Das Bundesgericht hat heute gleich drei Urteile zum (eigentlich gar nicht mehr so) neuen Sanktionensystem des StGB veröffentlicht. Alle drei sind in Fünferbesetzung ergangen, alle korrigieren die Urteile der Vorinstanzen und allen liegt ein Fall aus dem Bereich der Bagatellkriminalität zu Grunde. Die kassierten Sanktionen der Vorinstanzen lassen erahnen, woran sich das Bundesgericht stösst:
Kurz gesagt machen die Urteile klar, dass das Bundesgericht den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen gewillt ist und den gegenteiligen Tendenzen bei unteren Instanzen entgegen tritt. Die drei Entscheide seien wärmstens zur Lektüre empfohlen.
Meine Lieblingsstelle findet sich im bernischen Entscheid (BGer 6B_341/2007) und hat mit dem Sanktionensystem höchstens am Rand zu tun:
Dass der Staat bei der Leistung von Sozialhilfe – wie im Übrigen auch bei der Entlöhnung seiner Angestellten – die Geldstrafe indirekt selbst finanziert, ändert daran entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts. Denn der Zweck der Geldstrafe liegt in der Beschränkung des Lebensstandards (…), die auch bei Verurteilten erreicht wird, die von Sozialleistungen des Staates abhängig sind (E. 5.2.4, Hervorhebungen durch mich).