Kollusionsgefahr ohne Kollusionsmöglichkeit?

Eine mögliche Beeinflussung von Zeugen, deren Einvernahme gar nicht mehr vorgesehen ist, vermag keine Kollusionsgefahr zu begründen.

Das hält das Bundesgericht dem Obergericht des Kantons Zürich vor und ordnet die  Haftentlassung des Beschwerdeführers an (BGer 1B_533/2017 vom 08.01.2018)

Nach dieser Vorladung steht praktisch fest, dass der Geschädigte an der Hauptverhandlung nicht mehr einvernommen werden wird: Der Vorsitzende des Strafgerichts hat darin verfügt, dass an der Hauptverhandlung der Beschuldigte befragt wird und, unter Vorbehalt von Beweisanträgen der Parteien, keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis darauf geltend, dass der Geschädigte an der Hauptverhandlung nicht einvernommen werden wird, womit er sich (unter dem allgemeinen Vorbehalt einer massgebenden Veränderung der Verhältnisse) dahingehend festgelegt hat, dass er selber dies nicht beantragen wird. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen, womit auch von dieser Seite kein entsprechender Antrag zu erwarten ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Geschädigte an der Hauptverhandlung nicht mehr einvernommen wird. Stehen aber die Aussagen des Geschädigten mit dem Abschluss der Untersuchung fest und werden an der Hauptverhandlung nicht mehr ergänzt, so hat der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit, dieses Beweismittel zu beeinflussen bzw. zu manipulieren. Kollusionsgefahr besteht unter diesen Umständen offenkundig nicht mehr (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).