Keine Kausalhaftung im Unternehmensstrafrecht

In einem zur Publikation bestimmten Urteil hat das Bundesgericht seinen ersten Entscheid zum Unternehmensstrafrecht nach Art. 102 Abs. 2 StGB gefällt. Es bestätigt dabei die herrschende Lehre, wonach eine im Unternehmen begangene Straftat eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstelle. Da eine solche nicht vorlag (und zudem auch ein Organisationsdefizit nicht erstellt war), blieb nur die Bestätigung des Freispruchs des Obergerichts des Kantons Solothurn (BGE 6B_124/2016 vom 11.10.2016).