&#8221; zu erstellen</strong> (E. 6.3, Hervorhebungen durch mich)</p></blockquote>
<p>Dem Beschwerdeführer wurde im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Das Bundesgericht beanstandet dies nicht, obwohl es ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die UP bewilligt:</p>
<blockquote><p>Die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind noch knapp erfüllt (Art. 64 BGG), weshalb das Gesuch zu bewilligen ist (E. 8).</p></blockquote>
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		<title>Haftverfahren: Bedienungsanleitung des Bundesgericht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/haftverfahren-bedienungsanleitung-des-bundesgericht/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 16:19:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 224]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 225]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 226]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 227]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 228]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 388]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht erlässt einen neuerlichen Leitentscheid zum Haftverfahren und zum gesetzlich nicht vorgesehenen (aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährten) Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des ZMG (BGE 1B_442/2011 vom 04.01.2012, Publikation in der AS vorgesehen). Im aktuellen Entscheid tritt das Bundesgericht zwar auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft mangels aktuellen praktischen Interesses nicht ein, sah [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht erlässt einen neuerlichen Leitentscheid zum Haftverfahren und zum gesetzlich nicht vorgesehenen (aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährten) Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des ZMG (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.01.2012_1B_442/2011" target="_blank">BGE 1B_442/2011</a> vom 04.01.2012, Publikation in der AS vorgesehen).</p>
<p>Im aktuellen Entscheid tritt das Bundesgericht zwar auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft mangels aktuellen praktischen Interesses nicht ein, sah es aber aufgrund der &#8220;Verfahrensumstände&#8221; als gerechtfertigt, den kantonalen Behörden vorzuwerfen, das wirksame Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft verhindert und auch dem Beschleunigungsgebot gemäss <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a5.html" target="_blank">Art. 5 StPO</a> (!) nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben. Die besondere Umstände ergaben sich eigentlich bloss aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der Haftverhandlung teilgenommen hat.<span id="more-4692"></span></p>
<p>Die besonderen Umständen lagen darin, dass die Staatsanwaltschaft an der Hafanordnungsverhandlung nicht teilgenommen hatte und daher von der Abweisung des Haftantrags erst erfahren hat, nachdem der Beschuldigte bereits auf freiem Fuss war. Der neue BGE sagt folgendes:</p>
<li>Die Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt, die Verweigerung einer vorsorglichen Inhaftierung des Beschuldigten durch die Beschwerdeinstanz beim Bundesgericht anzufechten (E. 2)</li>
<li>Sie muss daher &#8211; falls nicht ohnehin vorgesehen &#8211; ein mündliches Verfahren beantragen und auch teilnehmen, damit sie ihr Beschwerderecht ausüben kann (E. 3.3);</li>
<li>Sie muss die Beschwerde am Schluss der ZMG-Berhandlung mündlich ankündigen (E. 3.3);</li>
<li>Sie muss innert drei Stunden eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (E. 3.3);</li>
<li>Anschliessend verfügt die Beschwerdeinstanz (in der Regel) superprovisorisch die Aufrechterhaltung der Haft (E. 3.4).</li>
<p>Wie bei Haftverlängerungs- und Haftentlassungsgesuchen vorzugehen ist, lässt das Bundesgericht offen:</p>
<blockquote><p>Wie die Behörden bei der Beurteilung von Haftverlängerungsgesuchen (vgl. Art. 227 StPO) und Haftentlassungsbegehren (vgl. Art. 228 StPO) vorzugehen haben, ist im vorstehenden Zusammenhang nicht zu erörtern (E. 3.3)</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Konfrontationsanspruch: Neuer Leitentscheid des EGMR</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/konfrontationsanspruch-neuer-leitentscheid-des-egmr/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 10:27:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[Konfrontation]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EGMR (Grosse Kammer) hat einen weiteren wichtigen Entscheid zum Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erlassen (EGMR Nr. 26766/05 und 22228/06 vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery v. U.K.). Der Bearbeiter von HRRS fasst den Entscheid in folgende Leitsätze: 1. Wenn eine Verurteilung nur oder in entscheidendem Ausmaß auf einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der EGMR (Grosse Kammer) hat einen weiteren wichtigen Entscheid zum Konfrontationsanspruch nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_101/a6.html" target="_blank">Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK</a> erlassen (<a href="http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&#038;portal=hbkm&#038;action=html&#038;highlight=26766/05&#038;sessionid=85671300&#038;skin=hudoc-en" target="_blank">EGMR Nr. 26766/05 und 22228/06</a> vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery v. U.K.). Der Bearbeiter von <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/05/26766-05-1.php" target="_blank">HRRS</a> fasst den Entscheid in folgende Leitsätze:</p>
<blockquote><p>1. Wenn eine Verurteilung nur oder in entscheidendem Ausmaß auf einer Aussage beruht, die von einem Zeugen gemacht worden ist, hinsichtlich derer der Angeklagte unverschuldet weder während der Ermittlungen noch während des gerichtlichen Hauptverfahrens eine Gelegenheit hatte, sie zu prüfen oder prüfen zu lassen, sind die Verteidigungsrechte in der Regel in einem Umfang beschränkt, der mit den von Art. 6 EMRK gewährten Garantien unvereinbar ist. Anderes kann aber &#8211; auch in Abhängigkeit von den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Strafverfahrenssystems &#8211; im Einzelfall bei der anzustellenden Gesamtprüfung der Fairness gelten, wenn hinreichende kompensierende Faktoren vorliegen, die insbesondere eine faire und angemessene Beurteilung des Beweiswerts der Aussage ermöglichen müssen. Die Prüfung ob derartige prozessuale Ausgleichsmaßnahmen in einem Verfahren tatsächlich vorlagen, nimmt der EGMR mit der größtmöglichen Gründlichkeit vor. <span id="more-4689"></span></p>
<p>2. Eine Verletzung des Art. 6 III lit. d, I 1 EMRK ist nicht nur dann möglich, wenn eine unkonfrontierte Aussage das einzige oder das entscheidende Beweismittel war. Eine Verletzung kann auch dann anzunehmen sein, wenn kein überzeugender Grund für eine Einschränkung des Konfrontationsrechts bestand. Ob eine Einschränkung durch überzeugende Gründe im Einzelfall gerechtfertigt war, ist vorrangig zu prüfen. Eine vollständige Verwehrung des Konfrontationsrechts muss hierbei gegenüber milderen Einschränkungen als ultima ratio behandelt werden. </p>
<p>3. Einschränkungen des Art. 6 III lit. d, I 1 EMRK können aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt sein. Sie kommen insbesondere in Betracht, wenn ein Zeuge verstorben ist. Auch die tatsächlich vorhandene Furcht eines lebenden Zeugen kann einen Grund darstellen. Hier ist jedoch zwischen einer allgemeinen Furcht und einer solchen zu unterscheiden, die dem Angeklagten zurechenbar ist. In letzterem Fall kann sich der Angeklagte nicht mehr auf Art. 6 III lit. d EMRK berufen. Es genügt jedoch nicht nur eine rein subjektiv begründete Furcht. </p>
<p>4. Die entscheidende Bedeutung einer Zeugenaussage ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das Urteil auf ihr beruht. Eine entscheidende Bedeutung ist für Beweismittel anzunehmen, die für den Ausgang des Verfahrens absehbar oder nach dem vorliegenden Urteil besonders maßgeblich sind. Diese Prüfung ist auch von den vorhandenen weiteren Beweismitteln und ihrem Beweiswert abhängig. </p>
<p>5. Die Regel, dass sich Verurteilungen nicht allein oder in einem entscheidenden Ausmaß auf unkonfrontierte Zeugenaussagen stützen dürfen, erklärt sich insbesondere daraus, dass mit einer größeren Bedeutung des Beweismittels, das von Einschränkungen der Verteidigungsrechte betroffen ist, auch die Gefahr einer insgesamt im Verfahren eintretenden Unfairness wächst. Die Erfahrung zeigt, dass die Überzeugungskraft eines Beweismittels nur in Abhängigkeit von den Möglichkeiten zu seiner kritischen Überprüfung besteht. Zudem darf dem Angeklagten nicht das Recht entzogen werden, die gegen ihn erhobene Anklage effektiv zu prüfen und sich gegen diese zu verteidigen. Der Angeklagte muss effektiv am Verfahren teilhaben können. </p>
<p>6. Die Frage, ob ein Verfahren fair war, hängt nicht allein davon ab, ob die vorgelegten Beweise prima facie verlässlich erscheinen. </p>
<p>7. Zur Beurteilung in zwei Einzelfällen, in denen der EGMR in einem ersten Fall (Al-Khawaja) die Verwertung der Aussage einer mittlerweile verstorbenen unkonfrontierten Augenzeugin unter Rückgriff auf ihre Bestätigung durch weitere Beweismittel gestattete, und in einem zweiten Fall (Tahery) die Verwertung der Aussage eines wegen seiner starken Furcht unkonfrontierten Augenzeugen trotz der Belehrung der jury über eine gebotene vorsichtige Beweiswürdigung als Verletzung einstufte.</p></blockquote>
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		<title>Munteres Zuständigkeitsraten</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 18:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen). Als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.01.2012_1C_365/2011" target="_blank">BGE 1C_365/2011</a> vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).</p>
<p>Als richterliche Entsiegelungsinstanz &#8211; der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten &#8211; kamen in Frage:<br />
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)</p>
<p>Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): <span id="more-4686"></span></p>
<blockquote><p>Kann demnach die Oberzolldirektion kein kantonales Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung ersuchen und besteht kein Zwangsmassnahmengericht des Bundes, führt die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO gemäss Art. 9 Satz 2 IRSG zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG bleibt es damit bei der Anwendbarkeit des VStrR. Danach ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsgesuch zuständig (E 2.2.4).</p></blockquote>
<p>Damit stellte sich aber ein zusätzliches Problem, denn das Bundesstrafgericht hat seine beiden Beschwerdekammern per 1. Januar 2012 zusammengelegt. Weil es auch für Beschwerden gegen die Schlussverfügung zuständig ist, müsste es seine eigene Zwischenverfügung über die Entsiegelung überprüfen. Für das Bundesgericht stellt dies aber kein Argument dar und rüffelt das Bundesstrafgericht wie folgt:</p>
<blockquote><p>Das Bundesstrafgericht hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 unter Änderung von Art. 19 BStGerOR die beiden Beschwerdekammern zusammengelegt.<br />
Gemäss Art. 33 lit. b StBOG besteht das Bundesstrafgericht aus einer oder mehreren Beschwerdekammern. Es geht mit Blick auf die verfassungsmässige Garantie des unvoreingenommenen und damit nicht vorbefassten Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht an, dass die Beschwerdekammer auf Beschwerde gegen die Schlussverfügung hin ihren eigenen Entsiegelungsentscheid überprüft. Folglich muss das bis zum 31. Dezember 2011 geltende System mit zwei Beschwerdekammern in dieser besonderen Situation beibehalten werden. Zumindest muss sich die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren aus anderen Richtern zusammensetzen. Nur so lässt sich die gesetzliche Regelung, wonach in einem Fall wie hier die Beschwerdekammer zum Entsiegelungsentscheid zuständig ist, umsetzen. Das Bundesstrafgericht muss sich so organisieren, dass es seine ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben in verfassungsmässiger Weise nachkommen kann. Bei Art. 33 lit. b StBOG handelt es sich um eine offene Gesetzesbestimmung. Eine solche ist so zu handhaben, dass sie mit dem Verfassungsrecht in Einklang steht. Spielräume, welche sie eröffnet, können dadurch eingeschränkt werden (E. 2.3.3).</p></blockquote>
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		<title>Durchsuchung und Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 14:21:33 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 263]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 1B_636/2011 mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein &#8220;hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht beschäftigt sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.01.2012_1B_636/2011" target="_blank">BGer 1B_636/2011</a> mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein &#8220;hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst viel später zum Zug kommt. Dass das Bundesgericht sich selbst ebenfalls volle Kognition zuspricht, erscheint mir jedenfalls auf den ersten Blick als widersprüchlich: <span id="more-4684"></span></p>
<blockquote><p>Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch den Wortlaut von Art. 309 Abs. 1 lit. a, Art. 221 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2) [E.2.2.3]</p></blockquote>
<p>&#8220;Keine erschöpfende Abwägung&#8221; sagt leider nichts darüber aus, wie nah an den Rand der Erschöpfung sich das Bundesgericht begibt. Im konkreten Fall reichte die Sicherstellung von 8 Verpackungsschachteln aus China zur Begründung des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz. Dass der Hausdurchsuchung eine Editionsverfügung voranzugehen hat, verwirft das Bundesgericht ebenso wie die Rüge, die Aussonderung sensibler Daten sei vor Ort anlässlich der Durchsuchung vorzunehmen:</p>
<blockquote><p>Angesichts des beschriebenen Tatverdachts erscheint plausibel, dass bei einer der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vorangehenden Herausgabeaufforderung die Gefahr bestanden hätte, dass die zu beschlagnahmenden Objekte beiseite geschafft bzw. Daten gelöscht werden. Auch das Argument der Beschwerdeführer, eine Aussonderung sensibler Daten hätte vor Ort erfolgen können, überzeugt nicht. Der Schutz sensibler Daten wird durch den Rechtsbehelf der Siegelung gewährleistet. Davon haben die Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Zudem ist die Trennung von verfahrensrelevanten und verfahrensirrelevanten sowie von schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Daten vor allem bei einer grösseren Datenmenge ein anspruchsvolles Unterfangen. Art. 247 Abs. 2 StPO sieht denn auch vor, dass zur Prüfung des Inhalts von zu durchsuchenden Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, sachverständige Personen beigezogen werden können. Dass diese Aufgabe von der Polizei ad hoc anlässlich der Hausdurchsuchung hätte wahrgenommen sollen, erscheint als nicht praktikabel (E. 2.4.2.)</p></blockquote>
<p>Weiter nimmt das Bundesgericht dazu Stellung, dass ein Siegelungsgesuch eine Spielgelung der Festplatte verhindern und damit die Rückgabe verzögern könne, was jedenfalls gemäss Vorinstanz der Gesuchsteller zu vertreten habe:</p>
<blockquote><p>Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe es selbst zu verantworten, dass sie über die Datenträger noch nicht verfügen kann, ist in dieser Form nicht haltbar. Die Siegelung ist ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelf und die Beschlagnahme muss sich als verhältnismässig erweisen, unabhängig davon, ob von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Vorinstanz übersieht zudem, dass die Beschlagnahme nicht nur im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig sein muss, sondern solange, als sie aufrechterhalten wird.<br />
Dennoch ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, dies im Wesentlichen aus zwei Gründen. Zum einen besteht nach den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer als Angestellten, sondern auch in Bezug auf den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Verdacht, er handle mit gefälschten Rolex-Uhren. Damit ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass auf den Computern der Beschwerdeführerin Beweise zu finden sind. Zum andern wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, spätestens anlässlich des Entsiegelungsgesuchs zu beantragen, eine Kopie (bzw. eine Spiegelung als Sonderform der Kopie; vgl. MICHAEL AEPLI, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, 2004, S. 79) der Datenträger zur Verfügung zu stellen. In Art. 247 Abs. 3 StPO ist dieses Recht, welches dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschafft, ausdrücklich vorgesehen (vgl. auch Art. 192 Abs. 2 StPO). Dies hätte es erlaubt, eine Kopie versiegelt zu beschlagnahmen und die Datenträger wieder an die Beschwerdeführerin herauszugeben oder umgekehrt (vgl. zu den möglichen Modalitäten AEPLI, a.a.O. S. 76-81). <strong>Eine Kopie kann auch noch angefertigt werden, wenn die Beschlagnahme bereits erfolgt ist, da, wie bereits erwähnt, die Verhältnismässigkeit einer Zwangsmassnahme während deren gesamter Dauer gegeben sein muss. Die Anwesenheit eines Sachverständigen kann in dieser Situation einerseits die Authentizität und Vollständigkeit der Daten gewährleisten und andererseits verhindern, dass der Inhaber oder andere Personen Daten manipulieren oder die Strafverfolgungsbehörde von schützenswerten Daten Kenntnis erhält </strong>(OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 16 und 30 zu Art. 247 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Erstellen von Kopien sei zu Unrecht abgelehnt worden, oder auch nur, sie habe einen entsprechenden Antrag gestellt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. auch THORMANN /BRECHBÜHL, a.a.O., N. 32 zu Art. 247 StPO). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von fehlender Zumutbarkeit ausgegangen werden (E. 2.5.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Dass das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde eintritt, begründet es mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Beschlagnahme:</p>
<blockquote><p>Die Beschlagnahme eines Gegenstands bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101; Urteil 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 1.2; je mit Hinweisen; dies im Gegensatz zu anderen Beweismassnahmen, vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis, 134 III 188 E. 2.3 S. 191 f.). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten (E. 1.3).</p></blockquote>
<p>Ob das Bundesgericht (ev. vorfrageweise) auch die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung beurteilen würde, bleibt offen.</p>
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		<title>Zum Fristenlauf im Haftverfahren vor Berfungsgericht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-fristenlauf-im-haftverfahren-vor-berfungsgericht/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 13:38:46 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 228]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 230]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 233]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hält in BGer 1B_722/2011 vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt. Art. 233 StPO verweist zwar &#8211; im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO &#8211; nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hält in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.01.2012_1B_722/2011" target="_blank">BGer 1B_722/2011</a> vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt.</p>
<blockquote><p>Art. 233 StPO verweist zwar &#8211; im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO &#8211; nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 S. 187 ff.). Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Gesetzessystematik sowie mit Blick auf die Notwendigkeit, ein rechtsstaatlich korrektes und dennoch rasches Verfahren zu gewährleisten, für den Beginn des Fristenlaufs in analoger Weise zur Regelung in Art. 228 StPO grundsätzlich auf das Ende des Schriftenwechsels abzustellen (vgl. FORSTER, a.a.O. N. 4 zu Art. 233 StPO, Fn. 21, sowie N. 5 zu Art. 228). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden, die gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch der Komplexität des konkreten Falles, insbesondere der Schwere der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, gerecht werden.</p></blockquote>
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