Freie Beweiswürdigung statt Unschuldsvermutung

Was ein Polizist aussagt, entspricht der Wahrheit. Bundesgericht. Punkt.

Dies gilt gemäss Bundesgericht selbst in Fällen, in denen der Polizist nicht unbeteiligter Beobachter ist, sondern bloss seine eigene Leistung beurteilt (BGer 6B_612/2015 vom 22.01.2016).

Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, enthält das Messprotokoll keine Angaben zum Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit gemessen wurde (…). Aus dem Messprotokoll ergibt sich folglich nicht, dass es sich dabei um das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug handelte. Zutreffend ist auch die Feststellung des Beschwerdeführers, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Zuordnung des Messergebnisses zum vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug, der Einhaltung des Nachfahrabstands und der konkreten Messstrecke, mithin der Korrektheit der Erhebung des Messergebnisses, in erster Linie auf die Aussagen der die Messung durchführenden Polizisten, dabei insbesondere jene von A., stützt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung frei ist und sich bei der Entscheidfindung auf die massgebenden Umstände des vorliegenden Falls stützen darf, so insbesondere auch auf die Aussagen der Polizisten (E. 1.4).

Wie man unter diesen Umständen einen Schuldspruch fällen kann, versteht nur, wer begreift, dass die bundesgerichtliche Kognitionsbeschränkung im Ergebnis die Unschuldsvermutung aus den Angeln hebt. Es ist höchste Zeit, den Zugang zum Bundesgericht massiv zu beschränken, damit es keine solchen Urteile mehr fällen muss. Alternativ könnte man natürlich auch die Regel oder Wahrheitsfiktion in die Verfassung schreiben, dass polizeiliche Feststellungen durch die Gerichte nicht überprüft werden dürfen.