Grundsatzentscheid zum Waffengesetz

Das Bundesgericht hat ein Grundsatzurteil zur Frage der Waffenerwerbsscheinpflicht publiziert (BGE 6B_1319/2016 vom 22.06.2017), das ich aus naheliegenden Gründen nicht kommentiere.

Hier aber die wichtigste Erwägung, die sich mit dem Erwerbsbegriff auseinandersetzt:

Der Beschwerdeführer hat die Waffen bei der Lieferfirma für sich bzw. an die Adresse der Kantonspolizei Solothurn bestellt und mit deren Entgegennahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt, so dass er über sie verfügen konnte. Dies hat er auch getan, indem er sie an seinen Bekannten weitergegeben hat, der sie seinerseits für ein SWAT-Training verwenden wollte. Damit hat der Beschwerdeführer die Waffen im Sinne des Gesetzes erworben. Da er nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügte, hat er sich gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar gemacht. Ob er die Waffen zum eigenen Gebrauch ausgeliehen oder sie bestellt hat, um sie nach der Übernahme einem Dritten zu dessen Gebrauch weiterzugeben, ist in diesem Kontext unerheblich. Wesentlich ist, dass die Waffen in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangten und ihm die Verfügungsgewalt übertragen wurde. Dass er blosser Vermittler zwischen der Lieferfirma und seinem Bekannten gewesen wäre, lässt sich somit nicht sagen (E. 3.4).