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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Nov
27
2008

No Responses

  1. Was würden Sie denn in Strassburg rügen?

    Ich halte den Entscheid auch für falsch, aber nicht wegen einer Verletzung der EMRK, sondern weil ein Irrtum über ein normatives TB-Merkmal vorliegt, d.h. ein Sachverhaltsirrtum, kein Rechtsirrtum. Wobei dann immer noch hätte geprüft werden müssen, ob die Täter davon ausgingen, die Amtshandlung sei geradezu nichtig.
    Vgl. BGE 129 IV 238, auf den der Entscheid übrigens verweist, sowie 116 IV 155, wonach einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer meint, die an einem Samstag vollzogene Betreibungshandlung sei nichtig.

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