Halunke verurteilt?

Eine Strafgerichtspräsidentin soll einen Beschuldigten, den sie verurteilt hat, während der mündlichen Urteilseröffnung als Halunken bezeichnet haben.

Das Bundesgericht sieht darin keine Verletzung der Menschenwürde (BGer 6B_734/2014 vom 05.05.2015):

Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vor erster Instanz tatsächlich als Halunke bezeichnet worden sein, geschah dies im Kontext seiner Verurteilung wegen zahlreicher Straftaten wie Betrug, Urkundenfälschung etc. In diesem Zusammenhang betraf der Begriff ihn als verurteilten Straftäter und nicht ihn als Person oder in seiner Werthaftigkeit als Mensch. Eine Verletzung der Menschenwürde ist nicht gegeben (E. 1.2).

Auch das Fairnessgebot ist nicht tangiert:

Inwiefern sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf. Die geltend gemachte Beschimpfung soll im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung stattgefunden haben, mithin nach Abschluss von Strafuntersuchung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung. Dass er zuvor schon menschenunwürdig behandelt worden sei oder andere Verfahrensrechte verletzt wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine einzige, allenfalls unangebrachte Äusserung während der Urteilsbegründung das gesamte zuvor korrekt geführte Verfahren unfair werden lassen soll. Eine Verletzung des Fairnessgebots ist nicht auszumachen (E. 1.3).

Ob der Vorwurf überhaupt zutraf, hat das Bundesgericht nicht geprüft. Es spricht aber vieles dafür. Klar erscheint mir aber, dass eine Richterin noch während der Urteilseröffnung in den Ausstand geschickt werden müsste.