Geständnis als Strafzumessungsfaktor

Das Bundesgericht hatte wieder einmal Gelegenheit, sich zum “Geständnisrabatt” zu äussern. Der Verurteilte war der Meinung,  das Obergericht des Kantons Zürich habe sein Geständnis bei der Strafzumessung ungenügend – nämlich im Umfang von einem Sechstel – berücksichtigt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (BGer 6B_891/2017 vom 20.12.2017). Es fasst seine Rechtsprechung wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ob sich bei einem vollumfänglichen Geständnis gemäss BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f. die Strafe allenfalls um einen Fünftel bis zu einem Drittel mindern liesse, kann hier offenbleiben (Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend Urteile 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6 und 6S.283/2002 vom 26. November 2002 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 129 IV 61). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweis) [E. 3.5.2, Hervorhebungen durch mich].

Im konkreten Fall stützt sich das Bundesgericht u.a. auf einen Polizeirapport:

Der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. April 2014 hält insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich Mühe habe, die Fakten anzuerkennen (E. 3.5.4).

Wie gut, dass die Stadtpolizei die Fakten schon kannte! Grundsätzlich wären aber die Überlegungen des Bundesgerichts zu hinterfragen, zumal die meisten Fehlurteile (falls es solche überhaupt gibt) auf Geständnissen beruhen dürften.