Parteientschädigung

Viele Verteidiger kürzen ihre Kostennoten präventiv, beispielsweise

  • weil sie den betriebenen Aufwand selbst als zu hoch einschätzen (man könnte sie für ineffizient oder unerfahren halten)
  • weil sie sich bei den Strafbehörden als kostenschonend arbeitende Anwälte empfehlen wollen oder
  • weil sie es nicht ertragen, dass ihnen vorgeworfen wird, zu viel Aufwand betrieben zu haben.

Es gibt aber natürlich auch Kollegen, die diesbezüglich weniger gehemmt auftreten. Eine Erwägung aus einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts belegt es (BGer 6B_1389/2016 vom 16.10.2017):

Nachbesprechungen und der dafür erfolgte Zeitaufwand sind in einem gewissen Umfang zwar gerechtfertigt und als angemessener Verteidigungsaufwand zu qualifizieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat auch für die Verpflegungskosten aufkommen muss, wenn solche Besprechungen im Rahmen von kostspieligen Restaurantbesuchen stattfinden (E. 2.6.1).

Richtig wäre hier wohl gewesen, den Klienten darauf hinzuweisen, dass das Nachtessen nicht geltend gemacht werden sollte und es auf der Kostennote nicht oder nur unter dem effektiv zu honorierenden Zeitaufwand geltend zu machen. Das wäre dann sogar noch korrekter gewesen, als den effektiv erbrachten Aufwand selbst zu kürzen.

Solche Entscheide zeigen aber auch, dass es nicht richtig sein kann, die Verteidigung ihre Aufwendungen im Einzelnen offenlegen zu lassen. Jede detaillierte Kostennote enthält Informationen etwa zur Verteidigungsstrategie. Dies offenlegen zu müssen, kann eine wirksame Verteidigung ganz erheblich gefährden. Dass damit das Anwaltsgeheimnis verletzt wird, ist vielleicht auch einmal zu überlegen.