“Post-it”-Zettel als Befangenheitsgrund?

Wenn der Referent die Akten aufbereitet, indem er seine Richterkollegen und die Gutachter mit kommentierten “Post-it”-Zetteln auf gewisse Aktenstellen aufmerksam macht, begründet er damit keine Befangenheit (BGer 1B_151/2017 vom 14.06.2017).

Dass die Rügen des Beschwerdeführers wohl nicht ganz aus der Luft gegriffen schienen, erkennt man daran, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.

Hier die entscheidende Erwägung des Bundesgerichts zu den Richter und der Gerichtsschreiberin:

Die Befürchtung, dass sich die Richter und die Gerichtsschreiberin bei der Beweiswürdigung von den “Post-it”-Zetteln des Referenten beeinflussen liessen, erscheint daher jedenfalls dann unbegründet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass sie sich effektiv davon leiten liessen. Solche Anzeichen sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sie die Akten mit den “Post-it”-Zetteln des Referenten erhielten, ist daher nicht geeignet, die Mitrichter und die Gerichtsschreiberin als befangen erscheinen zu lassen (E. 4.1).

Kann sich jemand vorstellen, wie sich solche Anzeichen manifestieren könnten? Ich nicht.