Kein Rechtsschutz gegen Akteneinsicht durch andere Behörden

in einem Strafverfahren gegen einen Lehrer wegen Sexualdeklikten und Pornografie hat die Staatsanwaltschaft der kantonalen Erziehungsdirektion die Akteneinsicht bewilligt. Dagegen hat sich der Lehrer erfolglos gewehrt (BGer 1B_241/2016 vom 11.10.2016). Er hatte geltend gemacht, ihm drohe die Zerstörung seiner beruflichen Existenz.

Das Bundesgericht ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils (!) gar nicht erst eingetreten:

Gemäss der Rechtsprechung begründet die Durchführung eines Strafverfahrens allein keinen Nachteil rechtlicher Natur (). Dasselbe gilt für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Falls jenes Verfahren zum Entzug der Unterrichtsberechtigung führen sollte, wird der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ans Bundesgericht erheben können. In diesem Rahmen wird er die Möglichkeit haben vorzubringen, die Akten der Strafuntersuchung rechtfertigten den Entzug der Unterrichtsberechtigung nicht und kämen einer Verdachtskündigung gleich, wie er dies in seiner Beschwerde behauptet. Ebenso wenig führen im Allgemeinen Beweismassnahmen zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil (…). Dass es vorliegend anders wäre, ist nicht ersichtlich: Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass für die Erziehungsdirektion das Amtsgeheimnis gilt, sodass eine Weiterverbreitung der betreffenden Informationen ebenso unzulässig wäre wie im Strafverfahren selbst. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt (E. 1.5).

Was ein Nachteil rechtlicher Natur sein soll, verstehe ich bis heute nicht. Nicht klar ist mir zudem, wie es sîch damit verhält, wenn das Strafprozessrecht nicht rechtliche, sondern praktische Interessen gegen die Akteneinsicht nennt (Art. 101 Abs. 2 StPO). Dem betroffenen Laien muss die Begründung des Bundesgerichts aber geradezu als zynisch erscheinen.