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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Schweigende Angeklagte, redende Richter</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 16:17:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Jugendstrafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[VIP]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf eindringlichen Wunsch sage ich jetzt halt auch mal was zum Strafverfahren gegen Jugendliche aus der Schweiz in München.
In den letzten Tagen wurde immer wieder die offenbar unerfahrene Verteidigung kritisiert, die ihren jugendlichen Mandanten zu schweigen empfohlen hatte (s. etwa 
hier). Offenbar hat auch das zuständige Gericht offen seinen Unmut über diese Strategie geäussert. Meine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf eindringlichen Wunsch sage ich jetzt halt auch mal was zum Strafverfahren gegen Jugendliche aus der Schweiz in München.</p>
<p>In den letzten Tagen wurde immer wieder die offenbar unerfahrene Verteidigung kritisiert, die ihren jugendlichen Mandanten zu schweigen empfohlen hatte (s. etwa 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/rechtes-ufer/Wir-haben-uns-ja-schon-entschuldigt/story/20748531" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/zuerich/rechtes-ufer/Wir-haben-uns-ja-schon-entschuldigt/story/20748531');" >hier</a>). Offenbar hat auch das zuständige Gericht offen seinen Unmut über diese Strategie geäussert. Meine Meinung dazu:<span id="more-3143"></span></p>
<p><strong>Zur Verteidigungsstrategie</strong>: schlüssige Aussagen sind schlicht und einfach nicht zulässig. Wer die Verteidiger kritisiert tut dies, ohne die Akten zu kennen und ohne die möglicherweise völlig richtige Strategie zu kennen. Ich selbst habe aus Respekt vor der Reaktion des Gerichts und der veröffentlichten Meinung schon mehrfach empfohlen, nicht zu schweigen. Gelohnt hat es sich meistens nicht, bei Laien (s. meinen 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/lugen-leugnen-oder-schweigen/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/lugen-leugnen-oder-schweigen/');" >letzten Beitrag</a>) noch gar nie.</p>
<p><strong>Zum Gericht</strong>: es ist grundsätzlich sicher nicht Aufgabe des Gerichts, die Verteidigungsstrategie zu hinterfragen. Ist sie aus seiner Sicht aber offensichtlich falsch, hat es seine Fürsorgepflicht gegenüber den Angeklagten wahrzunehmen und Massnahmen zu treffen. Dazu gehört mit Sicherheit nicht, öffentlich Kritik an der Verteidigung zu üben. Solches schafft den Anschein der Befangenheit des Gerichts. Man stelle sich nur einmal die Angeklagten vor, die nach einem langen Verhandlungstag aus der Presse erfahren, dass das Gericht ihr Schweigen kritisiert. Möchten Sie von einem solchen Gericht beurteilt werden?</p>
<p><strong>Zu den Medien</strong>: bezüglich der Medienberichterstattung sind grösste Vorbehalte angebracht. Sie erfolgt jedenfalls in der Schweiz mit wenigen Ausnahmen wie 
<a  href="http://www.fel.ch/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.fel.ch/');" >fel</a>. durch Reporter, die über keine juristische Ausbildung verfügen. Den Sachverhalt kennen die Berichterstatter meistens nicht oder nur aus der Presse. Oft genug haben sie nicht einmal eine journalistische Ausbildung. Ich habe schon mehrfach Berichte über &#8220;meine&#8221; Prozesse erlebt, in denen nicht einmal das Prozessthema richtig umschrieben wurde.</p>
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		<title>Lügen, Leugnen oder schweigen?</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Mar 2010 13:17:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[nemo tenetur]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem 
Interview im Tages-Anzeiger spricht Kollege 
RA Valentin Landmann über seine Erfahrungen als Strafverteidiger. Das Interview steht unter folgendem (zu stark verkürzenden) Lead:
Was soll man tun, wenn man von der Polizei erwischt wurde: Lügen? Schweigen? Leugnen? Der Milieu-Anwalt Valentin Landmann empfiehlt dasselbe wie ein Priester: das Geständnis. 

In dieser verkürzten Form ist das mit Sicherheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/panorama/vermischtes/Der-Gangster-ist-am-einfachsten-zu-verteidigen/story/27364403" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/panorama/vermischtes/Der-Gangster-ist-am-einfachsten-zu-verteidigen/story/27364403');" >Interview im Tages-Anzeiger</a> spricht Kollege 
<a  href="http://www.landmann.ch/de/valentin_landmann.php" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.landmann.ch/de/valentin_landmann.php');" >RA Valentin Landmann</a> über seine Erfahrungen als Strafverteidiger. Das Interview steht unter folgendem (zu stark verkürzenden) Lead:</p>
<blockquote><p>Was soll man tun, wenn man von der Polizei erwischt wurde: Lügen? Schweigen? Leugnen? Der Milieu-Anwalt Valentin Landmann empfiehlt dasselbe wie ein Priester: das Geständnis. <span id="more-3140"></span></p>
</blockquote>
<p>In dieser verkürzten Form ist das mit Sicherheit nicht richtig und dürfte auch von Landmann so nicht unterstützt werden. Für Landmann hängt es nicht zuletzt von der &#8220;Erfahrung&#8221; des Beschuldigten ab, ob er schweigen oder aussagen soll:</p>
<blockquote><p>Anfängliches Schweigen empfehle ich nur Ersttätern, also Laien.</p>
<p>Der verhaftete Laie neigt am ehesten zu absolut sinnlosen und katastrophalen Falschaussagen. Im Schreck versucht er Sachen zu bestreiten, die beweisbar passiert sind. Das passiert auch ehrlichen Männern und Frauen. So kann es sich für den braven Bürger aufdrängen, zu sagen: «Ich habe in amerikanischen Krimis gesehen, dass man am Anfang die Aussage verweigern soll.» Eine solche Formulierung gibt zumindest einen gewissen Idiotenbonus.</p>
</blockquote>
<p>Meiner Meinung nach ist es nie falsch und fast immer richtig ist, anfänglich zu schweigen. Der Preis kann allerdings hoch sein, weil es der Staat mit Untersuchungshaft (Schweigen kann Kollusionsgefahr erhalten) und empfindlicher Strafe (Strafmilderungsgründe entfallen) quittieren könnte.</p>
<p>Wer diesen Preis nicht zu zahlen bereit ist, legt auch schon mal ein unwahres Geständnis ab.</p>
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		<title>Über den Beweiswert von Gutachten und die Verlängerung von Massnahmen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/3136/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 20:57:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit welchem eine kleine Verwahrung (
Art. 59 StGB) ohne weitere Begründung der Verhältnismässigkeit um fünf Jahre verlängert wurde (
BGer 6B_951/2009 vom 26.02.2010).
Das Bundesgericht setzt sich in einem ersten Teil des Urteils ausführlich mit Fragen über den Beweiswert von gerichtlichen und privaten Gutachten sowie über denjenigen von Berichten behandelnder Ärzte auseinander. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit welchem eine kleine Verwahrung (
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html');" >Art. 59 StGB</a>) ohne weitere Begründung der Verhältnismässigkeit um fünf Jahre verlängert wurde (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.02.2010_6B_951/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_951/2009</a> vom 26.02.2010).</p>
<p>Das Bundesgericht setzt sich in einem ersten Teil des Urteils ausführlich mit Fragen über den Beweiswert von gerichtlichen und privaten Gutachten sowie über denjenigen von Berichten behandelnder Ärzte auseinander. Prozessual ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um Beweiswürdigungsfragen handelt, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft: <span id="more-3136"></span></p>
<blockquote><p>Ob ein Gericht die im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Gutachtens folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten in sich schlüssig ist oder nicht. Eine entsprechende Kritik muss als Verletzung des Willkürverbots substantiiert dargelegt werden (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2 mit Hinweisen) (E. 2.4).</p>
</blockquote>
<p>Willkür vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Obsiegt hat er lediglich mit der Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie die stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert hat. Im Grunde war allerdings bloss die Begründungspflicht der Vorinstanz unvollständig:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz verletzt jedoch Bundesrecht, indem sie bei Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht erwägt, allenfalls auch eine Verlängerung der bisherigen Massnahme von weniger als der maximal möglichen fünf Jahre auszusprechen. Es genügt für die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nicht, die Empfehlung des Psychiatriezentrums Rheinau ohne weitere Begründung zu übernehmen (E. 3.4).</p>
</blockquote>
<p>Es ist daher wohl damit zu rechnen, dass die Vorinstanz eine bundesrechtlich nicht zu beanstandende Begründung für ihre Verlängerung um fünf Jahre finden wird.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Ruinöser Einstellungsbeschluss</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/ruinoser-einstellungsbeschluss/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/ruinoser-einstellungsbeschluss/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 18:14:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[BÜPF]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte sich in 
BGer 6B_928/2009 vom 15.02.2010 zum zweiten Mal mit einem Kostenentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer zu befassen, dessen Strafverfahren eingestellt worden war (hier der erste Entscheid 
BGer 6B_892/2008 vom 07.04.2009). Dem Beschwerdeführer wurden u.a. ein Drittel der Kosten einer Telefonüberwachung von CHF 214,885.10 auferlegt. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid, im Kern mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hatte sich in 
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=15.02.2010_6B_928/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_928/2009</a> vom 15.02.2010 zum zweiten Mal mit einem Kostenentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer zu befassen, dessen Strafverfahren eingestellt worden war (hier der erste Entscheid 
<a  href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=6B_892/2008&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza://07-04-2009-6B_892-2008&amp;number_of_ranks=2" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php');" >BGer 6B_892/2008</a> vom 07.04.2009). Dem Beschwerdeführer wurden u.a. ein Drittel der Kosten einer Telefonüberwachung von CHF 214,885.10 auferlegt. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid, im Kern mit der Begründung<span id="more-3134"></span></p>
<blockquote><p>[d]ie Kosten der Überwachungsmassnahmen [seien] zwar hoch, sie sind jedoch belegt und stehen in Einklang mit den Tarifen der genannten Verordnung, weshalb es zulässig ist, dem Beschwerdeführer diese Kosten anteilsmässig aufzuerlegen (E. 2.2.1).</p>
</blockquote>
<p>Schmerzen wird den Beschwerdeführer auch die Stellunngnahme des Bundesgerichts zur offenbar nicht ganz unbegründete Rüge der Verletzung von 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_1/a10.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/780_1/a10.html');" >Art. 10 BÜPF</a>. Dazu das Bundesgericht:</p>
<blockquote><p>Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) geltend macht, da ihm Grund, Art und Dauer der Überwachung nicht vor der Einstellung des Verfahrens mitgeteilt worden seien (&#8230;). Er erhebt diese Rüge erstmals. Zwar werden neue rechtliche Vorbringen vom Novenverbot von Art. 99 BGG nicht erfasst. Rechtliche Noven sind jedoch nur zulässig, wenn sie nicht in Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben erhoben werden (vgl. BGE 131 I 31 E. 2.1.1, 128 I 354 E. 6c). Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch ohne Weiteres möglich und nach Treu und Glauben auch zumutbar gewesen, seine Behauptung der mangelnden Mitteilung der Überwachung bereits in einem früheren Verfahrensstadium vorzubringen.</p>
</blockquote>
<p>Selbst wenn die Behauptung zutreffend ist, wäre wohl noch nicht gesagt, dass die Beschwerde gutgeheissen worden wäre. Dennoch erscheinen mir die Kostenfolgen für den Beschwerdeführer als unerträglich und ich frage mich, wie man hätte argumentieren müssen, um Erfolg zu haben. Ein solches Argument muss es doch geben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafbarer Benzinmangel</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/strafbarer-benzinmangel/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/strafbarer-benzinmangel/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 19:45:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>

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		<description><![CDATA[
Swissblawg berichtet 
hier über einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (
BGer 6B_1099/2009 vom 16.02.2010) . Danach macht sich strafbar (
Art. 93 Ziff. 2 SVG), wer zu wenig Benzin im Tank hat: 
Deshalb gehört zur Unterhaltspflicht und Kontrolle des Fahrzeugs auch die Pflicht, für ausreichenden Treibstoff besorgt zu sein. Diese Pflicht kann grundsätzlich &#8211; im Gegensatz zur technischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>
<a  href="http://www.swissblawg.ch/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.swissblawg.ch/');" >Swissblawg</a> berichtet 
<a  href="http://www.swissblawg.ch/2010/03/6b10992009-fuhren-eines-nicht.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.swissblawg.ch/2010/03/6b10992009-fuhren-eines-nicht.html');" >hier</a> über einen neuen Entscheid des Bundesgerichts (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.02.2010_6B_1099/2009" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_1099/2009</a> vom 16.02.2010) . Danach macht sich strafbar (
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a93.html" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a93.html');" >Art. 93 Ziff. 2 SVG</a>), wer zu wenig Benzin im Tank hat: <span id="more-3132"></span></p>
<blockquote><p>Deshalb gehört zur Unterhaltspflicht und Kontrolle des Fahrzeugs auch die Pflicht, für ausreichenden Treibstoff besorgt zu sein. Diese Pflicht kann grundsätzlich &#8211; im Gegensatz zur technischen Kontrolle durch den Garagisten &#8211; ohne Weiteres vom Fahrzeuglenker mit einem Blick auf die Benzinanzeige beachtet werden. Ihre Verletzung respektive das Führen eines ungenügend aufgetankten Fahrzeugs schafft eine zumindest abstrakte Gefährdung, die in Anwendung von 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a93.html" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a93.html');" >Art. 93 Ziff. 2 SVG</a> als Übertretung zu erfassen und, unabhängig von allfällig verletzten Verkehrsregeln, zu verfolgen ist (E. 3.2).</p>
</blockquote>
<p>Hier hätten mich die Erwägungen zum subjektiven Tatbestand interessiert. die uns das Bundesgericht mit Verweis auf 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a109.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a109.html');" >Art. 109 Abs. 3 BGG</a> aber vorenthält. Den Verweis verstehe ich leider nicht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Allgemeine richterliche Beweiswürdigung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/allgemeine-richterliche-beweiswurdigung/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 19:28:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=3130</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht (
BGer 6B_936/2009 vom 23.02.2010) hält der Rüge. die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen die fachlichen Standards der Aussagenanalyse nicht beachtet, folgendes Argument entgegen: 
Die fachlichen Standards der Aussageanalyse beziehen sich unter anderem auf Gutachten betreffend die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Die Prüfung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.02.2010_6B_936/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_936/2009</a> vom 23.02.2010) hält der Rüge. die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen die fachlichen Standards der Aussagenanalyse nicht beachtet, folgendes Argument entgegen: <span id="more-3130"></span></p>
<blockquote><p>Die fachlichen Standards der Aussageanalyse beziehen sich unter anderem auf Gutachten betreffend die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist jedoch primär Sache der Gerichte. Da die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdegegnerin 1 verzichten durfte (vgl. oben E. 2.4), hat sie deren Aussagen zu Recht im Rahmen der allgemeinen richterlichen Beweiswürdigung geprüft (E. 3.4).</p>
</blockquote>
<p>Interessant. Es liegt nach dieser Erwägung im richterlichen Ermessen, ob Gutachter beizuziehen sind (was nicht neu ist). Kommt das Gericht zum Schluss, dass es auf ein Gutachten verzichten kann, kann es nun offenbar auch auf die entsprechenden Standards verzichten. Das nennt sich dann &#8220;allgemeine richterliche Beweiswürdigung&#8221;. Wenn das so ist: was unterscheidet dann die &#8220;allgemeine richterliche Beweiswürdigung&#8221; noch von der richterlichen Willkür?</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Willkürlicher Freispruch?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/willkurlicher-freispruch/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/willkurlicher-freispruch/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 13:14:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anklageprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=3128</guid>
		<description><![CDATA[Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassiert das Bundesgericht ein Urteil, das den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Anklageprinzips freigesprochen hatte (
BGer 6B_657/2009 vom 18.02.2010). Das Bundesgericht qualifiziert das angefochtene Urteil als willkürlich.
Eine Verletzung des Anklageprinzips hat das Bundesgericht zwar bestätigt: 
Ainsi, au vu du déroulement de la procédure, l&#8217;intimé a été condamné pour une forme de [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kassiert das Bundesgericht ein Urteil, das den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Anklageprinzips freigesprochen hatte (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.02.2010_6B_657/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_657/2009</a> vom 18.02.2010). Das Bundesgericht qualifiziert das angefochtene Urteil als willkürlich.</p>
<p>Eine Verletzung des Anklageprinzips hat das Bundesgericht zwar bestätigt: <span id="more-3128"></span></p>
<blockquote><p>Ainsi, au vu du déroulement de la procédure, l&#8217;intimé a été condamné pour une forme de participation qui ne lui avait jamais été expressément annoncée.</p>
<p>[...]</p>
<p>Enfin, il est vrai qu&#8217;une violation du droit d&#8217;être entendu peut, exceptionnellement, être niée si l&#8217;audition de l&#8217;accusé ne pouvait avoir aucune influence sur l&#8217;exercice de ses droits de défense (cf. ATF 126 I 19 consid. 2d/bb). Toutefois, l&#8217;accusé doit pouvoir prendre position indépendamment de la question de savoir si les arguments qu&#8217;il est en droit de présenter sont susceptibles d&#8217;exercer une influence sur le jugement pénal. Or, en l&#8217;occurrence, l&#8217;intimé ne s&#8217;est jamais déterminé, avant le prononcé du jugement de première instance, sur une éventuelle qualité de complice. Dans ces conditions, la violation du droit précité est constatée et le grief doit par conséquent être rejeté (E. 2.2).</p>
</blockquote>
<p>Falsch war gemäss Bundesgericht, daraus einen Freispruch abzuleiten. Die Vorinstanz hätte gemäss Bundesgericht den (formellen!) Mangel beheben müssen oder aber an die erste Instanz zurückweisen müssen. Mit dem Argument, dies würde gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen, ist die Vorinstanz gemäss Bundesgericht in Willkür verfallen:</p>
<blockquote><p>Reste qu&#8217;un vice de procédure ne doit pas automatiquement mener à un acquittement et ainsi empêcher la juste application du droit fédéral. Par ailleurs, le droit cantonal précise que, lorsqu&#8217;il n&#8217;y a pas eu de débats réguliers en première instance, la Cour d&#8217;appel peut annuler le jugement attaqué et renvoyer la cause pour nouveau jugement (cf. supra consid. 3.1.1; art. 220 al. 2 et 3 CPP/FR). En outre, dans un autre cas où elle avait aussi admis une violation du principe d&#8217;accusation, la Cour d&#8217;appel avait réparé elle-même le vice constaté (cf. supra consid. 3.1.2) Enfin, le fait de renvoyer la cause à l&#8217;autorité inférieure ou de réparer un vice formel ne viole pas l&#8217;interdiction de la reformatio in pejus, dès lors que cela n&#8217;entraîne aucune aggravation pour l&#8217;intéressé. Dans ces conditions, la solution cantonale tendant à l&#8217;acquittement de l&#8217;intimé pour la seule raison indiquée, à savoir l&#8217;interdiction de la reformatio in pejus, ne repose pas sur des motifs objectifs. Elle doit par conséquent être considérée comme étant arbitraire au sens défini ci-dessus (cf. supra consid. 3.1.1) (E. 2.3).</p>
</blockquote>
<p>Mir fehlen die Worte. Der Willkürbegriff scheint ein anderer zu sein, wenn sich Strafverfolger beschweren. Es bleibt zu hoffen, dass die Vorinstanz das mögliche Hintertürchen (&#8220;pour la seule raison&#8221;) benützt und seinen Entscheid bestätigt.</p>
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		<title>Update: Bundesanwalt, Wahl und Aufsicht</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 16:06:41 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramos]]></category>
		<category><![CDATA[StBOG]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäss 
Tages-Anzeiger hat der Nationalrat heute entschieden, den Bundesanwalt künftig durch das Parlament wählen zu lassen und ihn von einem noch zu schaffenden Aufsichtsgremium beaufsichtigen zu lassen (vgl. dazu das 
Amtliche Bulletin und meine 
früheren Beiträge).
Die Schweiz ist halt doch ein Sonderfall und wird immer sonderbarer.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäss 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Das-Parlament-waehlt-kuenftig-den-Bundesanwalt/story/31720219" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Das-Parlament-waehlt-kuenftig-den-Bundesanwalt/story/31720219');" >Tages-Anzeiger</a> hat der Nationalrat heute entschieden, den Bundesanwalt künftig durch das Parlament wählen zu lassen und ihn von einem noch zu schaffenden Aufsichtsgremium beaufsichtigen zu lassen (vgl. dazu das 
<a  href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/319728/d_n_4813_319728_319729.htm" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/319728/d_n_4813_319728_319729.htm');" >Amtliche Bulletin</a> und meine 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/?s=stbog&amp;x=0&amp;y=0" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/');" >früheren Beiträge</a>).</p>
<p>Die Schweiz ist halt doch ein Sonderfall und wird immer sonderbarer.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nach unbezahltem Vorschuss hinter Gitter</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 13:40:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Obergericht des Kantons Solothurn ist auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der amtlich verteidigte Appellant einen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil mit einer  unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig. Ein Wiedereinsetzungsgesuch wurde gemäss Bundesgericht (
BGer 6B_60/2010 vom 12.02.2010) mit der Begründung abgewiesen, 
die Verfügung betreffend Kostenvorschuss sei dem amtlichen Rechtsvertreter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Obergericht des Kantons Solothurn ist auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der amtlich verteidigte Appellant einen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil mit einer  unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig. Ein Wiedereinsetzungsgesuch wurde gemäss Bundesgericht (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.02.2010_6B_60/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_60/2010</a> vom 12.02.2010) mit der Begründung abgewiesen, <span id="more-3122"></span></p>
<blockquote><p>die Verfügung betreffend Kostenvorschuss sei dem amtlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und somit formrichtig zugestellt worden. Der Rechtsvertreter habe folglich von der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses Kenntnis gehabt. Damit könne es keine Rolle spielen, ob die vom Rechtsvertreter an seinen Mandanten versandte Post nicht angekommen sei. Eine solche Begründung stelle keinen Grund dar, die Säumnisfolgen aufzuheben (&#8230;) (E. 1).</p>
</blockquote>
<p>Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab:</p>
<blockquote><p>[Der Beschwerdeführer] macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz vom bedürftigen Beschwerdeführer von vornherein keinen Vorschuss hätte verlangen dürfen. Er verweist indessen selber auf § 168bis StPO/SO (&#8230;). Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet, wer ein Rechtsmittel einlegt. Der Präsident kann die bedürftige Partei auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreien. Ein solches Gesuch zu verlangen, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit den Verfahrensgarantien und dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vereinbar (&#8230;). Der Rechtsvertreter hat kein solches Gesuch gestellt. Er hat statt dessen die Kostenvorschussverfügung samt Einzahlungsschein dem Beschwerdeführer zugestellt, ohne sich weiter um die Angelegenheit zu kümmern (E. 2).</p>
</blockquote>
<p>Hätte er ein Gesuch gestellt, hätte das wohl aber gar nichts ändern können. Die Frist war ja bereits verstrichen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass nach verstrichener Frist auf ein Gesuch um Befreiung vom Kostenvorschuss noch eingetreten worden wäre.</p>
<p>Weiter führt das Bundesgericht Folgendes aus:</p>
<blockquote><p>Zwar prüft die zweite Instanz gemäss § 9 Abs. 2 StPO/SO nach Eingang der Rechtsmittelerklärung nach freiem Ermessen, ob die amtliche Verteidigung aufrechtzuerhalten sei. Aus der Beschwerde ergibt sich indessen nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, als sie die amtliche Verteidigung nicht automatisch aufrechterhielt (&#8230;). Der Rechtsvertreter hat die Kostenvorschussverfügung denn auch ohne weiteres akzeptiert und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung zugestellt (E. 2).</p>
</blockquote>
<p>Hier hat der Beschwerdeführer wohl falsch argumentiert. Die Vorinstanz musste sich doch gar nicht zur Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung äussern und hat dies wahrscheinlich auch nicht getan, zumal die Voraussetzungen unbestreitbar auch im Appellationsverfahren vorlagen.</p>
<p>Im Ergebnis muss der (mittellose) Beschwerdeführer seine Strafe nun absitzen &#8211; letztlich weil ihm die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses faktisch nicht bekannt war. Rechtlich war sie ihm bekannt, denn seinem Anwalt wurde sie  formrichtig eröffnet. Unverständlich, aber im Ergebnis unerheblich, ist mir die Bemerkung des Bundesgerichts, der Anwalt habe die Kostenvorschussverfügung &#8220;ohne weiteres akzeptiert&#8221;. Die Verfügung richtete sich doch nicht an den Anwalt, dem es im Übrigen nicht obliegt, eine Verfügung zu akzeptieren.</p>
<p>Der Entscheid ist aufgrund der Gesetzeslage richtig. Ob Letztere richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Sie führt dazu, dass ein Beschuldigter unter Umständen zu Unrecht eine Freiheitsstrafe verbüssen  muss, weil ihn ein Brief seines Anwalts nicht erreicht hat. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt habe, oder?</p>
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		<title>Regelung über die Vorratsdatenspeicherung nichtig</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/regelung-uber-die-vorratsdatenspeicherung-nichtig/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 13:26:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung als nicht verfassungsgemäss qualifiziert (
BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 02.03.2010). Der Entscheid ist in der 
Pressemitteilung zusammengefasst, woraus der nachfolgende Auszug stammt:
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung als nicht verfassungsgemäss qualifiziert (
<a  href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html');" >BVerfG, 1 BvR 256/08</a> vom 02.03.2010). Der Entscheid ist in der 
<a  href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html');" >Pressemitteilung</a> zusammengefasst, woraus der nachfolgende Auszug stammt:<span id="more-3118"></span></p>
<blockquote><p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit<br /> Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.</p>
</blockquote>
<p>Und die Schweizer? Für das Bundesgericht (mangels Verfassungsgerichtsbarkeit) verbindlich ist Art. 12 BÜPF, der da lautet:</p>
<blockquote><h5><strong>Art. 12</strong> Pflichten der Anbieterinnen</h5>
<p><sup><a name="1">1</a></sup> Die Anbieterinnen von Postdiensten sind verpflichtet, der anordnenden Behörde die Postsendungen sowie die weiteren Verkehrs- und Rechnungsdaten soweit herauszugeben, als es in der Überwachungsanordnung umschrieben wird. Sie erteilen der anordnenden Behörde auf Verlangen weitere Auskunft über den Postverkehr einer Person.</p>
<p><sup><a name="2">2</a></sup> Sie sind verpflichtet, die Daten, welche eine Teilnehmeridentifikation erlauben, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während mindestens sechs Monaten aufzubewahren.</p>
<p><sup>
<a name="3">3</a></sup> Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321<sup>ter</sup> StGB<sup><a onclick="M(this)"  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_1/a12.html#fn1" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/780_1/a12.html?fn1');" >1</a></sup>).</p>
</blockquote>
<p>Um diese Vorschrift für nichtig zu erklären, hätten die Karlsruher Richter wohl weniger Druckerschwärze benötigt.</p>
<blockquote><p> </p>
</blockquote>
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