“lex mitior” im Verwaltungsstrafverfahren?

In Fünferbesetzung hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung fest, wonach die “lex mitior” bei Verwaltungsstrafnormen nicht allgemein gelte (BGer 6B_212/2012 vom 14.02.2013):

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift der Grundsatz, wenn in der neuen Regelung eine mildere ethische Wertung zum Ausdruck kommt, nicht jedoch bei Änderungen aus Gründen der Zweckmässigkeit (BGE 123 IV 84 E. 3; 116 IV 258 E. 3; 89 IV 113 E. I/1). Diese Rechtsprechung wird, insbesondere wenn Verhaltensnormen einen Blankettstraftatbestand ausfüllen, kritisiert (POPP/LEVANTE, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Auflage, Art. 2 N 9; ZR 102/2003 Nr. 64 S. 289 ff., je mit Hinweisen).

Die Zulassung von Präparaten wie “GC” ist ein generell-konkreter Hoheitsakt. Da solche hinsichtlich der lex mitior selbst von Kritikern der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Grenzfall betrachtet werden (POPP/LEVANTE, a.a.O.), ist die bisherige Rechtsprechung jedenfalls in Bezug auf generell-konkrete Hoheitsakte nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Urteil 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010, insbesondere E. 4.5.3). Damit verletzt der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht (E. 2).
Interessant am Entscheid ist zudem, dass die Bundesanwaltschaft den kantonalen Entscheid weitergezogen und durch einen juristischen Mitarbeiter gehandelt hat.
Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 StBOG hat der Bundesanwalt das Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft vom 22. November 2010 (SR 173.712.22) erlassen. Dessen Art. 5 Abs. 6 bestimmt, dass der Rechtsdienst Rechtsmittel gemäss Art. 381 Abs. 4 lit. a StPO ergreifen kann. Da in einem Rechtsdienst juristische Mitarbeiter die fachlichen Aufgaben zu erledigen haben, kommt ihnen Vertretungsbefugnis zu. Auf die Beschwerde des juristischen Mitarbeiters ist somit einzutreten (E. 1).