Intransparenz als Haftgrund

Die Fälle, in denen das Bundesgericht Präventivhaft schützt, werden immer fragwürdiger. In einem Entscheid vom 23. Juni 2015 (BGer 1B_202/2015) begründet es die Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Vorwurf des (möglicherweise qualifizierten) Drogenhandels (Verkäufe von Marihuana, Amphetaminen und Ecstasy) nicht etwa damit, dass der Beschuldigte weiterhin Drogen zu konsumieren scheint (BGer 1B_202/2015).

Entscheidend war vielmehr die Intransparenz seiner Vermögenssituation und seine “psychische Labilität”:

Ausschlaggebend für die Bejahung einer sehr ungünstigen Rückfallprognose ist vielmehr die intransparente finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Gemäss Handelsregistereintrag ist seine Firma B. GmbH mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 2014 aufgelöst worden. Seitdem verfügt er weder über eine geregelte Arbeit und noch über ein regelmässiges Einkommen. Wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist unklar (so vermochte er anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2015 die Finanzierung seines Porsche 911 weder zu erklären noch zu belegen). Im bundesgerichtlichen Verfahren sind auch keine Belege eingereicht worden, die substanziiert über seine derzeitige Vermögenslage Auskunft geben würden. Mit Blick darauf, dass er selber einräumt, stark gefährdet zu sein, wieder in den Drogenhandel abzurutschen, ist deshalb von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Dass der Beschwerdeführer sich ab Ende August 2013 entschlossen haben soll, sein deliktisches Verhalten einzustellen, ist gewiss positiv zu werten. Allerdings dürfen diese Angaben mit Blick auf seine Vorgeschichte und seine psychische Labilität auch nicht überbewertet werden (E. 2.5.3).

Und wie soll das nun weitergehen? Muss man eine hypothetische Strafe annehmen und die Haftentlassung verfügen, wenn diese erreicht ist? Oder muss der Häftling doch noch belegen, wie er einen Porsche kaufen konnte?