Haft: beschränkter Zugang zu Computer

In der Schweiz muss man in Untersuchungshaft selbst um die Benützung eines Computers kämpfen.

Der von einem aktuellen Untersuchungsgefangenen geführte Kampf brachte ein für schweizerische Verhältnisse grossartiges Ergebnis: es ist ihm erlaubt, während vier Stunden pro Woche einen anstaltseigenen Computer zu benützen, um Rechtsschriften zu verfassen (BGer 1B_421/2016 vom 04.01.2017). Mehr will das Bundesgericht aber nicht zulassen:

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, wegen seines Asperger-Syndroms grosse Mühe zu haben, handschriftliche Eingaben zu verfassen. Diese Behauptung wird indessen durch sein prozessuales Verhalten widerlegt, hat er doch im vorliegenden Verfahren nach der als Beschwerde entgegengenommenen handschriftlichen Eingabe dem Bundesgericht noch drei weitere, eigenhändig verfasste Rechtsschriften eingereicht. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, verständliche handschriftliche Eingaben an Behörden und Gerichte zu verfassen. Nach dem angefochtenen Urteil steht ihm zudem für vier Stunden pro Woche ein Laptop zur Verfügung, womit er zusätzlich die Möglichkeit hat, maschinenschriftliche Rechtsschriften zu verfassen. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich garantierten Verteidigungsrechte beeinträchtigen könnte. Die Rüge ist unbegründet (E. 3).

Der Beschwerdeführer hatte ja bloss geltend gemacht, es bereite ihm Mühe. Er hätte wohl eine andere Rüge vortragen müssen, etwa dass die Beschränkung nicht nötig war, um dem Haftgrund entgegenzutreten (Art. 235 Abs. 1 StPO).