Lausanne v. Bern

Das Recht ist mittlerweile so kompliziert, dass sich selbst hochspezialisierte staatliche Behörden nicht mehr zurecht finden. Jüngstes Beispiel ist eine regionale Staatsanwaltschaft, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemerkt hat, dass sie gar nicht legitimiert war, das Bundesgericht anzurufen (BGer 1B_160/2017 vom 19.07.2017, Fünferbesetzung).

Die Staatsanwaltschaft kann für sich beanspruchen, dass das Bundesgericht in Fünfbesetzung angetreten ist, um den kurz begründeten Entscheid zu fällen:

Im Kanton Bern ist somit allein die Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ist die Beschwerdeberechtigung hingegen abzusprechen.

Mit Verfügung vom 26. April 2017 hat zwar die Generalstaatsanwaltschaft die regionale Staatsanwältin in Anwendung von Art. 90 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut und als ausserordentliche Generalstaatsanwältin eingesetzt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Generalstaatsanwaltschaft nicht selbst Beschwerde geführt hat. Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland ihrerseits hat die Beschwerde nicht im Namen der Generalstaatsanwaltschaft, sondern ausdrücklich in eigenem Namen eingereicht und sich hierzu in Widerspruch zur publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 196) als berechtigt erachtet. Im Übrigen erfolgte die Einsetzung (26. April 2017) ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (24. April 2017) [E. 1.2].
Der obsiegende Beschwerdegegner bzw. dessen Anwalt dürfte ausnahmsweise grosszügig entschädigt worden sein.