Fristen im Haftanordnungsverfahren

Posted on 13/05/2011 | Category :Beschleunigungsgebot, Bundesgericht BGE, Haft, StPO | 4 Comments

In einem zur Publikation in der AS vorgesehen Entscheid äussert sich das Bundesgericht zur Rechtsnatur der gesetzlichen Fristen im Haftanordnungsverfahren (BGE 1B_153/2011 vom 05.05.2011).

Diese gesetzlichen Fristen sollen offensichtlich die oben in E. 3.1 dargestellten verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben konkretisieren. Bereits daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich dabei nicht um reine Ordnungsfristen handelt, aus deren Überschreitung der Betroffene in der Regel nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Für den Festgenommenen entscheidend ist allerdings nur die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid. Von untergeordneter Bedeutung ist für ihn hingegen, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem Haftentscheid zeitlich verteilen. Insofern richtet sich die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO in erster Linie an die Staatsanwaltschaft, die durch deren Einhaltung gezwungen werden soll, dem Haftrichter ausreichend Zeit für die Prüfung des Haftantrags einzuräumen. Es handelt sich damit um eine vor allem die inneren Abläufe der Strafverfolgungsbehörden betreffende Frist, deren Einhaltung grundsätzlich auch im Interesse der festgenommenen Person liegt. Daraus ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht schon dann gesetzwidrig wird, wenn die Staatsanwaltschaft den Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme dem Haftrichter einreicht, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet hat (E. 3.2.1).

Das Bundesgericht weist mit Nachdruck darauf hin,

dass das verfassungs- und konventionsrechtliche ebenso wie das strafprozessuale Beschleunigungsgebot eine besonders beförderliche Behandlung des Haftverfahrens verlangen, was bedeutet, dass diese gesetzlichen Maximalfristen im Normalfall weit unterschritten werden müssen und höchstens in begründeten Einzelfällen ausgeschöpft werden dürfen (E. 3.2.1).

Im vorliegenden Fall waren die gesetzlichen Garantien gerade noch eingehalten worden:

Eine zusammenfassende Würdigung der Verfahrensführung in zeitlicher Hinsicht ergibt somit, dass zwar der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen ist, dass sie den Antrag auf Haftanordnung dem Zwangsmassnahmengericht nicht am Abend des 3., sondern erst am frühen Morgen des 4. März 2011 zustellte und damit die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO verletzte. Die richterliche Eröffnung der Untersuchungshaft erfolgte indessen 86 Stunden nach der Festnahme und damit innerhalb der gesetzlichen Maximalfrist von 96 Stunden. Das ist insbesondere mit Blick auf die Schwierigkeiten des Verfahrens – Zuführung des Beschwerdeführers aus einem anderen Kanton und Notwendigkeit, eine Dolmetscherin für eine in der Schweiz wenig gängige Sprache aufzubieten – gerade noch akzeptabel. Die Rüge, der Beschwerdeführer hätte wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots umgehend auf freien Fuss gesetzt werden müssen, ist unbegründet. Das Obergericht hat zudem der Verletzung der Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft bereits Rechnung getragen, indem es die Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellte und entgegen dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die gesamten Gerichtskosten auf die Staatskasse nahm, obwohl es die Beschwerde nur teilweise guthiess und damit der Beschwerdeführer an sich einen Teil der Verfahrenskosten hätte übernehmen müssen.

Im Ergebnis muss wohl gelten, dass die Haftfristen mit Ausnahme der Frist von 96 Stunden von der Festnahme bis zur Eröffnung des Haftentscheids halt doch nur Ordnungsfristen sind. Keine reinen Ordnungsfristen, aber eben doch Ordnungsfristen. Ordnungsfristen sui generis vielleicht. Oder unechte Ordnungsfristen.

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Comments 4

  1. Danido Reply
    11/05/15

    Die Qualifikation dieser Fristen ist unklarer denn je. Wozu zwei Fristen für zwei Behörden aufstellen, wenn dann doch nur eine Totalfrist gilt? Je nachdem, wie die Strafverfolgungsbehörden diese Auslegung der StPO handhaben, könnte dieser Entscheid zu Friktionen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht führen…

    • 11/05/16

      Egal. Hauptsache der Beschuldigte bleibt in Haft. Selbst wenn die 96 Stunden nicht eingehalten werden, werden die Gerichte keine Entlassung verfügen.

  2. Simon Reply
    11/05/16

    Leider ein nicht sehr praxisnaher Entscheid, bedenkt man, dass ein Zwangsmassnahmengericht selber eine hohe Arbeitslast hat und es bereits eng werden kann die 48h-Frist einzuhalten. Hier noch Versäumnisse der “Vorinstanzen” zu kompensieren dürfte schwierig werden.

    Und weshalb die die gesetzlichen Garantien gerade noch eingehalten worden sein sollten, wenn doch die 96h-Frist klar eingehalten worden ist, entzieht sich meinem Verständnis. Weshalb diese Fristen aufstellen, wenn sie nicht auch voll ausgeschöpft werden dürfen?

    • 11/05/16

      Die 96h-Frist kommt m.W. aus der Rechtsprechung des EGMR. Der hat doch mal gesagt, 96h bis zur Eröffnung des Haftentscheids sei gerade noch nicht EMRK-widrig. An diesem Mindeststandard hat sich der Gesetzgeber orientiert.

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