Keine Landesverweisung – keine amtliche Verteidigung

Eine formelle Verteidigung ist u.a. dann notwendig, wenn eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_338/2017 vom 24.11.2017) gilt das aber offenbar nur, wenn die Landesverweisung im Strafverfahren selbst angeordnet wird.

Der Fall ist deshalb interessant, weil das Migrationsamt den Betroffenen gestützt auf den gegen ihn erlassenen Strafbefehl weggewiesen und mit einer Einreisesperre belegt hat, obwohl die Staatsanwaltschaft auf eine Landesverweisung verzichtet hatte.

Gegen den Strafbefehl hat der Betroffene Einsprache erhoben und erfolglos die amtliche Verteidigung beantragt:

In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, eine amtliche Verteidigung müsse auf jeden Fall bestellt werden, da auch eine fakultative Landesverweisung möglich sei, ist Folgendes zu bemerken: Im Strafbefehl vom 3. Februar 2017 wurde keine fakultative Landesverweisung in Erwägung gezogen. Andernfalls hätte Anklage erhoben werden müssen. Im Strafbefehlsverfahren ist die Verhängung einer Landesverweisung nicht zulässig. Erhebt die Staatsanwaltschaft keine Anklage oder beantragt sie keine Landesverweisung, droht dem Beschuldigten keine Landesverweisung im Sinne von Art. 130 Bst. b StPO, weshalb diese Bestimmung hier auch nicht anwendbar ist. Darauf weist auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme hin. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht als “faktische Landesverweisung” qualifiziert werden, da kein schwerer Eingriff in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers vorliege. Diese Auffassung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Bezug auf die Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Landesverweisung als qualifizierendes Eingriffsmerkmal für Ausländer angenommen werden kann, die seit langem in der Schweiz leben, hier verwurzelt sind und kaum mehr Beziehungen zum Ausland haben (Urteil des Bundesgerichts 1P.365/2002 vom 31. Juli 2002 E. 3.1). Dies trifft auf den Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben als Tourist in der Schweiz aufgehalten habe, ganz offensichtlich nicht zu (E. 4.3).

So kann das ordentliche Verfahren mit Anklage und auch die notwendige Verteidigung umgangen werden.