Nicht verteidigt

Nicht alle Anwälte haben begriffen, wessen Interessen sie als Strafverteidiger zu wahren haben. Ein solches Beispiel hat das Bundesgericht dazu veranlasst, eine Beschwerde gutzuheissen, auf die es unter normalen Umständen gar nicht hätte eintreten können (BGer 1B_161/2017 vom 22.06.2017).

Der Pflichtverteidiger wollte ein erstinstanzliches Urteil nicht anfechten, womit der Beschuldigte nicht einverstanden war. Er hat daher um einen Verteidigerwechsel ersucht. Dieser wurde ihm verweigert und das Berufungsverfahren abgeschrieben. Das Bundesgericht hat nun dafür gesorgt , dass der Beschuldigte einen anderen Anwalt kriegt und das Berufungsverfahren weitergeführt wird. Hier zitiere ich nur eine Eingabe des ersten Pflichtverteidiger:

Le jugement rendu le 25 janvier 2017 par le Tribunal pénal de l’arrondissement de la Veveyse est correct. Dans ces conditions, il n’y a aucune raison de porter cette affaire en appel. Cela ne serait en tout cas pas admissible dans le cadre d’un dossier soumis à l’assistance judiciaire, où l’avocat doit se limiter aux opérations strictement nécessaires “).

Wie das wohl die Aufsichtsbehörde sehen wird? Und wie ist es mit dem Richter, der den Verteidigerwechsel verweigert und das Berufungsverfahren abgeschrieben hat?