Offizialisierte Antragsdelikte

Ein Rückzug des Strafantrags kommt auch bei “offizialisierten” Antragsdelikten in Frage.

Er gilt dann aufgrund der Unteilbarkeitsregel (Art. 32 f. StGB) für alle Beteiligten (BGE 6B_527/2016 vom 23.12.2016, Publikation in der AS vorgesehen).

Mit der in Art. 55a StGB geschaffenen Möglichkeit einer Einstellung in allen Verfahrensstadien soll in Fällen von häuslicher Gewalt die Offizialisierung wieder abgeschwächt und das Verfahren immer eingestellt werden, wenn das Opfer eines Delikts im sozialen Nahraum die Durchführung eines Strafverfahrens nicht wünscht und ein Eingriff in den partnerschaftlichen Bereich möglichst vermieden werden soll (BGE 135 IV 27 E. 2.2 S. 30 mit Hinweis). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen daher dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Handlungen des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten daher auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.2.3).