Grob unanständiges Nacktwandern

Das Bundesgericht hat heute in öffentlicher Beratung mit 3:2 Richterstimmen die Busse eines Nacktwanderers bestätigt. Damit bleiben die unsinnigen und v.a. völlig unbestimmten kantonalen Strafbestimmungen wie “grob unanständiges Benehmen” wohl weiterhin anwendbar. Hier ein paar Straftatbestände aus dem EG StGB des Kantons Solothurn:

– Besudeln von öffentlich angeschlagenen amtlichen Bekanntmachungen (§ 22)
– in angetrunkenem Zustand Skandal verüben (§ 23)
– Betteln aus Arbeitsscheu oder Habsucht (§ 24)
– durch wissentlich falsche Meldung Hebammen alarmieren (§ 25)